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Alleinerziehende müssen früher Vollzeit arbeiten / Konsequenzen aus dem BGH-Urteil zum neuen Unterhaltsrecht

Geschrieben am 20-03-2009

München (ots) - Mit der Reform des Unterhaltsrechts zum 1. Januar
2008 wurde der Grundsatz der nachehelichen Eigenverantwortung
gestärkt. Für die Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres steht
dem betreuenden Elternteil nach der gesetzlichen Neuregelung nur noch
ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus Billigkeitsgründen zu. Dies
hat der Bundesgerichtshof nun in seinem ersten Urteil zum neuen
Unterhaltsrecht klargestellt. Gerade Frauen, die für die Erziehung
von Kindern ihren Beruf aufgeben, sollten ihre Rechte durch
notariellen Ehevertrag absichern.

In seinem Urteil vom 18. März 2009 (XII ZR 74/08) hatte der
Bundesgerichtshof über die umstrittene Rechtsfrage zu entscheiden,
unter welchen Voraussetzungen dem betreuenden Elternteil eines Kindes
Unterhalt zusteht und ob dieser Anspruch zeitlich befristet werden
kann.

Nach bisherigem Recht konnte eine Mutter bis zum achten Lebensjahr
der Kinder ganz zu Hause bleiben und musste bis zum fünfzehnten
Lebensjahr nur in Teilzeit arbeiten. Auch nach der Reform wurde die
Auffassung vertreten, dass an das frühere Altersphasenmodell
angeknüpft werden könne und eine Verlängerung des
Betreuungsunterhalts allein vom Kindesalter abhängig sei. Dem hat der
Bundesgerichtshof nun im Hinblick auf den eindeutigen Willen des
Gesetzgebers eine klare Absage erteilt.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes verlangt die Neuregelung zwar
keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer
Vollerwerbstätigkeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres. Es ist
jedoch in jedem Einzelfall zu prüfen, ob und in welchem Umfang die
Betreuung des Kindes auf andere Weise gesichert ist und der
betreuende Elternteil deshalb einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann.

"Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes bestätigt die Intention
des Gesetzgebers", so Dr. Anja Heringer von der Landesnotarkammer
Bayern. "Die Rechtslage entspricht aber vielfach nicht den
Erwartungen und Bedürfnissen des kinderbetreuenden Elternteils". Um
sich vor dem finanziellen Absturz zu schützen, sollten Frauen deshalb
einen notariellen Ehevertrag schließen, der klare Regelungen zum
Betreuungsunterhalt enthält. Dazu rät auch die Vorsitzende Richterin
des XII. Zivilsenates, der das neue Urteil gefällt hat, Dr.
Meo-Micaela Hahne im ZDF-Interview: "Ein Ehevertrag ist immer gut.
Vor allen Dingen aber sollte man sich für den Fall einer Scheidung
absichern, und man sollte klare Regelungen dafür schaffen, was dann
an Scheidungsfolgen zu regeln ist, wer wie viel Unterhalt bekommt und
in welchem Fall". In einem Ehevertrag kann beispielsweise vereinbart
werden, wie lange die Ehefrau im Fall der Scheidung über das dritte
Lebensjahr des Kindes hinaus Anspruch auf Unterhalt haben soll.
Welche weiteren Regelungen vorgesehen werden können, hängt ganz von
den Umständen des Einzelfalls ab. Ein entsprechender Ehevertrag kann
vor und während der Ehe geschlossen werden.

März 2009 II: Falls Sie für das Zitat den Namen der
Geschäftsführerin von der Landesnotarkammer Bayern durch den zu
Zitierenden einer anderen Kammer ersetzen möchten, beziehen Sie sich
bitte auf folgende Namen: Herrn Dr. Michael von Hinden von der
Hamburgischen Notarkammer, Frau Eva Christine Danne von der
Notarkammer Pfalz, Herrn Udo Monreal von der Notarkammer Koblenz und
Herrn Michael Uerlings von der Rheinischen Notarkammer sowie Dr.
Thomas Diehn von der Bundesnotarkammer.

Sollten Sie Interesse an weiteren Informationen zu diesem Thema
haben, freuen wir uns, wenn Sie uns kontaktieren. (Abdruck
honorarfrei)

Bitte beachten Sie die neue Homepage: www.notar-recht.de

Originaltext: Informationsdienst Notar und Recht
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/64775
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_64775.rss2

Pressekontakt:

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ABC-Straße 19
20354 Hamburg
Tel: 040-34 99 99-3
Fax: 040-34 99 99-59
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