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Der Dr. Klein Allfinanz-Service / 1. Warum man einen Kontoauszug drei Jahre aufheben sollte / 2. Erfolgreiche Klage gegen Vorfälligkeitsentschädigung

Geschrieben am 27-08-2008

Lübeck (ots) -

1. Warum man einen Kontoauszug drei Jahre aufheben sollte

"Wo nichts am rechten Platz liegt, da ist Unordnung. Wo am rechten
Platz nichts liegt, ist Ordnung", schrieb Bertold Brecht. Spätestens
wenn sich auf dem Schreibtisch die Unterlagen häufen, ist es höchste
Zeit, mal wieder ein bisschen Ordnung zu schaffen. Doch wer den
ganzen Papierstapel einfach entsorgt, kann in Schwierigkeiten kommen.
Muss man zum Beispiel eine Zahlung nachweisen und hat den
entsprechenden Kontoauszug nicht mehr, kann es passieren, dass man
ein zweites Mal zahlen muss. Es lohnt sich daher, einige Fristen zu
kennen und die Unterlagen so lange aufzubewahren.

Kontoauszüge

Eine gesetzliche Pflicht, Kontoauszüge aufzuheben, besteht nicht.
Banken empfehlen eine Aufbewahrungsfrist von drei Jahren, denn so
lange beträgt die Verjährungsfrist von Alltagsgeschäften. Ältere
Zahlungen müssen nicht mehr nachgewiesen werden. Wichtig: Auch in
Zeiten des Online-Bankings gelten nur ausgedruckte Belege als
Zahlungsnachweis. Fehlt ein Kontoauszug, stellt die Bank auf
Verlangen einen neuen aus. Dies ist allerdings meist mit Kosten
verbunden. Alte Kontoauszüge sollte man auf keinen Fall achtlos
wegwerfen. Am sichersten werden verjährte Kontoauszüge im Schredder
entsorgt. Einige Banken übernehmen dies für ihre Kunden.

Versicherungen

Alle Verträge, Änderungsbescheide und Schadensmeldungen sollten so
lange aufgehoben werden, wie die Versicherung aktiv ist
beziehungsweise bis sie ausgezahlt wurde. Bei Abschluss einer neuen
Versicherung hebt man die Dokumente der alten Versicherung am besten
so lange auf, bis die neue Versicherung in Kraft getreten ist.

Rente

Damit man Rentenansprüche lückenlos geltend machen kann, sollte
man die entsprechenden Dokumente ein Leben lang aufbewahren:
Studienabschlüsse, Ausbildungszeiten, Arbeitsverträge und -zeugnisse,
Gehaltsabrechnungen, Sozialversicherungsnachweise, Rentenbescheide
sowie Nachweise über Arbeitslosengeld.

Steuererklärungen

Steuerbescheide muss man nicht aufheben. Allerdings sind auf dem
Bescheid viele wichtige Daten vermerkt, darunter auch Zahlungen an
die Rentenkasse. Bei einem Streit kann man mit den alten
Steuerbescheiden noch Jahrzehnte später Versicherungszeiten
nachweisen. Einen vorläufigen Steuerbescheid sollte man bis zum
Erhalt des richtigen Steuerbescheides aufheben. Quittungen für die
aktuelle Steuererklärung können entsorgt werden, sobald der
Steuerbescheid rechtskräftig wird.

Rechnungen

Sobald die Rechnungen bezahlt sind, können sie entsorgt werden.
Für unbezahlte Rechnungen gilt eine dreijährige Verjährungsfrist.
Achtung: Diese beginnt erst mit dem Schluss des Kalenderjahres, in
dem die Rechnung gestellt wurde. Quittungen von Möbeln und
Elektrogeräten sollten so lange aufbewahrt werden, bis die
Garantiezeit abgelaufen ist. Das ist in der Regel nach zwei Jahren
der Fall.

Immobilien

Alle Rechnungen, die die eigene Immobilie betreffen, muss man
mindestens zwei Jahre aufbewahren - auch wenn sie bereits bezahlt
sind. Dazu gehören zum Beispiel Reparatur- oder Wartungsarbeiten.
Auch hier gilt: Die Frist startet erst mit dem Ablauf des Jahres der
Rechnungsstellung. Wer zur Miete wohnt, sollte den Mietvertrag,
Änderungen am Mietvertrag und Übergabeprotokolle bis drei Jahre nach
Ende des Mietverhältnisses aufheben (Verjährungsfrist).
Nebenkostenabrechnungen können bis zu einem Jahr nach Erhalt
angefochten werden - so lange sollten diese auch mindestens
aufbewahrt werden.

2. Erfolgreiche Klage gegen Vorfälligkeitsentschädigung

Ein Urteil des Landgerichts München bewegt derzeit die Anbieter
von Immobilienfinanzierungen. Denn das Thema
Vorfälligkeitsentschädigung muss damit unter einem neuen Aspekt
betrachtet werden. In dem - noch nicht rechtskräftigen - Urteil
entschied das Landgericht I am 24. Juli (Az: 16 HK O 22814/05), dass
die beklagte Commerzbank Schadenersatz an eine Ex-Kundin zahlen muss.

Die Klägerin wollte Immobilien verkaufen, die noch mit vier
Millionen Euro belastet waren. Der Käufer wollte keine neue
Finanzierung abschließen, sondern die alten Darlehen der Klägerin
übernehmen. Die Commerzbank verweigerte das, finanzierte dem Käufer
jedoch die Hälfte des Betrages über einen neuen Vertrag und verlangte
von der Klägerin eine Vorfälligkeitsentschädigung für die gekündigten
alten Darlehen. Zu Unrecht, wie das Gericht in erster Instanz
entschied.

Denn: Der neue Eigentümer wurde von der Bank als Kunde akzeptiert.
Sie hat somit an der alten und an der neuen Finanzierung verdient.
Eine Vorfälligkeitsentschädigung wurde daher vom Gericht abgelehnt.
Hätte sich die Bank jedoch komplett gegen den neuen Kunden
entschieden, so hätte sie ein Recht auf Vorfälligkeitsentschädigung
gehabt.

Um langen Rechtsstreits zu entgehen, können Kunden sich heute
frühzeitig gegen die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung
absichern. Über den Allfinanzdienstleister Dr. Klein geht das
entweder durch eine geringe Erhöhung des Zinssatzes oder durch eine
pauschale Bearbeitungsgebühr. Dabei kann das Recht der vorzeitigen
kostenlosen Kündigung nur für Notfälle wie Scheidung,
Arbeitslosigkeit, Berufsunfähigkeit und beruflich bedingten Umzug
gelten - oder sogar ganz allgemein, ohne Angabe eines Grundes. Der
Vorteil dann: Fallen die Zinsen, so kann man ohne
Vorfälligkeitsentschädigung den alten Vertrag kündigen und einen
neuen, günstigeren abschließen.

Quelle: Der Dr. Klein Allfinanz-Service

Hintergrundinformation: Die Dr. Klein & Co. AG ist ein
internetbasierter Allfinanzdienstleister. Die 100-prozentige Tochter
der Hypoport AG bietet Privatkunden im Internet und auf Wunsch mit
telefonischer oder persönlicher Beratung Bank- und Finanzprodukte -
vom Girokonto über Versicherungsleistungen bis hin zur
Immobilienfinanzierung. Hierbei wählt die unabhängige Dr. Klein & Co.
AG aus einem breiten Angebot von mehr als 100 namhaften Bank- und
Versicherungsunternehmen die für den Kunden besten Produkte aus.
Durch internetgestützte Prozesse werden Kostenvorteile generiert, die
wir an unsere Privatkunden weitergeben. So werden meist deutlich
günstigere Konditionen möglich, als lokale Banken, Sparkassen und
Versicherungsagenturen sie anbieten. Darüber hinaus ist Dr. Klein im
seit 1954 bestehenden Geschäftsbereich Immobilienfirmenkunden
Marktführer bei der Finanzierung von kommunalen und
genossenschaftlichen Wohnungsunternehmen.

Originaltext: Dr. Klein & Co. Aktiengesellschaft
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/17116
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_17116.rss2

Pressekontakt:
Volker Bitzer
Senior Manager Communications
Hypoport AG
Hansestraße 14
23558 Lübeck
Tel.: +49 451 140 8 -1931
Fax: +49 451 140 8 -7999
E-Mail: volker.bitzer@hypoport.de
Internet: www.hypoport.de


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