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Arbeit ohne Grenzen? / Rechte und Pflichten von Azubis sind streng geregelt

Geschrieben am 28-07-2009

Hamburg (ots) - Zum Start des neue Lehrjahres kann der Deutsche
Industrie und Handelskammertag Erfreuliches verkünden: Die Zahl der
neuen Ausbildungsplätze sinkt zwar in diesem Jahr, da es aber
demografiebedingt weniger Bewerber gibt, bleibt die Chance auf einen
Ausbildungsplatz in etwa die gleiche wie in 2008. Gleich zu Beginn
der Ausbildung regelt ein Vertrag die Konditionen über die gesamte
Ausbildungszeit. Sind diese anfangs eindeutig definiert, ersparen sie
spätere Missverständnisse, die schlimmstenfalls in
Rechtstreitigkeiten enden können. Probezeit, Arbeitszeit,
Urlaubszeit: Was steht Azubis zu? Der Hamburger
Rechtsschutzversicherer Advocard informiert.

Nach der Schule ist vor der Schule

Der Besuch der Berufsschule ist eine absolute Pflicht für
Auszubildende. Die ausbildenden Betriebe sind ihrerseits aber auch
verpflichtet, ihre Azubis für diese Zeit freizustellen. Das bedeutet
nicht, dass die Berufsanfänger nach der Schule nicht mehr arbeiten
dürfen. Der Arbeitgeber hat das Recht, seinen Lehrling nach der
Schule wieder in den Betrieb zu beordern. Ein besonderes
Beschäftigungsverbot besteht allerdings bei Minderjährigen.
Advocard-Expertin Anja-Mareen Knoop: "Hier ist wichtig, dass die
Jugendlichen ihre Rechte kennen. Leider kommt es immer wieder vor,
dass gerade kleinere Betriebe jede Arbeitskraft benötigen und daher
die Azubis auch nach Schulschluss im Betrieb erwarten."

Mehr Arbeit ja, aber nicht ohne Grenzen

Für minderjährige Azubis beginnt nach spätestens 40 Stunden Arbeit
grundsätzlich das freie Wochenende. Das Jugendarbeitsschutzgesetz
verbietet die Arbeit an Samstagen und Sonntagen. Ausnahmen gibt es
trotzdem, zum Beispiel in der Gastronomie. Anja-Mareen Knoop,
Leiterin der Advocard-Rechtsabteilung: "Aber kein Auszubildender
darf ständig am Wochenende arbeiten. Besonders bei Minderjährigen
muss das Recht auf Freizeit respektiert werden. Mindestens jedes
zweite Wochenende soll aus diesem Grund beschäftigungsfrei bleiben."
Wenn trotzdem Ärger droht, empfiehlt sich ein offenes Gespräch mit
dem Betriebsrat oder dem Ausbildungsbeauftragten. Bleiben die
Probleme trotzdem bestehen, ist ein Beratungsgespräch mit einem
Fachanwalt sinnvoll." Minderjährige Azubis haben je nach Lebensalter
einen jährlichen Urlaubsanspruch zwischen 25 und 30 Werktagen. Für
volljährige Auszubildende gelten dagegen Arbeits- und Urlaubsrecht
wie für erwachsene Arbeitnehmer. Verstöße gegen diese Vorschriften
können mit Geldbußen bis zu 5.000 EUR und solche nach dem
Jugendarbeitsschutzgesetz sogar bis zu 15.000 EUR geahndet werden.

Drum prüfe, wer sich ewig bindet

Auch bei Ausbildungsverträgen wird eine Probezeit vereinbart.
Üblich ist in der Regel eine Probezeit von 4 Monaten. Anja Mareen
Knoop: "Gerade in der Ausbildung hat die Probezeit eine wichtige
Bedeutung: Azubis und Ausbilder können hier prüfen, ob sich der Azubi
nicht nur für den richtigen Beruf sondern auch für den richtigen
Betrieb entschieden hat". Advocard Expertin Knoop rät Jugendlichen,
die eine Ausbildung beginnen wollen, zur frühzeitigen Information:
"Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) bietet Informationen zum Thema
Ausbildung auf einer besonderen Online-Plattform an. Außerdem können
junge Arbeitnehmer beispielsweise auf azubi.net ihre Erfahrungen
austauschen."

Originaltext: Advocard Rechtsschutzversicherung AG
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/19772
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_19772.rss2

Pressekontakt:
Advocard Rechtsschutzversicherung AG Serviceplan Brand PR
Yorck von Hinüber Bernhard Fuchs
Heidenkampsweg 81 Haus der Kommunikation
20097 Hamburg 80250 München
Tel.: +49 40/2373 1340 Tel.: +49 89/2050 4158
E-Mail: yorck.vonhinueber@advocard.de E-Mail: b.fuchs@brandpr.de


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