Selbstanzeige als Rettung vor Strafverfolgung von Steuerhinterziehern immer noch möglich
Geschrieben am 07-08-2008 |   
 
    München (ots) - 
     - Steuerrechtskanzlei Streck Mack Schwedhelm rät zu schneller       strafbefreiender Selbstanzeige    - Verbleibende Frist von etwa vier Wochen    - Einhaltung bestimmter Bedingungen als Voraussetzung der       Gültigkeit
     Im Zuge der bevorstehenden Ermittlungen gegen Steuerhinterzieher,  die ihr Geld bei der Liechtensteinischen Landesbank (LLB) angelegt  haben, sind detaillierte Informationen zum Thema "Selbstanzeige von  Steuerhinterziehern" derzeit stark gefragt. Für Betroffene ist es  insbesondere wichtig zu wissen, wann eine Selbstanzeige rechtzeitig  erfolgt und wann sie bereits zu spät ist. Während gegen Kunden der  Liechtensteiner LGT-Bank bereits seit Februar ermittelt wird, besteht für LLB Klienten immer noch die sichere Möglichkeit, sich vor einer  Strafverfolgung mittels Selbstanzeige zu retten. Im LLB-Fall rechnet  die Rostocker Staatsanwaltschaft in etwa vier Wochen mit ersten  Ergebnissen, die zur Entdeckung einzelner Personen führen können.  Diesen verbleibenden Zeitraum können Betroffene daher nutzen, um eine Selbstanzeige zu erstatten.
     Eine funktionierende Selbstanzeige beim Finanzamt unterliegt  mehreren Bedingungen:
     1. Die wichtigste Voraussetzung für eine gültige Selbstanzeige  ist, dass die Tat noch nicht entdeckt wurde und die Betroffenen noch  nicht über ein Verfahren gegen sich selbst in Kenntnis gesetzt  wurden.
     "Nach der Abgabenordnung ist eine Strafbefreiung durch eine  Selbstanzeige noch solange möglich, wie die individuelle  Steuerhinterziehung noch nicht aufgespürt worden ist. Ein  Steuerdelikt gilt erst dann als entdeckt, wenn das zuständige  Finanzamt das vorliegende Datenmaterial mit der jeweiligen Steuerakte abgeglichen hat", sagt Dr. Rainer Spatscheck, Partner bei Streck Mack Schwedhelm in München.
     "Wir raten unseren Mandanten daher, die verbleibende Zeit noch zu  nutzen und sich selbst rechtzeitig anzuzeigen. Wenn ein Betroffener  Kenntnis davon erlangt, dass seine individuelle Tat entdeckt ist,  dann ist es für eine strafbefreiende Nacherklärung jedenfalls zu  spät." Nach diesem Maßstab sind Selbstanzeigen der LLB Kunden  vorläufig noch möglich.
     2. Eine weitere Voraussetzung für eine gültige Selbstanzeige ist,  dass die hinterzogenen Steuern innerhalb einer individuell gesetzten  Frist, in der Regel vier Wochen, beglichen werden.
     Der Zeitraum, für den rückwirkend Steuern nachbezahlt werden  müssen, beträgt zehn Jahre. "Da die strafrechtliche Verjährung jedoch bereits nach fünf Jahren gilt, stehen die Chancen für eine  Strafbefreiung für diejenigen gut, die die vergangenen fünf Jahre  nachmelden. Hier zählen die fünf Jahre nach Zugang des  Steuerbescheids", sagt Dr. Martin Wulf, Partner bei Streck Mack  Schwedhelm in Berlin. Zusätzlich zu dieser Nachzahlung wird das  Finanzamt für die davorliegenden weiteren fünf Jahre Steuern  nachfordern und auf die Nachforderung insgesamt Zinsen in Höhe von 6% pro Jahr einfordern.
     3. Die Selbstanzeige muss direkt beim zuständigen Finanzamt  erstatt werden und kann auch formlos erfolgen.
     "Betroffene sollten hier besser von einer Nacherklärung, statt von einer Anzeige sprechen", so Dr. Jörg Alvermann, Partner bei Streck  Mack Schwedhelm in Köln. "Die Angaben orientieren sich an einer  klassischen Steuererklärung und es empfiehlt sich, die vollständigen  Bankunterlagen einzureichen. Es muss hierbei nicht erklärt werden, wo genau das Geld angelegt wurde."
     Über Streck Mack Schwedhelm:
     Streck Mack Schwedhelm gehört in dem Bereich Steuerstrafrecht zu  den führenden Rechtsanwaltskanzleien in Deutschland. Weitere  Informationen finden Sie unter www.steueranwalt.de.
  Originaltext:         Streck Mack Schwedhelm Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/72298 Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_72298.rss2
  Pressekontakt:
  Streck Mack Schwedhelm München:  Dr. Rainer Spatscheck Tel.:  089-17999000 Fax:   089-17999009 Email: Rainer.Spatscheck@streck.net
  Streck Mack Schwedhelm Köln: Dr. Jörg Alvermann Tel.:  0221-4929290 Fax:   0221-4929299 Email: Joerg.Alvermann@streck.net
  Streck Mack Schwedhelm Berlin: Dr. Martin Wulf Tel.:  030-8938440 Fax:   030-8938449 Email: Martin.Wulf@streck.net
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