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Gerichte und Umfrage bestätigen: Bach-Blüten sind Lebensmittel / Vertrieb und Präsentation in Apotheken ist zulässig

Geschrieben am 10-09-2008

Frankfurt am Main (ots) -

- Querverweis: Ein Interview zum Thema aus der DAZ vom 04.09.2008
liegt in der digitalen Pressemappe zum Download vor und ist
unter http://www.presseportal.de/dokumente abrufbar -

Seit einiger Zeit beschäftigte die Gerichte und interessierte
Öffentlichkeit die Frage, wie Bach-Blütenessenzen rechtlich
einzuordnen seien. Der Hersteller und Vertreiber der Original RESCUE
Bachblüten-Produkte, die Firma Nelsons, war bis vor einigen Jahren
noch davon ausgegangen, dass die Produkte als
Präsentationsarzneimittel einzustufen seien. Da die Firma Nelsons in
Großbritannien über eine Vertriebserlaubnis verfügt, durften die
RESCUE-Produkte der Firma Nelsons nach Deutschland im Wege des
Einzelimports eingeführt werden, anders als Bachblüten Produkte
anderer Hersteller.

Die rechtliche Einordnung von Bachblüten-Produkten hat sich aber
nunmehr nach zwei Entscheidungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts
Hamburg (Az. 3 U 235/06) und des Landgerichts Hamburg (Az. 312 O
315/06) geändert (1). Die Gerichte haben entschieden, dass
Bachblüten-Produkte nicht als Arzneimittel sondern als Lebensmittel
bzw. als Kosmetika einzustufen sind. Mit bemerkenswerter Deutlichkeit
hat zunächst das Landgericht Hamburg und später auch das Hanseatische
Oberlandesgericht ausführlich zu der Frage der Einstufung von
Bachblüten-Produkten Stellung genommen. Da eine Einstufung als
Funktionsarzneimittel mangels hinreichend nachweisbarer
pharmakologischer Wirkung nach übereinstimmender Auffassung ohnehin
ausscheidet, setzten sich die Gerichte vor allem mit der Einstufung
als Präsentationsarzneimittel auseinander.

In diesem Zusammenhang hat das Hanseatische Oberlandesgericht
festgestellt, dass weder die Verwendung eines Pipettenverschlusses,
noch beispielsweise eine Benennung als "Notfall-Tropfen" dazu
geeignet ist, beim Verbraucher die Vorstellung hervorzurufen, es mit
einem Arzneimittel zu tun zu haben. Gleiches gilt nach dem
erkennenden Senat für den Hinweis auf Dr. Bach, den Begründer der
Bachblüten-Therapie. So heißt es in dem Urteil zusammenfassend: "Aus
der konkreten Aufmachung des Produkts ergibt sich mithin nicht, dass
der angesprochene Verkehr die "Notfall-Tropfen" der Antragsgegner als
Arzneimittel ansieht" (1). Dieser Rechtsprechung hat sich kürzlich
auch das Landgericht Bonn in einer aktuellen Entscheidung
angeschlossen.

Die geänderte rechtliche Einstufung wird auch von einer aktuellen
Verbraucherbefragung zur Wahrnehmung der Bachblüten-Produkte
bestätigt. Das renommierte und unabhängige IPSOS Institut hat in
einer repräsentativen Studie 1000 Personen befragt, wie sie die
Bachblüten-Produkte der Nelsons GmbH wahrnehmen. Die aktuelle Studie,
abgeschlossen im Juli 2008, liefert das eindeutige Ergebnis, dass die
Aufmachung der RESCUE-Produktfamilie und der Einzelessenzen der
Nelsons GmbH bei den Verbrauchern nicht zu der Vorstellung führt, es
mit einem Arzneimittel zu tun zu haben (2).

Die gerichtliche Beurteilung, dass Bachblüten-Produkte keine
Präsentationsarzneimittel sind, wird demgemäß durch die Wahrnehmung
der Verbraucher bestätigt.

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)
befasst sich derzeit auf Anregung der Firma Nelsons ebenfalls mit der
Frage nach der Einstufung. Es zeichnet sich ab, dass auch das BfArM
sich der aktuellen Entwicklung anschließen wird und zu einer
Einstufung als Lebensmittel bzw. Kosmetikum gelangt.

Die Firma Nelsons hat ihre Produktlabels inzwischen an die
lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungsvorschriften angepasst. An der
Vertriebsstrategie des Unternehmens ändert sich allerdings durch die
geänderte rechtliche Einstufung nichts. Die Firma Nelsons
beabsichtigt weiterhin, ihre Produkte ausschließlich über Apotheken
zu vertreiben. Ermöglicht wird nun aber zusätzlich, die Produkte in
den Vitrinen und Verkaufstischen der Apotheken zu präsentieren.

Die Gesamtentwicklung in dieser Sache wird in einem ausführlichen
Interview mit Rechtsanwalt Dr. Morten Petersenn von der
internationalen Wirtschaftssozietät LOVELLS aus Hamburg reflektiert.
Er vertritt und berät die Firma Nelsons bereits seit Jahren umfassend
in regulatorischen Angelegenheiten. Das vollständige Interview,
erstmals veröffentlicht in der Deutschen Apotheker Zeitung vom
04.09.2008, steht als Pdf.-Datei zum Download zur Verfügung.

Quellen

(1) Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22.08.2006 und Urteil des
Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 21.02.2008

(2) Studie des IPSOS Instituts vom Juli 2008 mit
Untersuchungsgrundlagen und Untersuchungsergebnissen

Über Lovells

Lovells LLP ist mit mehr als 3.000 Mitarbeitern verteilt auf 26
Büros in Asien, Europa und den Vereinigten Staaten eine der führenden
internationalen Anwalts-Sozietäten. Über 1.800 Juristen bieten
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den wichtigsten Wirtschafts- und Finanzzentren Rechtsberatung auf
höchstem Niveau. Wir beraten regelmäßig bei komplexen und
internationalen Transaktionen sowie bei einigen der bedeutendsten
handelsrechtlichen Streitfragen.Lovells (die "Firma") ist eine
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unter OC 323639 in England und Wales registriert. Registersitz:
Atlantic House, Holborn Viaduct, London EC1A 2FG.Die Bezeichnung
Partner bezieht sich auf Mitglieder der Lovells LLP oder Mitarbeiter
mit entsprechender Stellung und Qualifikation

Originaltext: Lovells
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/55934
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_55934.rss2

Pressekontakt:
Lovells LLP
Markus Kaiser
Manager PR & Communications
Untermainanlage 1
60329 Frankfurt am Main
Tel: 069 96236 635
Fax: 069 96236 100
E-Mail: markus.kaiser@lovells.com



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