| | | Geschrieben am 24-07-2008 BGH: Vermieter-Abmahnung ist rechtlich wirkungslos
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 Nürnberg (ots) - Zwar kann ein Mieter nichts gegen eine Abmahnung
 des Vermieters wegen angeblicher Lärmbelästigung unternehmen.
 Allerdings ist die Abmahnung rechtlich wirkungslos - der Vermieter
 müsste in einem Räumungsprozess das Verschulden trotzdem beweisen.
 
 Der Vermieter kann seinen Mieter wegen angeblicher
 Pflichtverletzungen abmahnen und mit der Kündigung drohen. Der Mieter
 kann nichts gegen eine solche Abmahnung unternehmen, selbst wenn er
 sie für unberechtigt erachtet. Allerdings ist sie ohnehin
 wirkungslos, der Mieter hat alleine wegen der Abmahnung keine
 Nachteile zu befürchten, urteilte nach Angaben des Immobilienportals
 Immowelt.de der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 139/07).
 
 Im verhandelten Fall mahnte ein Vermieter seinen Mieter ab, weil
 er angeblich mehrfach nächtens mit seinem TV-Gerät überlaut die
 Nachbarn beschallte. Diese hätten sich wiederholt beschwert.
 Unterlasse der Mieter die Ruhestörungen nicht, habe er mit der
 fristlosen Kündigung zu rechnen, polterte der Vermieter im
 Abmahnungs-Schreiben. Der Mieter jedoch meinte, die Abmahnung sei
 unberechtigt.
 
 Letztinstanzlich fällte der BGH ein Urteil, mit dem keine Seite
 besonders glücklich sein kann: Demnach ist es unerheblich, ob die
 Abmahnung zu Recht oder zu Unrecht ausgesprochen wurde, der Mieter
 kann nichts dagegen unternehmen. Allerdings hat der Mieter auch keine
 Nachteile zu befürchten. Denn in einem Abmahnungs-Schreiben
 beanstande der Vermieter lediglich ein Fehlverhalten. Eine
 Beanstandung ist aber kein Beweis - kommt es später zum Rechtsstreit,
 müsse der Vermieter die angeblichen Pflichtverletzungen in vollem
 Umfang beweisen, wenn der Mieter diese bestreitet. Insofern
 verschaffe eine Abmahnung dem Vermieter keinerlei "Beweisvorsprung",
 wie der BGH laut Immowelt.de argumentiert.
 
 Ein Recht darauf, dass eine zu Unrecht ausgesprochene Abmahnung
 beseitigt wird, gibt es im Arbeits- nicht jedoch im Mietrecht,
 ergänzten die BGH-Richter. Grund: Es bestehe eine ausgeprägte
 Fürsorgepflicht des Arbeitgebers seinen Arbeitnehmern gegenüber. Die
 gebe es im Mietvertragsrecht nicht.
 
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 Originaltext:         Immowelt AG
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