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BGH bestätigt Bonusprogramm Payback rechtmäßigen Umgang mit Kundendaten

Geschrieben am 16-07-2008

Karlsruhe/München (ots) -

- Klage der Verbraucherschutzzentrale in allen drei Punkten
abgewiesen
- Einwilligungserklärung zur Datennutzung, Abfrage des
Geburtsdatums und Übermittlung von Wareninformationen zulässig
- Einwilligung der Kunden in elektronische Post (SMS- und Email)
muss geändert werden

Der Bundesgerichtshof hat heute die Klage des vzbv
(Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.) gegen den Payback
Rabattverein e.V. in allen drei Punkten abgewiesen. In der Klage ging
es um die Wirksamkeit von drei Klauseln im Anmeldeformular des
größten deutschen Bonusprogramms. Abändern muss Payback auf seinen
Anmeldeformularen lediglich die Gestaltung der Einwilligung für
elektronische Post. "Wir freuen uns, dass das oberste Gericht heute
in allen drei Punkten unserer Rechtsauffassung gefolgt ist und damit
Payback auch einen einwandfreien Umgang mit den Daten unserer Kunden
bestätigt", sagt Claus-Peter Schrack, Sprecher der Loyalty Partner
GmbH, die das Payback Programm betreibt.

"Wir werden unabhängig vom Ausgang des Verfahrens den
konstruktiven Dialog mit Verbraucher- und Datenschützern konsequent
fortsetzen, um unser Programm noch besser an den Wünschen unserer
Kunden auszurichten", so Schrack weiter.

Das Gericht urteilte darüber, in welcher Form ein Kunde der
Verwendung seiner Daten für Marktforschungs- und Werbezwecke
zustimmen soll. Die Verbraucherschützer forderten ein aktives
Einwilligen des Kunden, das so genannte Opt-in-Verfahren. Payback
praktiziert ein international gebräuchliches Verfahren, bei dem der
Kunde einerseits mit seiner Unterschrift der Datennutzung zustimmt
(Opt-in), andererseits die explizite Möglichkeit erhält, sich durch
Ankreuzen gegen die Verwendung seiner Daten auszusprechen (Opt-out).
Auch das Gericht vertrat die Auffassung, dass diese Art der
Zustimmung zulässig sei und den Interessen der Kunden hinsichtlich
Transparenz und Verständlichkeit gerecht werde.

Lediglich hinsichtlich elektronischer Post könne diese Art der
Zustimmung nicht verwendet werden. "Das Gericht ist unserer
Auffassung leider nicht gefolgt, dass uns mit der expliziten Angabe
der Mobilfunknummer bzw. Emailadresse für diese Zusatzservices ein
klares Opt-in vorliegt", so Schrack.

Im zweiten Punkt folgte der BGH ebenfalls der Argumentation von
Payback und erklärte die Abfrage des vollständigen Geburtsdatums im
Anmeldeformular für rechtmäßig. Im dritten Streitpunkt bestätigte das
Gericht, dass die Payback Partner Informationen über gekaufte Waren
und Dienstleistungen an Payback übermitteln dürfen, da dies die
Voraussetzung sei, eine fehlerfreie Punktezuweisung im Interesse der
Kunden zu gewährleisten.

Originaltext: Payback - Loyalty Partner
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/30032
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_30032.rss2

Pressekontakt:
Weitere Informationen:
Claus-Peter Schrack
Leiter Unternehmenskommunikation
Loyalty Partner GmbH
Theresienhöhe 12
80339 München
Tel.: 089/997 41 510
claus-peter.schrack@loyaltypartner.com
www.payback.de
www.loyaltypartner.com


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