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Ballermann auf Balkonien / Wie weit darf die Urlaubslaune gehen?

Geschrieben am 09-06-2009

Hamburg (ots) - Die Finanzkrise nagt am Geldbeutel. Da wird der
jährliche Urlaub kurzerhand auf den heimischen Balkon verlegt. Leider
lassen sich nicht alle Nachbarn von der Urlaubslaune anstecken. Wer
sein heimisches Ferienparadies genießen will, muss sich deshalb an
einige Regeln halten - auch auf ein paar Quadratmetern Balkon gelten
besondere Gesetze. Der Rechtsschutzversicherer Advocard klärt auf.

Viel Rauch um nichts?

Grillen auf dem Balkon ist der häufigste Konfliktherd zwischen
Nachbarn. Solange die Nutzung nicht in der Hausordnung verboten ist,
dürfen Bratwurst und Co prinzipiell immer auf den Grill gelegt
werden. Anja-Mareen Knoop, Rechtsexpertin der Advocard schränkt aber
ein: "Fühlen sich Nachbarn allerdings permanent von der
Rauchentwicklung gestört, kann das Grillvergnügen gerichtlich
eingeschränkt werden, - das Amtsgericht Bonn hat das Fleischbrutzeln
von April bis September nur einmal im Monat erlaubt. Mieter sollten
allerdings vor dem Anzünden des Grills unbedingt einen Blick in ihren
Mietvertrag werfen. Das Grillen kann durch eine Regelung ganz
verboten sein. Bei Zuwiderhandlung wird sonst eine Kündigung
riskiert" Gegen das Rauchen von Zigarren und Zigaretten auf dem
Balkon gibt es allerdings keinen Unterlassungsanspruch. Die
Verstärkung des Urlaubsflairs durch die kubanische Zigarre ist also
erlaubt.

Partys, Sonnenanbeter und die Grenzen der Urlaubslust

Besonders im Sommer wird die Musik gerne nach draußen verlegt -
Partys auf dem Balkon oder im Gemeinschaftsgarten sind bei
Heimurlaubern sehr beliebt. Allerdings sind sie dabei immer auf das
Wohl und Wehe ihrer Mitmenschen angewiesen. Ein Anrecht auf laute
Musik oder Feiern bis spät in die Nacht existiert nämlich nicht. Von
22 bis 6 Uhr gilt die Nachtruhe, in dieser Zeit sind lärmintensive
Tätigkeiten zu vermeiden. "Hier sollten alle aufeinander Rücksicht
nehmen. Wenn sie wissen, dass ihre Party etwas lauter wird,
informieren sie ihre Nachbarn rechtzeitig oder noch besser, laden sie
sie einfach ein", erklärt die Advocard-Juristin Anja-Mareen Knoop.

Streifenlose Bräune ist der Wunsch vieler Sonnenhungriger. Aber
wer sich im Adamskostüm der Sonne aussetzt, zieht möglicherweise den
Unmut des Nachbarn auf sich. Dieser darf sich zwar beklagen, kann
aber nichts dagegen tun. Ob Bikinifigur oder Bierbauch - Nacktbaden
wird normalerweise nicht als massive Störung des Hausfriedens
bewertet.

Anja-Mareen Knoop, Leiterin der Advocard-Rechtsabteilung
erläutert: "Laut Gesetz wird der Balkon ähnlich behandelt wie die
eigenen vier Wände. Auch hier gilt: Die eigene Freiheit hört da auf,
wo sie die Freiheit des Nachbarn beschränkt. Vielen Konflikten kann
aber mit etwas Rücksicht frühzeitig aus dem Weg gegangen werden. So
kann etwa ein angemessener Sichtschutz beim Sonnenbaden oder das
Informieren über Party-Pläne den Nachbarn milde stimmen. Im Sinne
einer guten Nachbarschaft, sollte eine juristische Klärung der
Probleme nur als letzte Möglichkeit in Erwägung gezogen werden".

Originaltext: Advocard Rechtsschutzversicherung AG
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/19772
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_19772.rss2

Pressekontakt:
Advocard Rechtsschutzversicherung AG
York von Hinüber
Heidenkampsweg 81
20097 Hamburg
Tel.: +49 40/2373 1340
E-Mail: yorck.vonhinueber@advocard.de


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