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Abschläge beim Bezug von Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten rechtmäßig

Geschrieben am 14-08-2008

Berlin (ots) - Bei Erwerbsminderungsrenten, die vor dem 60.
Lebensjahr bezogen werden, wird auch künftig ein Abschlag von 10,8
Prozent berücksichtigt. Das gleiche gilt bei Hinterbliebenenrenten,
die wegen eines vor dem 60. Lebensjahr eingetretenen Todes gezahlt
werden. Dies bestätigte heute in mündlicher Verhandlung der 5. Senat
des Bundessozialgerichts.

Die heutigen Entscheidungen in vier Musterprozessen erfolgten in
Übereinstimmung mit dem 13. Senat des Bundessozialgerichts. Damit
vertreten die heute in Rentensachen zuständigen Senate des
Bundessozialgerichts in der Frage der Rechtmäßigkeit der Abschläge
eine einheitliche Rechtsauffassung. Einer anderslautenden Position
des 4. Senats wird damit nicht gefolgt. Dieser hatte am 16. Mai 2006
entschieden, dass die Praxis der Rentenversicherungsträger, bei
Renten wegen Erwerbsminderung vor Vollendung des 60. Lebensjahres
einen Abschlag in Höhe von 10,8 Prozent zu berücksichtigen,
rechtswidrig sei. Diesem Urteil war die Deutsche Rentenversicherung
nicht gefolgt.

Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund sind hierzu rund 110.000
Widerspruchs- und Überprüfungsverfahren zum Ruhen gebracht worden.
Diese sollen nun zügig zum Abschluss gebracht werden. Sofern
allerdings gegen die heutigen Entscheidungen Verfassungsbeschwerde
eingelegt würde, wäre zunächst die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts abzuwarten.

Originaltext: Deutsche Rentenversicherung Bund
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/50838
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_50838.rss2

Pressekontakt:
Dr. Dirk von der Heide
Pressesprecher

Tel. 030 865-89174
Fax 030 865-89425


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