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Details des neuen Erbschaftsteuerrechts: Für einige Unternehmen ist das alte Recht günstiger - Rödl: "Ertragsstarke Familienunternehmen sollten Übertragungen vor Jahresende jetzt prüfen"

Geschrieben am 13-11-2008

Nürnberg (ots) - Die Bundesregierung hat in vielen Bereichen
wichtige Korrekturen am bisherigen Gesetzesentwurf zum
Erbschaftsteuerrecht vorgenommen. Diese führen zu zahlreichen
Verbesserungen bei der Besteuerung von Betriebsvermögen. Allerdings
werden die positiven Änderungen durch erhebliche Verschärfungen in
anderen Teilbereichen in den Schatten gestellt. Dies ergibt eine
erste Analyse der Detailregelungen des Erbschaftsteuerreformgesetzes
durch die Wirtschaftskanzlei Rödl & Partner.

"Die Koalition hat die Kritik der Wirtschaft ernst genommen und
viele Verbesserungswünsche aufgegriffen. Das
Erbschaftsteuerreformgesetz bringt aber erhebliche Verschlechterungen
mit sich. Für ertragsstarke Familienunternehmen, insbesondere in der
Rechtsform der Personengesellschaft, bleibt daher unter Umständen das
alte Erbschaftsteuerrecht die bessere Wahl", erklärt Dr. Christian
Rödl, Geschäftsführender Partner von Rödl & Partner. "Wir raten den
Unternehmen, schnellstmöglich Übertragungen noch in diesem Jahr zu
prüfen. Einige Mandanten haben sich bereits zu diesem Schritt
entschieden."

Ein Wahlrecht bei der Verschonungsregelung besteht nur auf dem
Papier. Erst im 9. und 10. Jahr der Unternehmensfortführung ergeben
sich Vorteile des 100-Prozent-Modells gegenüber dem
85-Prozent-Modell. Die Lohnsummenregelung macht die Verschonungsregel
zum Lotteriespiel. "Realistisch kommt eine Steuerbefreiung nur für
sehr wenige Unternehmen in Betracht", erklärt Steuerrechtsexpertin
Britta Dierichs. "Auf dieses Feigenblatt hätte man getrost verzichten
können."

Die Detailregelungen, die derzeit den Koalitionsfraktionen zur
Beratung vorliegen, weisen einige erhebliche Änderungen auf. Die
wichtigsten Punkte:

» Wohnungsunternehmen werden in die Begünstigungsregelungen des
neuen Erbschaftsteuerrechts für Betriebsvermögen einbezogen.
Allerdings bleibt die Diskriminierung für Unternehmen, die
Gewerbeimmobilien halten und vermieten, bestehen. »
Lohnsummenkriterium: Die jährliche weicht einer kumulierten
Betrachtung. Die bisher vorgesehene Indexierung fällt weg.
Unternehmen sind daher grundsätzlich im Rahmen der Behaltefrist
flexibler. Dafür wurde die Lohnsumme auf 650 Prozent verschärft. »
Behaltefrist: Verkürzung auf 7 Jahre und Verzicht auf die
"Fallbeilregelung". Die Erbschaftsteuer kann "abgearbeitet" werden.
Problematisch werden zu hohe Entnahmen, sie können zum anteiligen
Wegfall des Verschonungsabschlags führen. » Umstrukturierungen:
Sämtliche Umstrukturierungen nach Umwandlungssteuergesetz, auch
Rechtsformwechsel oder Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften,
sind unschädlich, wenn die Behaltefrist für die gewährten Anteile
nicht verletzt wird. » Die Veräußerung wesentlicher
Betriebsgrundlagen ist unschädlich, wenn die Mittel in das
Produktivvermögen investiert werden. Die Frist für die Reinvestition
beträgt sechs Monate. » Verwaltungsvermögen: Die Betriebsaufspaltung
ist kein Quasi-Ausschlusskriterium für die Verschonungsregelung mehr.
Voraussetzung bleibt aber, dass die Betriebsaufspaltungssituation an
den Erwerber weitergegeben wird. » Die Haftung des Übergebers für
etwaige Erbschaftsteuernachforderungen soll im Erlassweg
ausgeschlossen werden. » Die Verpachtung von Betrieben führt nicht
mehr zwingend zur Annahme von Verwaltungsvermögen. Begünstigt wird
beispielsweise die Verpachtung an den Unternehmensnachfolger. » Die
Bewertungsvorschriften werden in das Bewertungsgesetz übernommen. Das
vereinfachte Ertragswertverfahren steht nunmehr allen Unternehmen als
Wahlrecht offen. Der fixe Risikoaufschlag auf den
Kapitalisierungszins von 4,5 Prozent gilt nur im Rahmen des
vereinfachten Ertragswertverfahrens. Die bisher drohende massive
systemimmanente Überbewertung von Betriebsvermögen wird damit
vermieden. » Persönliche Verhältnisse werden bei der Bewertung
grundsätzlich nicht berücksichtigt. Nur bei Übertragung eines
ererbten Gesellschaftsanteils auf die Mitgesellschafter oder die
Gesellschaft ist nur der Abfindungsanspruch statt des steuerlichen
Anteilswertes vom Erben zu versteuern. Die Differenz müssen aber die
durch das Ausscheiden des Erben begünstigten Gesellschafter der
Erbschaftsteuer als eigenen Erwerb unterwerfen. » Eine Anrechnung der
Erbschaftsteuer bei der Einkommensteuer zur Vermeidung einer
Doppelbesteuerung wird ermöglicht. » Das Wahlrecht, für Erwerbe von
Todes wegen nach dem 31.12.2006 bereits das neue Recht anzuwenden,
bleibt erhalten. Allerdings bleiben die persönlichen Freibeträge auch
bei Anwendung des neuen Rechts auf dem alten Niveau.

Fazit: Kritische Punkte bereinigt - Verschärfungen hinzugefügt

Der Koalitionskompromiss zur Erbschaftsteuer hat Verbesserungen in
einigen Detailregelungen gebracht. Eine wesentliche Erleichterung für
Familienunternehmen ist damit allerdings nicht verbunden. Sehr
ertragsstarke Unternehmen, Immobilienunternehmen mit Ausnahme von
Wohnungsunternehmen und Unternehmen mit risikobehafteten
Zukunftsaussichten sollten eine Übertragung noch in diesem Jahr
ernsthaft prüfen. "Wir setzen darauf, dass der Bundesrat noch
Verbesserungen des Gesetzentwurfs durchsetzen kann. Dies könnte zu
einer besseren Akzeptanz der Erbschaftsteuer auf Unternehmensseite
beitragen", bekräftigt Rödl.

Eine ausführliche Analyse des Erbschaftsteuerreformgesetz erhalten
Sie in der Pressestelle.

Originaltext: Rödl & Partner
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/56333
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_56333.rss2

Pressekontakt:
Ansprechpartner:

Dr. Christian Rödl, LL.M., Rechtsanwalt, Steuerberater,
Geschäftsführender Partner
Tel.: 0911 9193-1000
E-Mail: christian.roedl@roedl.de

Pressekontakt:

Matthias Struwe, Eye Communications
Tel.: 0761 1376221, E-Mail: m.struwe@eyecommunications.de

Rödl & Partner

Rödl & Partner ist eine der führenden deutschen Wirtschaftskanzleien.
Das Kerngeschäft bilden die Rechtsberatung, Steuerberatung und
Wirtschaftsprüfung. Die Kanzlei beschäftigt derzeit 2.750 Mitarbeiter
und ist weltweit mit 79 Niederlassungen in 38 Ländern vertreten.
www.roedl.de.


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