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OLG Düsseldorf: Vorlage an den Europäischen Gerichtshof / Musste GEZ-Auftrag ausgeschrieben werden? / Gravierende Konsequenzen für Aufträge von Rundfunkanstalten

Geschrieben am 24-07-2006

Düsseldorf / Köln (ots) - Der Europäische Gerichtshof (EuGH) muss
darüber entscheiden, ob das Vergaberecht auf die
Gebühreneinzugszentrale (GEZ) und auf die öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten anwendbar ist. Das ist die Konsequenz eines
Beschlusses des OLG Düsseldorf vom 21. Juli 2006.

Im konkreten Fall ging es um einen Reinigungsauftrag für die
Gebäude der GEZ in Köln. Die Rundfunkanstalten wollten diesen
Reinigungsauftrag ohne vorherige Ausschreibung vergeben. Sie
argumentierten, die Rundfunkgebührenfinanzierung sei im Sinne des
Vergaberechts nicht staatlich. Folglich seien sie keine öffentlichen
Auftraggeber. Doch das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte Zweifel an
dieser Argumentation, da die Zahlung von Rundfunkgebühren staatlich
vorgeschrieben ist. Daher legte es die Frage wegen der
grundsätzlichen Bedeutung dem EuGH vor. Rechtsanwalt Dr. Clemens
Antweiler von der Düsseldorfer Kanzlei Rotthege, Wassermann &
Partner, der einen Bieter im Nachprüfungsverfahren gegen die
Rundfunkanstalten vertritt, erläutert den Beschluss: "Diese Frage hat
europaweite Bedeutung. Wir haben die Vorlage beim OLG beantragt,
damit der EuGH endlich Klarheit schafft." Falls der EuGH bestätigt,
dass die Rundfunkanstalten öffentliche Auftraggeber sind, hat dies
gravierende Konsequenzen: Alle Aufträge der Rundfunkanstalten
oberhalb bestimmter Schwellenwerte müssen dann europaweit
ausgeschrieben werden.



Originaltext: RWP ROTTHEGE WASSERMANN & PARTNER
Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=54629
Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_54629.rss2

Pressekontakt:
ROTTHEGE WASSERMANN & PARTNER
Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater GbR
Rechtsanwalt Dr. Clemens Antweiler
Wasserstraße 7
40213 Düsseldorf
Tel.: 0211/867900
Fax: 0211/132785
E-Mail: k.dreesen@rwp.de


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