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Fußpflege auf Rezept / Wer ärztlich verordnete Fußpflege auf Krankenkassen-Kosten vornehmen darf

Geschrieben am 21-07-2009

Baierbrunn (ots) - Wenn eine medizinische Notwendigkeit vorliegt,
kann der Arzt professionelle Fußpflege verordnen. Diese können aber
nur "medizinische Fußpfleger", auch "Podologen" genannt, vornehmen,
erklärt Mechthild Geismann vom Zentralverband der Podologen und
Fußpfleger im Apothekenmagazin "Diabetiker Ratgeber". Zuckerkranke
benötigen besonders oft fachmännische Unterstützung, weil bei ihnen
schon kleine Verletzungen der Füße nachhaltige Probleme bereiten
können. Podologen sind über zwei Jahre ausgebildete Experten, die
ihre Leistung deshalb auch mit den Krankenkassen abrechnen können.
Daneben existiert die Tätigkeit der Fußpfleger ohne den Zusatz
"medizinisch". Deren Ausbildung ist wesentlich kürzer und umfasst vor
allem kosmetische Aspekte. Ihre Kosten erstatten Krankenkassen nicht.

Dieser Text ist nur mit Quellenangabe zur Veröffentlichung frei.

Das Apothekenmagazin "Diabetiker Ratgeber" 7/2009 liegt in den
meisten Apotheken aus und wird ohne Zuzahlung zur Gesundheitsberatung
an Kunden abgegeben.

Originaltext: Wort und Bild - Diabetiker Ratgeber
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/52279
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_52279.rss2

Pressekontakt:
Ruth Pirhalla
Tel. 089 / 744 33 123
Fax 089 / 744 33 459
E-Mail: pirhalla@wortundbildverlag.de
www.gesundheitpro.de
www.wortundbildverlag.de


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