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GEMA schafft den Durchbruch im Kampf gegen die Online-Piraterie: Urteil gegen RapidShare AG (Wert von 24 Mio. Euro)

Geschrieben am 23-06-2009

München (ots) - Auf Antrag der GEMA untersagte das Landgericht
Hamburg dem Betreiber des Sharehosting-Dienstes "rapidshare.com" am
12. Juni 2009 per Urteil, ca. 5.000 Musiktitel im Internet öffentlich
zugänglich zu machen. Erstmals erging eine Entscheidung gegen einen
Sharehoster mit einem Wert von 24 Mio. Euro.

Nach zahlreichen Erfolgen in kleinerem Ausmaß im Kampf gegen
illegales Filesharing über Sharehoster konnte die GEMA nunmehr einen
Erfolg in einer ganz neuen Dimension erzielen. Der
Sharehosting-Dienst ist nach dem Urteil nun selbst dafür
verantwortlich, dass eine Veröffentlichung der betreffenden
Musikwerke über seine Plattform in Zukunft nicht mehr erfolgt. Die
fortlaufende und aufwendige Kontrolle durch die Rechteinhaber ist
damit nicht mehr notwendig.

Damit hat die GEMA für ihre Mitglieder im Kampf gegen die
Online-Piraterie einen von vielen Experten für nicht möglich
gehaltenen Erfolg errungen. Die langfristige Strategie der GEMA,
nicht gegen die Endnutzer, sondern gegen die Diensteanbieter
vorzugehen, um dem Problem der Online-Piraterie insgesamt und
nachhaltig entgegenzutreten, erweist sich damit als die richtige.

Das Gericht stellte zudem fest, dass die von "rapidshare.com" -
und anderen Sharehostern - angeblich getroffenen Maßnahmen nicht
ausreichen, um über den Dienst begangene Urheberrechtsverletzungen
effektiv zu verhindern. Die Entscheidung hat damit Bedeutung über den
konkreten Fall hinaus, da sie zeigt, dass Sharehosting-Dienste in der
derzeitigen Ausgestaltung nicht rechtmäßig betrieben werden, sondern
die Betreiber wesentlich wirksamere und umfangreichere Maßnahmen zum
Schutz von Urheberrechten ergreifen müssen.

Die GEMA geht seit einiger Zeit erfolgreich gegen die
rechtswidrige Nutzung von Musikwerken über Sharehosting-Dienste vor.
Anders als andere Rechteinhaber verfolgte die GEMA von Anfang an das
Ziel, die Dienste als zentrale Organisationsstrukturen bei der
rechtswidrigen Nutzung von Werken im Internet anzugreifen. Zur
gezielten Ermittlung von Rechtsverletzungen setzt sie dazu eine
innovative Softwarelösung ein.

Dr. Harald Heker, Vorstandsvorsitzender der GEMA: "Die
Entscheidung des Landgerichts Hamburg ist ein Meilenstein im Kampf
der GEMA gegen die illegale Nutzung von Musikwerken im Internet. Die
GEMA wird weiterhin alles dafür tun, ihre Mitglieder vor
Online-Piraterie zu schützen. Wir sind zuversichtlich, auf diesem Weg
erreichen zu können, dass die illegale Nutzung des GEMA-Repertoires
im Internet auf ein zu vernachlässigendes Maß reduziert wird."

Die Gerichte erkennen, dass das Argument der Betreiber von
Sharehosting-Diensten, eine Kontrolle der gespeicherten Dateien sei
technisch nicht möglich, nur vorgeschoben ist. Wenn die GEMA gezielt
rechtsverletzende Inhalte auf einem Dienst finden kann, gibt es
keinen Grund, warum der Betreiber dazu nicht auch in der Lage sein
sollte. Dr. Harald Heker hierzu: "Das Urteil untermauert die führende
Rolle der GEMA im Kampf gegen die Online-Piraterie und eröffnet ihr
im gesamten Bereich der Online-Angebote neue und weitreichende
Handlungsoptionen und Verhandlungsspielräume für ihre Mitglieder."

Die GEMA vertritt in Deutschland die Urheberrechte von mehr als
60.000 Mitgliedern (Komponisten, Textautoren und Musikverleger) sowie
von über 1 Mio. Rechteinhabern aus aller Welt. Sie ist weltweit eine
der größten Autorengesellschaften für Werke der Musik.

Originaltext: GEMA
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/35830
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_35830.rss2

Pressekontakt:
Bettina Müller, Unternehmenssprecherin und Leitung Kommunikation &
PR, E-Mail: bmueller@gema.de, Tel.: 089 / 4 80 03-426


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