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Ohrfeige für den Lottoblock: Bundesgerichtshof veröffentlicht Entscheidungsbegründung - Bundeskartellamt in allen wesentlichen Punkten bestätigt

Geschrieben am 05-09-2008

Hamburg (ots) -

- Lottogesellschaften müssen sich dem Wettbewerbsrecht stellen
- Terrestrischer Vertrieb gewerblicher Lottovermittler unterliegt
keinen ordnungsrechtlichen Bedenken
- Boykott gewerblicher Lottovermittler unzulässig

Der Bundesgerichtshof hat gestern ausführlich auf 58 Seiten seinen
Beschluss vom 14. August 2008 in der Kartellverwaltungssache gegen
die Lottogesellschaften begründet und darin das Bundeskartellamt
inhaltlich nahezu ausnahmslos bestätigt. Der BGH greift mehrfach den
im neuen Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) manifestierten
Erlaubnisvorbehalt auf und grenzt in diesem Zusammenhang den
Ermessensspielraum der Bundesländer in erheblichem Maße ein. An der
Zulässigkeit der gewerblichen Spielvermittlung im terrestrischen
Vertrieb, auch nach neuer Rechtslage, hat der BGH dabei keinen
Zweifel gelassen. Er bestätigt damit eindrucksvoll die Einschätzungen
des Bundeskartellamts.

Die Entgegennahme von Spieltipps aus dem terrestrischen Vertrieb
außerhalb der Lottoannahmestellen dürfen die Lottogesellschaften
nicht verweigern. Dazu der BGH in seiner Begründung: "Der
Vertriebsweg terrestrische Spielvermittlung verstößt als solcher
nicht gegen Ordnungsrecht. Dafür spricht schon, dass die große Zahl
von Lotterieannahmestellen der Lottogesellschaften von keiner Seite
als ordnungswidrig beanstandet wird. Dementsprechend kann ein
Ordnungsrechtsverstoß, der ausschließlich damit begründet wird, dass
eine Vermittlung auf terrestrischem Weg erfolgt, von keiner Behörde
und keinem Gericht festgestellt werden." Die Annahmestellen des
Lottoblocks stehen damit auch zukünftig im Wettbewerb mit den
Annahmestellen beispielsweise in Drogeriemärkten.

Der BGH stellt zwar fest, dass eine Lottogesellschaft die
Zusammenarbeit mit gewerblichen Spielvermittlern verweigern darf,
setzt der Ablehnung einer Erlaubniserteilung jedoch enge Grenzen.
Eine Ablehnung mit dem Ziel der Wettbewerbsbeschränkung oder aus
fiskalischen Gründen ist demnach unzulässig. Der entsprechenden,
missbräuchlichen Verwaltungspraxis der Bundesländer in den ersten
acht Monaten unter dem GlüStV ist damit die Grundlage entzogen. Der
BGH weist ferner daraufhin, dass gegen die Verweigerung der Erlaubnis
"verfassungs- oder europarechtliche Bedenken vor den
Verwaltungsgerichten geltend" gemacht werden können.

Ebenso sehe der GlüStV keine Beschränkung der Vertriebsterritorien
der Lottogesellschaften vor. Die Entscheidung der Lottogesellschaften
darüber, ob sie ihr Vertriebsgebiet in ein anderes Bundesland
ausdehnen, müsse autonom gefällt werden. Die Erlaubnisanträge der
Lottogesellschaften in anderen Bundesländern dürfen nicht aus
fiskalischen oder aus wettbewerblichen Gründen versagt werden, so der
BGH. Zukünftige Erlaubnisverfahren der Länder werden von den
Verwaltungsgerichten und dem Bundeskartellamt genauestens auf den
nahe liegenden Missbrauch des Ordnungsrechts hin überprüft werden
können.

Für die gewerblichen Spielvermittler haben diese Feststellungen
erhebliche Bedeutung. Die Lotterieaufsichtsbehörden der Länder haben
die Erlaubnisse zur Internet-Vermittlung von Lotterien für das Jahr
2008 jeweils auf die Vermittlung zur eigenen
Landeslotteriegesellschaft beschränkt. Sie bezweckten damit, die
Wirkungen des Regionalisierungsstaatsvertrages fortzuführen, dessen
Anwendung der BGH nun letztinstanzlich verboten hat. Diese Praxis hat
allein fiskalische und wettbewerbsbeschränkende Gründe, denn an
welche staatliche Lottogesellschaft Spielscheine vermittelt werden,
ist für die Belange des Jugendschutzes und der Suchtprävention
irrelevant. Dem eklatanten Missbrauch der "Lotteriehoheit" durch die
Behörden der Länder hat der BGH nun einen klaren Riegel vorgeschoben.

"Der Beschluss des BGH ist eindeutig und eine Ohrfeige für die
staatlichen Lottogesellschaften", so Norman Faber, Präsident des
Deutschen Lottoverbandes. "Der Glücksspielstaatsvertrag, der einzig
und allein dem Ausbau eines Vertriebsmonopols dient, kommt den DLTB
teuer zu stehen. Schadensersatzforderungen gewerblicher
Spielvermittler in mehrstelliger Millionenhöhe haben durch die
Entscheidung des BGH eine eindeutige Grundlage erhalten."

Originaltext: Deutscher Lottoverband (DLV)
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/63869
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_63869.rss2

Pressekontakt:
André Jütting
040 - 89 00 39 69
ajuetting@deutscherlottoverband.de


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