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ots.Audio: Lehre, Schule, Studium - so viel zählt die Ausbildung für die Rente

Geschrieben am 22-12-2008

Berlin (ots) -

- Querverweis: Audiomaterial ist unter
http://www.presseportal.de/audio und
http://www.presseportal.de/link/multimedia.mecom.eu abrufbar -

Wer am Anfang seines Berufslebens steht, braucht eine gute
Ausbildung. Was viele nicht wissen, diese wirkt sich auch auf die
spätere Rente aus. Doch es gibt Unterschiede zwischen der Ausbildung
in der Schule, einer Lehre oder etwa einem Studium. Gerade ab dem
Jahr 2009 gelten neue Regelungen. Wir fragen Ulrich Theil,
stellvertretender Pressesprecher der Deutschen Rentenversicherung
Bund:
Herr Theil, hinter dem Wort Ausbildungszeiten verstecken sich viele
verschiedene Arten von Ausbildungen. Aber welche werden in der Rente
berücksichtigt?

O-Ton 31 sec: Nach der Devise "jeder Monat zählt" bestimmen alle
rentenrechtlichen Zeitenarten die Höhe der Rente. Wir unterscheiden
zwischen Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten.
Die klassische Lehre zum Beispiel ist immer eine Beitragszeit, da
Arbeitgeber und Lehrling für das Lehrlingsentgelt Beiträge zur
Rentenversicherung abführen müssen und zwar unabhängig vom Alter des
Lehrlings.

Haben Schul- und Studienzeiten dieselbe Bedeutung für die Rente?

O-Ton 43 sec: Nein, denn Schul- und Studienzeiten sind Jahre, für
die keine Beiträge entrichtet wurden, also beitragsfreie Zeiten.
Diese Zeiten haben bei Versicherten, die ab 2009 in Rente gehen,
grundsätzlich keine Auswirkungen mehr auf die Rentenhöhe. Eine
Ausnahme bilden nur noch Ausbildungszeiten, die nach dem 17.
Lebensjahr an Fachschulen oder als berufsvorbereitende
Bildungsmaßnahmen, wie zum Beispiel Vorbereitungslehrgänge zum
nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses, absolviert wurden.
In diesen Fällen wird die zurzeit gültige rentensteigernde Bewertung
für maximal 36 Kalendermonate auch über das Jahr 2009 beibehalten.

Haben denn dann nach 2009 Schul- und Studienzeiten überhaupt noch
eine Bedeutung für die Rente?

O-Ton 42 sec: Ja, haben sie: Bis zu acht Jahre nachgewiesener
Schul- und Studienzeiten - frühestens ab dem 17. Lebensjahr - werden
weiterhin als rentenrechtliche Zeiten geführt. Diese Anrechnung kann
bewirken, dass bestimmte versicherungsrechtliche Voraussetzungen, zum
Beispiel für eine Erwerbsminderungsrente, erfüllt werden. Ferner
werden Schul- und Hochschulzeiten für das Erreichen der
Mindestversicherungszeit von 35 Jahren mitgerechnet, die wiederum für
die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Altersrente für
langjährig Versicherte sowie für die Altersrente für schwerbehinderte
Menschen wichtig ist.

Werden diese Zeiten dem Rentenversicherungsträger automatisch
gemeldet?

O-Ton 15 sec: Nein, sie müssen stets nachgewiesen werden und
werden daher auch bei einer Kontenklärung oder im Rentenverfahren von
uns abgefragt. Mögliche Belege sind zum Beispiel Zeugnisse,
Studienbücher, Diplome oder Schulbescheinigungen.

Vielen Dank Ulrich Theil. Wer Fragen zu diesem Thema hat wendet
sich am besten an eine der bundesweit vertretenen Auskunfts- und
Beratungsstellen. Ebenfalls hilfreich ist die Internetseite
www.deutsche-rentenversicherung.de. Außerdem stehen die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung am
bundesweiten kostenlosen Servicetelefon zur Verfügung unter 0800 1000
4800.

ACHTUNG REDAKTIONEN:

Das Tonmaterial ist honorarfrei zur Verwendung. Wir bitten jedoch
um einen Hinweis, wie Sie den Beitrag eingesetzt haben
an desk@newsaktuell.de.

Originaltext: Deutsche Rentenversicherung Bund
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/50838
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_50838.rss2

Pressekontakt:
Gabriele Chlopczik
Deutsche Rentenversicherung Bund
fon: +49 30 865-36750
m@il: gabriele.chlopczik@drv-bund.de


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