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Anti-Drogen-Tag / Alkohol am Arbeitsplatz: Wenn der Kollege trinkt / Alkohol kann Arbeitsunfälle verursachen / Kollegen sollten Betroffene nicht decken / Besonderer Kündigungsschutz für Alkoholkranke

Geschrieben am 25-06-2008

Köln (ots) - Alkohol vermindert die Aufmerksamkeit, senkt das Seh-
und Reaktionsvermögen und führt oft zur Überschätzung der eigenen
Fähigkeiten. Außerdem stört er den Gleichgewichtssinn, die
Koordination von Armen und Beinen und beeinträchtigt die Feinmotorik
der Hände. Leichte und schwere Fehler bis hin zu Arbeitsunfällen mit
Todesfolge können die Konsequenz sein. Darauf weisen die Experten des
TÜV Rheinland zum morgigen Anti-Drogen-Tag hin. Fachleute vermuten,
dass 15 bis 25 Prozent aller Arbeitsunfälle unter Alkoholeinfluss
passieren. Das Arbeitsrecht schreibt dennoch kein absolutes
Alkoholverbot vor. Viele Unternehmen verbieten aber ihren
Mitarbeitern während der Arbeitszeit den Genuss von Alkoholika. Denn
die Grenzen sind fließend, häufig steigert sich ein mäßig begonnener
Konsum zum Alkoholismus. Besonders gefährdet sind Menschen in Berufen
mit extremen Stresssituationen wie Manager oder Außendienstler und
welche, die schwer körperlich unter staubigen und warmen Bedingungen
arbeiten.

Ob jemand aus dem Team oder eine Führungskraft ein Problem mit
Alkohol hat, lässt sich nicht immer leicht erkennen. "Relativ sichere
Anzeichen sind ein schwankender Gang, gerötete Augen, eine lallende
Sprechweise, die klassische Alkoholfahne und zitternde Hände",
erklärt Dr. Ulrike Roth, Arbeitsmedizinerin bei TÜV Rheinland.
"Darüber hinaus können eine nachlassende Konzentration bei längeren
Gesprächen, der übermäßige Verzehr von Pfefferminzbonbons oder
-kaugummis, stark abfallende Leistungen oder häufige Kurzerkrankungen
auf eine Alkoholabhängigkeit hindeuten."

Kollegen oder Vorgesetzte sollten den Betroffenen nicht decken,
sondern den Verdacht offen ansprechen. Gefährdet der Arbeitnehmer
sich oder andere, kann er dazu aufgefordert werden, seinen
Arbeitsplatz sofort zu verlassen. Trinkt er öfter mal einen über den
Durst, hat der Arbeitgeber außerdem das Recht, eine Abmahnung zu
erteilen, in der für den Wiederholungsfall arbeitsrechtliche
Konsequenzen bis hin zur Kündigung angedroht werden. Ist der
Mitarbeiter nachweislich alkoholkrank, hat er jedoch besondere
Rechte. Er darf zum Beispiel nicht fristlos entlassen werden und der
Arbeitgeber muss ihm die Möglichkeit einer Entziehungskur anbieten.

Originaltext: TÜV Rheinland Group
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