| | | Geschrieben am 22-12-2008 ots.Audio: Lehre, Schule, Studium - so viel zählt die Ausbildung für die Rente
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 Berlin (ots) -
 
 - Querverweis: Audiomaterial ist unter
 http://www.presseportal.de/audio und
 http://www.presseportal.de/link/multimedia.mecom.eu abrufbar -
 
 Wer am Anfang seines Berufslebens steht, braucht eine gute
 Ausbildung. Was viele nicht wissen, diese wirkt sich auch auf die
 spätere Rente aus. Doch es gibt Unterschiede zwischen der Ausbildung
 in der Schule, einer Lehre oder etwa einem Studium. Gerade ab dem
 Jahr 2009 gelten neue Regelungen. Wir fragen Ulrich Theil,
 stellvertretender Pressesprecher der Deutschen Rentenversicherung
 Bund:
 Herr Theil, hinter dem Wort Ausbildungszeiten verstecken sich viele
 verschiedene Arten von Ausbildungen. Aber welche werden  in der Rente
 berücksichtigt?
 
 O-Ton 31 sec: Nach der Devise "jeder Monat zählt" bestimmen alle
 rentenrechtlichen Zeitenarten die Höhe der Rente. Wir unterscheiden
 zwischen Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten.
 Die klassische Lehre zum Beispiel ist immer eine Beitragszeit, da
 Arbeitgeber und Lehrling für das Lehrlingsentgelt Beiträge zur
 Rentenversicherung abführen müssen und zwar unabhängig vom Alter des
 Lehrlings.
 
 Haben Schul- und Studienzeiten dieselbe Bedeutung für die Rente?
 
 O-Ton 43 sec: Nein, denn Schul- und Studienzeiten sind Jahre, für
 die keine Beiträge entrichtet wurden, also beitragsfreie Zeiten.
 Diese Zeiten haben bei Versicherten, die ab 2009 in Rente gehen,
 grundsätzlich keine Auswirkungen mehr auf die Rentenhöhe. Eine
 Ausnahme bilden nur noch Ausbildungszeiten, die nach dem 17.
 Lebensjahr an Fachschulen oder als berufsvorbereitende
 Bildungsmaßnahmen, wie zum Beispiel Vorbereitungslehrgänge zum
 nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses, absolviert wurden.
 In diesen Fällen wird die zurzeit gültige rentensteigernde Bewertung
 für maximal 36 Kalendermonate  auch über das Jahr 2009 beibehalten.
 
 Haben denn dann nach 2009 Schul- und Studienzeiten überhaupt noch
 eine Bedeutung für die Rente?
 
 O-Ton 42 sec: Ja, haben sie: Bis zu acht Jahre nachgewiesener
 Schul- und Studienzeiten - frühestens ab dem 17. Lebensjahr - werden
 weiterhin als rentenrechtliche Zeiten  geführt. Diese Anrechnung kann
 bewirken, dass bestimmte versicherungsrechtliche Voraussetzungen, zum
 Beispiel für eine Erwerbsminderungsrente, erfüllt werden. Ferner
 werden Schul- und Hochschulzeiten für das Erreichen der
 Mindestversicherungszeit von 35 Jahren mitgerechnet, die wiederum für
 die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Altersrente für
 langjährig Versicherte sowie für die Altersrente für schwerbehinderte
 Menschen wichtig ist.
 
 Werden diese Zeiten dem Rentenversicherungsträger automatisch
 gemeldet?
 
 O-Ton 15 sec: Nein, sie müssen stets nachgewiesen werden und
 werden daher auch bei einer Kontenklärung oder im Rentenverfahren von
 uns abgefragt. Mögliche Belege sind zum Beispiel  Zeugnisse,
 Studienbücher, Diplome oder Schulbescheinigungen.
 
 Vielen Dank Ulrich Theil. Wer Fragen zu diesem Thema hat wendet
 sich am besten an eine der bundesweit vertretenen Auskunfts- und
 Beratungsstellen. Ebenfalls hilfreich ist die Internetseite
 www.deutsche-rentenversicherung.de. Außerdem stehen die
 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung am
 bundesweiten kostenlosen Servicetelefon zur Verfügung unter 0800 1000
 4800.
 
 ACHTUNG REDAKTIONEN:
 
 Das Tonmaterial ist honorarfrei zur Verwendung. Wir bitten jedoch
 um einen Hinweis, wie Sie den Beitrag eingesetzt haben
 an desk@newsaktuell.de.
 
 Originaltext:         Deutsche Rentenversicherung Bund
 Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/50838
 Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_50838.rss2
 
 Pressekontakt:
 Gabriele Chlopczik
 Deutsche Rentenversicherung Bund
 fon:      +49  30   865-36750
 m@il:  gabriele.chlopczik@drv-bund.de
 
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