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Deutscher Ring Sach und Deutscher Ring Leben gehen von baldiger Aufhebung der einstweiligen Verfügung aus

Geschrieben am 08-12-2008

Hamburg (ots) - Die Deutscher Ring Sachversicherungs-AG (DR Sach)
und die Deutscher Ring Lebensversicherungs-AG (DR Leben) gehen von
einer schnellen Aufhebung der einstweiligen Verfügung aus, mit der
das Hamburger Landgericht die Bestellung der Vorstände von DR Sach
und DR Leben zu Geschäftsführern der Deutscher Ring
Beteiligungsholding GmbH untersagt hat.

Ein Unternehmenssprecher der DR Sach und DR Leben sagte: "Bei der
einstweiligen Verfügung handelt es sich um eine vorläufige
Eilentscheidung, die das Gericht auf Basis einer einseitigen Anhörung
der Rechtsansichten des DR Kranken erlassen hat. Mit der
Vereinheitlichung der Führung der Bâloise-Deutschlandeinheiten hat
das nichts zu tun. Es geht lediglich um die Geschäftsführung der
Beteiligungsholding. Aus unserer Sicht sollten wir als
Mehrheitseigentümer in der Geschäftsführung der Beteiligungsholding
angemessen vertreten sein. Gegen die Entscheidung des Gerichts haben
wir bereits Rechtsmittel eingelegt. Wir gehen davon aus, dass es
daraufhin zu einer baldigen Aufhebung der einstweiligen Verfügung
kommt. Auf die Bestandsaufnahme und die nächsten Schritte, die sich
daraus ergeben, hat die einstweilige Verfügung keinerlei
Auswirkungen."

Hintergrundinformationen

Die Deutscher Ring Beteiligungsholding GmbH gehört zu 55% der DR
Leben, zu 10% der DR Sach und zu 35% dem DR Kranken. Die Holding ist
an diversen Gesellschaften beteiligt, u.a. an der OVB (36%), Roland
Rechtsschutz (60%), Zeus (100%) und der DRMM Maklermanagement AG
(100%). Derzeit sind die Herren Dr. Roland Helbing und Dr. Wolfram
Nicolai Geschäftsführer der Beteiligungsholding. Beide verfügen auch
über einen Anstellungsvertrag der DR Leben. Am Montag, den 8.12.2008
sollte die Gesellschafterversammlung der Deutscher Ring
Beteiligungsholding GmbH die Vorstände von DR Sach und DR Leben zu
weiteren Geschäftsführern der Beteiligungsholding bestellen. Dabei
handelt es sich um die Herren Dr. Frank Grund, Clemens Fuchs,
Hubertus Ohrdorf und Dr. Christoph Wetzel.

Bei einer einstweiligen Verfügung handelt es sich um einen
vorläufigen Eilentscheid eines Gerichts auf Grundlage einer
einseitigen Anhörung der Rechtsansichten einer Partei. Dies ist keine
endgültige Entscheidung. Nach der Einlegung eines Widerspruchs ist
das Gericht gehalten, auch die Argumentation der anderen Seite zu
hören und eine erneute Entscheidung zu treffen.

Originaltext: Deutscher Ring
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/38541
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_38541.rss2

Pressekontakt:
Kirstin Zeidler
Abteilungsleiterin Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Ludwig-Erhard-Straße 22
20459 Hamburg
Phone: +49 (0)40 - 3599 2737
Fax: +49 (0)40 - 3599 2297
Kirstin.Zeidler@DeutscherRing.de


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