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Seelsorgegeheimnis nicht durch Lauschangriffe gefährden EKD-Ratsvorsitzender spricht vor Deutschem Anwaltsverein

Geschrieben am 27-11-2008

Hannover (ots) - Das Seelsorgegeheimnis dürfe nicht durch
Lauschangriffe gefährdet werden. Das erklärte der Vorsitzende des
Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), Bischof Wolfgang
Huber, am Donnerstag, 27. November, in Berlin. In einem Impulsreferat
beim Deutschen Anwaltsverein sagte Huber, die Kirchen treten aus
Gründen des Menschenwürdeschutzes für einen restriktiven Umgang mit
den Möglichkeiten verdeckter Informationsbeschaffung durch den Staat
ein. Der Schutz des Beicht- und Seelsorgegeheimnisses müsse in
verfassungsgemäßer Weise gewährleistet bleiben: "Auch aus Gründen der
vorbeugenden Terrorismusabwehr kann es für uns keine Ausnahmen von
dieser Regel geben."

Die Kirchen hätten eine "unmittelbare, aus ihrem seelsorgerlichen
Auftrag abgeleitete Pflicht", sich für den Schutz der Privatsphäre
einzusetzen. "Sie haben in dieser Frage in keinem Sinn einen
Abwägungsspielraum." Zugleich stelle sich die Frage nach der
Definition der "Seelsorge" neu. Der Ratsvorsitzende nannte
beispielhaft die Bereiche der Spezialseelsorge in Haftanstalten oder
Krankenhäusern, in Beratungsstellen, in der Telefonseelsorge und in
der Notfallseelsorge. Diese Beispiele zeigten, "dass die Definition
von Seelsorge sich heute nicht mehr auf die Beichte im Beichtstuhl
oder das Seelsorgegespräch im Amtszimmer der Pfarrerin oder des
Pfarrers beschränken kann." Die Formulierung einer weiteren
Definition sei notwendig, könne aber nicht vom Staat vorgenommen
werden: "Solche Definitionen sind Gegenstand des kirchlichen
Selbstbestimmungsrechts." Es liege im kirchlichen Interesse,
Seelsorgesituationen möglichst vollständig zu erfassen, "die der
Beschränkung durch Lauschangriffe oder durch Begrenzung des
Zeugnisverweigerungsrechts ausgesetzt sein könnten."

In der Evangelischen Kirche in Deutschland sei daher ein
entsprechender Gesetzgebungsprozess in Gang gebracht worden.
Seelsorge im Sinne des geplanten Kirchengesetzes "ist aus dem
christlichen Glauben motivierte und im Bewusstsein der Gegenwart
Gottes vollzogene Zuwendung. Sie gilt einzelnen Menschen, die um Rat,
Beistand und Trost in Lebens- und Glaubensfragen nachsuchen,
unabhängig von deren Religions- bzw. Konfessionszugehörigkeit. Das
Seelsorgegeheimnis steht unter dem besonderen Schutz der Kirche. Jede
Person, die sich in einem Seelsorgegespräch einer Seelsorgerin oder
einem Seelsorger anvertraut, muss darauf vertrauen können, dass
daraus unter keinen Umständen Inhalte einem Dritten bekannt werden.
Als Seelsorgerinnen oder Seelsorger werden Personen anerkannt, die
dazu eine besondere kirchliche Ausbildung erhalten haben, deren
Ausbildung entsprechend bestätigt ist und die über einen
ausdrücklichen kirchlichen Auftrag zur Seelsorge verfügen."

Diese Seelsorge gelte es zu sichern. "Wir wollen von ihr insgesamt
Lauschangriffe fernhalten und das Zeugnisverweigerungsrecht für alle
Personen sichern, die in dem beschriebenen Sinn am Seelsorgeauftrag
der Kirche beteiligt sind." Dies sei notwendig, um das Vertrauen in
die Seelsorge der Kirche und damit in kirchliches Handeln insgesamt
zu wahren. Vertrauen sei "eine unverzichtbare Grundbedingung der
demokratischen und rechtsstaatlichen Grundordnung".

Hannover, 27. November 2008

Pressestelle der EKD
Silke Römhild

Hinweis: Den Vortrag im Wortlaut finden Sie unter
http://www.ekd.de/vortraege/huber/vortraege_huber.html

Originaltext: EKD Evangelische Kirche in Deutschland
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/55310
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_55310.rss2

Pressekontakt:
Evangelische Kirche in Deutschland
Hans-Christof Vetter
Herrenhäuser Strasse 12
D-30419 Hannover
Telefon: 0511 - 2796 - 269
E-Mail: christof.vetter@ekd.de


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