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Die Liste der Berufskrankheiten wird erweitert

Geschrieben am 05-08-2009

Berlin (ots) - Die Liste der Berufskrankheiten (BKen) ist um fünf
weitere Krankheitsbilder ergänzt worden. Seit 1. Juli 2009 können
damit folgende Krankheitsbilder als Berufskrankheiten anerkannt
werden, wenn die berufliche Verursachung bestätigt ist:

1. Gonarthrose - der vorzeitige Verschleiß der knorpeligen
Gelenkflächen im Knie (BK-Nr. 2112)

2. Lungenfibrose (entzündliche Krankheit der Lunge) durch extreme
und langjährige Einwirkungen von Schweißrauchen und Schweißgasen
("Siderofibrose") (BK-Nr. 4115)

3. Erkrankungen des Blutes, des blutbildenden und des
lymphatischen Systems durch Benzol (Bk-Nr. 1318)

4. Lungenkrebs durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe
(PAK) (BK-Nr. 4113)

5. Lungenkrebs durch das Zusammenwirken von Asbestfasern und PAK
(BK-Nr. 4114)

Ob und welche Krankheiten als Berufskrankheiten anerkannt werden,
hängt wesentlich von der Entwicklung der arbeitsbedingten
Gesundheitsgefahren und der hierauf bezogenen medizinischen
Forschung ab. Grundsätzlich gilt: Als Berufskrankheiten (BK) kommen
nur solche Erkrankungen in Frage, die durch besondere Einwirkungen
verursacht sind, denen bestimmte Berufsgruppen durch ihre Arbeit in
erheblich höherem Maß als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind.
Liegen die entsprechenden Erkenntnisse vor, so nimmt die
Bundesregierung auf Empfehlung des Ärztlichen
Sachverständigenbeirates Berufskrankheiten beim
Bundesarbeitsministerium die entsprechenden Erkrankungen in die Liste
der Berufskrankheiten auf.

Diese Krankheiten - z. B. Gonarthrose oder Lungenkrebs - können
auf arbeitsbedingten Ursachen beruhen. Häufig bestehen aber auch
andere Ursachen. Drei der neuen Berufskrankheiten (BK-Nrn. 2112,
4113, 4114) enthalten ausdrückliche Dosis-Grenzwerte, um eine
Abgrenzung zu ermöglichen. Sie benennen Intensität und Dauer der
arbeitsbedingten Exposition, die zur Verursachung der Erkrankung
ausreicht. Für die beiden anderen neuen Berufskrankheiten sind die
Dosis-Wirkungs-Beziehungen in den Wissenschaftlichen Begründungen des
Ärztlichen Sachverständigenbeirats Berufskrankheiten näher
beschrieben.

Besonders wichtig ist die Regelung des Dosis-Grenzwertes bei der
Gonarthrose, an der gerade ältere Menschen häufig leiden. Für die
Anerkennung als Berufskrankheit ist eine Lebensdosis von 13.000
Arbeitsstunden kniebelastender Tätigkeit erforderlich; hierbei zählen
nur Arbeitsschichten mit mindestens einer Stunde Arbeit im Knien oder
in der Hocke.

Diese Lebensdosis erfüllt beispielsweise ein Installateur, der
jährlich in 200 Arbeitsschichten je 2 Stunden kniebelastend tätig
war, nach 32,5 Jahren; ein Fliesenleger mit je 4 Stunden pro
Arbeitsschicht bereits nach der Hälfte der Zeit, also in 16,25
Jahren.

Wie auch bei anderen Berufskrankheiten gilt für die fünf neuen
Tatbestände eine rückwirkende Anerkennung, die allerdings durch einen
Stichtag begrenzt wird. Nur für die BK 1318 gilt keine Begrenzung,
weil Erkrankungen durch Benzol bereits seit 1925 als
Berufskrankheiten anerkannt sind.

Bei den anderen vier Tatbeständen richtet sich der Stichtag nach
dem Veröffentlichungszeitpunkt der jeweiligen wissenschaftlichen
Empfehlungen. Für die BK 4113 ist das der 30.11.1997, für die anderen
drei Krankheitsbilder der 30. 09. 2002. Für die Versicherten bedeutet
dies: Eine Berufskrankheit kann nicht anerkannt werden, wenn die
Erkrankung bereits vor dem Stichtag eingetreten war.

Das heißt, wenn ein Fliesenleger schon vor 2002 medizinisch
diagnostiziert an einer Gonarthrose gelitten hat, kann diese nicht
mehr als Berufskrankheit anerkannt werden.

Aufgehoben wurde die Stichtagsregelung für die
"Bergmanns-Bronchitits" (BK-Nr 4111). Damit sind viele früher im
Steinkohlebergbau tätige Bergleute jetzt nicht mehr von
Entschädigungsleistungen ausgeschlossen.

Wer meldet eine Berufskrankheit?

Wenn Verdacht auf eine Berufskrankheit besteht, müssen Ärzte,
Krankenkassen und Unternehmer dies dem zuständigen
Unfallversicherungsträger melden. Betroffene Versicherte können auch
selbst einen Antrag stellen. Die Berufsgenossenschaft oder
Unfallkasse prüft den Fall, indem sie alle verfügbaren Daten
auswertet. Bei anerkannter Berufskrankheit haben Versicherte Anspruch
auf Heilbehandlung und bei Minderung seiner Erwerbsfähigkeit auf eine
entsprechende Rente. Gegen ablehnende Bescheide können Versicherte
Widerspruch bei ihrem Unfallversicherungsträger und bei erfolglosem
Widerspruch Klage vor dem Sozialgericht einlegen.

Originaltext: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/65320
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_65320.rss2

Pressekontakt:
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)
Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der
Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand

Pressestelle
Stefan Boltz
Tel.: 030 288763768
Fax: 030 288763771
E-Mail: presse@dguv.de


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