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Stichtag 31. März: Frist für Zahlung freiwilliger Beiträge nicht versäumen

Geschrieben am 06-03-2006

Berlin (ots) -

- Querverweis: Das Tonmaterial wird über ors versandt und ist unter
http://www.presseportal.de/audio abrufbar -

Der 31. März ist ein Stichtag, den Sie sich rot im Kalender
anstreichen sollten. Zumindest dann, wenn Sie freiwillige Beiträge
zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen. Was es mit dem 31. März
auf sich hat, erklärt Ulrich Theil, stellvertretender Pressesprecher
der Deutschen Rentenversicherung Bund:

0-Ton: 18 sec.
"Nur bis zu diesem Datum kann man noch Beiträge für das Jahr 2005
zurück einzahlen, danach nicht mehr. Vor allem, wer seinen Anspruch
auf Renten wegen Erwerbsminderung noch mit freiwilligen Beiträgen
aufrechterhalten kann, der darf diese Frist auf keinen Fall
versäumen."

Der Mindestbeitrag beträgt pro Monat für das Jahr 2005 78 Euro,
der Höchstbeitrag 1014 Euro. Dazwischen ist jeder Betrag möglich. Die
Beträge gelten für die alten und neuen Bundesländer gleichermaßen.
Doch da nur die Beiträge akzeptiert werden, die bis zum Stichtag
überwiesen sind, sollte man nicht das Risiko eingehen, den Termin zu
verschlafen:

0-Ton: 19 sec.
"Für alle, die selbst Beiträge in die Rentenversicherung einzahlen,
möchte ich darauf hinweisen: Der einfachste und sicherste Weg ist die
Abbuchung. Damit wird ausgeschlossen, dass man die rechtzeitige
Beitragszahlung übersieht und einem daraus gegebenenfalls Nachteile
entstehen können."

Will man die Beiträge selbst überweisen, kann man sich den
Überweisungsvordruck auch von der Deutschen Rentenversicherung
anfordern. Bitte Name und Vorname nicht vergessen, außerdem natürlich
die Versicherungsnummer, den Zeitraum, für den der Beitrag bestimmt
ist und dass es ein freiwilliger Beitrag ist.
Die freiwillige Versicherung lohnt sich insbesondere für
Selbstständige, die nicht bereits versicherungspflichtig sind, und
für Hausfrauen.

0-Ton: 19 sec.
"Man kann damit - mit vielleicht schon vorhandenen Beiträgen -
bestimmte Wartezeiten erfüllen. Ich denke daran, dass man bereits
nach fünf Beitragsjahren die Mindestversicherungszeit, also die
Wartezeit, für eine Regelaltersrente ab 65 Jahren oder eine
Hinterbliebenenrente erfüllt hat."

Außerdem hat man nach 15 Jahren einen Anspruch auf
Rehabilitationsmaßnahmen, auch wenn man nicht versicherungspflichtig
ist. Zusätzlich kann man sich in bestimmten Fällen gegen eine
vorzeitige Erwerbsminderung absichern.
Ob sich im Einzelfall tatsächlich die Zahlung von freiwilligen
Beiträgen lohnt, sollte vorher aber stets mit den fachkundigen
Mitarbeitern einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen
Rentenversicherung in Wohnortnähe geklärt werden.
Adressen sind unter www.deutsche-rentenversicherung.de abrufbar.
Weitere Informationen erhalten Sie am kostenlosen bundesweiten
Servicetelefon 0800 1000 4800.

ACHTUNG REDAKTIONEN:

Das Tonmaterial ist honorarfrei zur Verwendung. Wir bitten jedoch
um einen Hinweis, wie Sie den Beitrag eingesetzt haben
an desk@newsaktuell.de.

Originaltext: Deutsche Rentenversicherung Bund
Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=50838
Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_50838.rss2

Kontakt: Gabriele Chlopczik, Deutsche Rentenversicherung Bund,
Telefon: 030 865-36750, Fax: 030 865-27379, D2: 0172 3821705, m@il
gabriele.chlopczik@drv-bund.de


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