| | | Geschrieben am 26-05-2006 Vertrauensberufe brauchen Schutz durch, aber auch vor dem Staat Wolfgang Huber spricht vor dem 57. Deutschen Anwaltstag
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 Hannover (ots) - Träger von Vertrauensberufen wie Ärzte,
 Geistliche oder Rechtsanwälte brauchen in besonderem Maße Schutz
 nicht nur durch, sondern auch vor dem Staat. Darauf hat der
 Vorsitzende des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD),
 Bischof Wolfgang Huber, in einem Vortrag vor dem 57. Deutschen
 Anwaltstag in Köln am Freitag, 26. Mai, hingewiesen. Der Staat dürfe
 in die unantastbaren Rechte seiner Bürger nicht eingreifen, und habe
 sicherzustellen, dass sich die Bürger "zur Wahrung ihrer Belange und
 ohne Risiko für ihre Privatsphäre gegenüber den Sachwaltern ihrer
 Angelegenheiten öffnen können". Zugleich müssten allerdings auch die
 Grenzen der besonderen Behandlung der Vertrauensberufe klar gesteckt
 sein.
 
 Huber erklärte in seinem Vortrag zum Thema "Vertrauensberufe im
 Rechtsstaat", dass der Staat zum Beispiel die Reichweite eines
 Zeugnisverweigerungsrechts "vor dem Hintergrund der unabweisbaren
 Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung" nicht grenzenlos
 ausdehnen könne. Ausnahmen dieser Art müssten stets plausibel
 begründet und legitimiert sein. Umgekehrt sei aber mit großer
 Sorgfalt darauf zu achten, inwieweit durch neuere Entwicklungen die
 Vertrauensbasis der Vertrauensberufe untergraben oder ausgehöhlt
 werde. "Problematisch sind dabei wettbewerbsrechtliche Entwicklungen
 auf europäischer Ebene ebenso wie ständig wachsende Anforderungen an
 die Instrumente der Strafverfolgung im Zuge der Ausweitung
 krimineller oder terroristischer Handlungen."
 
 Die Auseinandersetzung mit dem Begriff des Vertrauens sei ein
 Gebot der Stunde, so der Ratsvorsitzende. Die Erosion des Vertrauens
 sei nicht auf den Umgang mit dem Recht und die Rechtspflege begrenzt.
 So halte er den schon wochenlang anhaltenden Streik der Klinikärzte
 deshalb "für hoch beunruhigend", weil er "schon jetzt in erkennbarer
 Weise" das Vertrauen in den Beruf des Arztes schädige. "Ich bin
 deshalb davon überzeugt, dass die streitenden Parteien eine
 gemeinsame Verpflichtung haben, möglichst schnell den Weg zu einem
 tragfähigen Kompromiss zu gehen, weil sie nicht weiter das Vertrauen
 in diejenigen aushöhlen dürfen, um deren Arbeits- und
 Entlohnungsbedingungen es geht: die Ärzte in unseren Kliniken."
 
 Hannover, 26. Mai 2006
 Pressestelle der EKD
 Silke Fauzi
 
 Es folgt der Vortrag im Wortlaut
 
 Sperrfrist:	Freitag, 26. Mai 2006, 11 Uhr
 Es gilt das gesprochene Wort
 
 Bischof Dr. Wolfgang Huber
 Vorsitzender des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland
 
 Vertrauensberufe im Rechtsstaat
 Festvortrag zum 57. Deutscher Anwaltstag
 
 Köln, 26. Mai 2006
 
 I.
 
 Vertrauen ist gut. Anwalt ist besser. Unter diesem Motto steht der
 57. Deutsche Anwaltstag. Ich freue mich über die Einladung, mich in
 diesem Rahmen mit dem Thema Vertrauensberufe im Rechtsstaat
 auseinander zu setzen. Sowohl das Motto des Anwaltstages, als auch
 der Gegenstand meines Referates kreisen um ein Schlüsselthema, eine
 Grundkategorie, einen Kernbegriff: Vertrauen.
 
 Dieses Thema ist sehr aktuell. Es gehört, um den Titel einer noch
 nicht abgeschlossenen Konferenzserie der Stiftung Schloss
 Neuhardenberg aufzugreifen, in das Zentrum der Verlegenheiten unserer
 Zeit. In den vergangenen Jahren haben wir in Deutschland viel Anlass
 gesehen, uns mit dem Vertrauen zu beschäftigen. Die letzte Berliner
 Rede des verstorbenen Bundespräsidenten Johannes Rau war diesem Thema
 gewidmet. Ebenso war es Gegenstand in der Antrittsrede seines
 Nachfolgers. Die Frage nach einem Vertrauensverlust in der Politik
 war ein beherrschender Gegenstand des vergangenen
 Bundestagswahlkampfes. Die vielfache Beschäftigung mit dem Begriff
 des Vertrauens macht das Maß der Verunsicherung des Vertrauens
 deutlich, die sich zu einer Erosion des Vertrauens auszuwachsen
 droht. Es ist also ein Gebot der Stunde, sich mit dem Begriff des
 Vertrauens auseinander zu setzen.
 
 Einer Vorankündigung zu dieser Veranstaltung habe ich entnommen,
 dass es den Organisatoren gerade darauf ankam, einen
 nichtanwaltlichen Blick auf das gestellte Thema werfen zu lassen. Das
 habe ich mit leichtem Schmunzeln zur Kenntnis genommen. Ich bin zwar
 mit Leib und Seele Theologe und Bischof; aber ich kann nicht ganz
 verleugnen, dass ich in einer Juristenfamilie aufgewachsen bin, in
 der es auch an Anwälten nicht gefehlt hat. Meinen nichtanwaltlichen
 Blick richte ich auf den Anwaltsberuf also aus freundschaftlicher und
 familiärer Halbdistanz. Ich hoffe, das ist weder zu weit weg noch zu
 nah dran.
 Aber es stimmt: Die Erosion des Vertrauens ist nicht auf den Umgang
 mit dem Recht und die Rechtspflege begrenzt. Sie trifft andere
 Vertrauensberufe mindestens so hart, wenn nicht sogar härter. So
 mache ich kein Hehl daraus, dass ich den nun schon wochenlang
 anhaltenden, wenn auch immer wieder dosierten Streik der Klinikärzte
 deshalb für hoch beunruhigend halte, weil er schon jetzt in
 erkennbarer Weise das Vertrauen in einen Beruf schädigt, der ebenso
 wie der Anwaltsberuf ein Vertrauensberuf ist, nämlich den des Arztes.
 Ich bin deshalb davon überzeugt, dass die streitenden Parteien eine
 gemeinsame Verpflichtung haben, möglichst schnell den Weg zu einem
 tragfähigen Kompromiss zu gehen, weil sie nicht weiter das Vertrauen
 in diejenigen aushöhlen dürfen, um deren Arbeits- und
 Entlohnungsbedingungen es geht: die Ärzte in unseren Kliniken.
 
 Dies Beispiel zeigt schon: Es handelt sich nicht um ein
 Sonderproblem der Juristen. Zugleich liegt es aus einem anderen Grund
 nahe, nach einer nichtanwaltlichen Perspektive Ausschau zu halten.
 Vertrauen ist keineswegs ein juristischer Begriff. Unter juristischem
 Gesichtspunkt wird man diesen Begriff vielleicht sogar für kaum
 fassbar ansehen. Gleichwohl kann das Vorhandensein oder das Fehlen
 von Vertrauen eine erhebliche rechtliche Relevanz entwickeln. Für
 Theologen dagegen ist Vertrauen ein Kernbegriff. Wir Theologen kommen
 gar nicht umhin, uns mit diesem Begriff auseinander zu setzen.
 Deshalb möchte ich Ihnen einige elementare Überlegungen zu diesem
 Begriff aus der Sicht des evangelischen Theologen vortragen. Ich tue
 das in der Hoffnung, dass sie sich bei der weiteren Entfaltung des
 Themas als fruchtbar erweisen werden.
 
 II.
 
 In der biblischen Sprache gehören Glaube und Vertrauen unmittelbar
 zusammen. Denn die biblischen Worte, die wir heute mit Glauben
 wiedergeben, meinen in ihrem Kern Vertrauen. Ein sprachlicher
 Zusammenhang klingt damit an, der auch dem Juristen aus der Formel
 von Treu und Glauben bekannt ist. Das Besondere in diesen biblischen
 Zusammenhängen liegt nun freilich darin, dass es nicht nur darum
 geht, wie Vertrauen gewahrt, sondern auch wie es geweckt werden kann.
 Dabei ist nicht nur Vertrauen in diesen oder jenen im Spiel, sondern
 ein Vertrauen in das Leben als ganzes, das dadurch entsteht, dass
 Vertrauen in den Herrn des Lebens wächst. Deshalb ist Vertrauen in
 den Zusammenhängen, die ein Theologe zu bedenken hat, zuallererst und
 in seinem Kern Gottvertrauen.
 
 Es gibt einen Zusammenhang, in dem sich dieser Grundzug besonders
 deutlich zeigt. Ich meine die neutestamentlichen Berichte darüber,
 wie Jesus Menschen aus auswegloser Krankheit oder niederdrückender
 Verzagtheit befreit. Das Entscheidende an diesen Vorgängen ist
 regelmäßig das Vertrauen, das er in den Menschen weckt. Dein Glaube
 hat dir geholfen; geh hin in Frieden! Solche Worte wecken das
 elementare Zutrauen dazu, dass Gott für das Leben Gutes will. Gewiss
 ist das Gute nicht immer identisch mit dem Erwarteten. Aber der Blick
 auf das Gute, das Gott will, macht frei für den Blick in die Zukunft
 und hilft dabei, mit ihren Unwägbarkeiten umzugehen. Vertrauen im
 biblischen Sinne lässt sich wohl am genauesten so beschreiben: Aus
 gutem Grund von Gott Gutes erhoffen. Das Vertrauen, das die letzte
 Anerkennung des Menschen in seinem Tun und Lassen in Gottes Hand
 legt, erweist sich als Grund alles Vertrauens überhaupt, ein vom
 Selbstruhm freies Selbstvertrauen eingeschlossen. Einem
 Selbstvertrauen, das im Gottvertrauen gründet, wird durch eine solche
 Klärung der Entfaltungsraum eröffnet.
 
 Wie kann sich das auswirken? Vertrauen ist immer mit einem
 Sichverlassen verbunden - und zwar in dem doppelten Sinn, der diesen
 Ausdruck auszeichnet. Denn Sichverlassen bedeutet sowohl, von sich
 selbst abzusehen, als auch, sich auf einen anderen ganz einzulassen.
 Und dieses Vertrauen korrespondiert einem Versprechen, das ein
 solches Sichverlassen weckt und auslöst. Wer bei sich bleibt, muss
 sich mit der Unbeständigkeit der eigenen Person abfinden. Wer sich
 dazu entscheidet, bleibt in einem unguten Sinn des Wortes
 eigenverantwortlich und letztlich überfordert. Wer sich nicht
 verlässt, fühlt sich verlassen, vielleicht sogar unfrei oder - weil
 von den verschiedenen Deutungsmöglichkeiten der einen Wirklichkeit
 umher geschoben - orientierungslos. Gottvertrauen dagegen vermittelt
 einen Standpunkt im Leben. Aus christlicher Sicht ist deshalb beides
 nötig: sich in Gottesdienst und Gebet des Vertrauensverhältnisses zu
 Gott zu vergewissern und im Alltag des Lebens an
 Vertrauensverhältnissen zu arbeiten und sie zu erneuern.
 
 In diesem Sinn wollen Christen zum Vertrauen in der Gesellschaft,
 in der sie leben, dadurch beitragen, dass sie an ihrem jeweiligen Ort
 das Gottvertrauen als den Grund allen Vertrauens zwischen Menschen
 und den entscheidenden Maßstab auch für alles Selbstvertrauen leben
 und predigen. Vertrauen wollen Christen dadurch fördern, dass sie um
 Verlässlichkeit im menschlichen Miteinander werben: um das Einhalten
 von Versprechen in den persönlichen Lebensbeziehungen von Ehe und
 Familie, um den Einsatz von Vertrauen in die nächste Generation, um
 eine Atmosphäre, in der die Freude an Kindern und die Bereitschaft,
 für sie Verantwortung zu übernehmen, wieder wachsen. Christen
 erwarten von allen Menschen in öffentlicher Verantwortung, solcher
 Verlässlichkeit im menschlichen Miteinander Raum zu geben. Dabei sind
 sie bereit, selbst entsprechende Verantwortung zu übernehmen. Ohne
 einen solchen Grundkonsens kann es kein Vertrauen in die Grundregeln
 einer Gesellschaft geben.
 
 III.
 
 Zu dem Horizont des Vertrauens, den ich jetzt zwar keineswegs
 ausgeleuchtet habe, aber doch habe aufscheinen lassen, hat jeder
 Mensch sein eigenes, unverwechselbares Verhältnis. Aber es musste von
 ihm die Rede sein, damit deutlich wird. Überall, wo unser Vertrauen
 in konkreten Formen auf dem Spiel steht, ist schon immer ein
 Grundvertrauen vorausgesetzt. Menschliches Leben hat es, wie Erik
 Erikson von Jahrzehnten sagte, mit einem Urvertrauen zu tun, das er
 in den Ursprungsbeziehungen verankerte, in denen jeder Mensch
 aufwächst.
 
 Auf die Frage, worin dieses Grundvertrauen besteht und worauf es
 sich gründet, werden in unserer Gesellschaft unterschiedliche
 Antworten gegeben. Sie können nicht von Staats wegen reglementiert
 werden. Aber dass solche Antworten gegeben, und vor allem: dass ihr
 Inhalt gelebt und praktiziert wird, ist eine elementare Voraussetzung
 dafür, dass praktiziertes Vertrauen in der Gesellschaft einen
 verlässlichen Ort behält. Zu den Voraussetzungen, auf die der
 freiheitliche, säkularisierte Staat angewiesen ist, ohne sie selbst
 garantieren zu können, gehört das Vertrauen als ein
 gesellschaftliches Grundphänomen, ohne das die Kommunikation zwischen
 Menschen ausgeschlossen ist. Johannes Rau hat nüchtern festgestellt:
 Ohne Vertrauen können Menschen nicht friedlich miteinander umgehen.
 Dies gilt für alle Bereiche der Gesellschaft, der Politik, der
 Wirtschaft, des menschlichen Zusammenlebens. Wo Vertrauen fehlt oder
 verloren geht, droht der Gesellschaft ein zentrales Element ihrer
 Existenz- und Handlungsfähigkeit abhanden zu kommen.
 
 Wo Vertrauen fehlt, wird Politik unmöglich. Die Demokratie beruht
 auf einem wechselseitigen Vertrauensverhältnis zwischen Wählenden und
 Gewählten. Wie bereits John Locke erläutert hat, ist es für den
 demokratischen Staat einerseits notwendig, dass die Bürger der
 legitimen Regierung vertrauen; andererseits aber muss auch die
 Regierung sich auf das rechtskonforme Verhalten der Bürger verlassen.
 Sicherlich beruht die Demokratie auf einer institutionellen
 Vertrauensbasis, die als solche von Personen unabhängig ist. Aber das
 Vertrauen in die Institutionen der Demokratie hängt wiederum ab vom
 Vertrauen in die handelnden Personen.
 
 Bei alledem ist Vertrauen immer in die Zukunft gerichtet. Der
 Begriff "Vertrauensvorschuss" macht das deutlich. Vertrauen ist die
 von Hoffnung getragene Erwartung, von denjenigen, denen man vertraut
 oder denen man etwas anvertraut, in der Behandlung der jeweiligen
 Angelegenheit nicht enttäuscht zu werden. Vertrauen hält sich an die
 guten Gründe dafür, aus freier Entscheidung auf vorausschauendes
 Misstrauen zu verzichten und dadurch einen Weg in die Zukunft zu
 ermöglichen, der mehr ist als das Festhalten am Gegenwärtigen.
 Deshalb ist Vertrauen eine unerlässliche Bedingung für die Gestaltung
 von Zukunft. Vertrauen ist eine entscheidende Bedingung von
 Zukunftsfähigkeit. Wo Misstrauen herrscht, folgt daraus oft ein
 Streben danach, vorhandene Sicherheiten zu erhalten und keinerlei
 Wagnis um er Zukunft willen einzugehen.
 
 Das Recht kann zwar durch äußere Reglementierungen das
 Zusammenleben der Menschen in der Gesellschaft steuern. Es ist aber
 letztlich nicht in der Lage, Vertrauen zu schaffen. Insbesondere
 rechtlicher Zwang ist kein geeignetes Mittel, Vertrauen
 herbeizuführen. Johannes Rau drückt es so aus: Vertrauen kann man
 nicht anordnen, nicht befehlen. Vertrauen kann man nicht beschließen.
 Vertrauen muss wachsen. Vertrauen wächst zwischen einzelnen Menschen,
 in Gemeinschaften und muss eine ganze Gesellschaft prägen.
 
 So grundlegend also Vertrauen für das Zusammenleben in einer
 demokratischen Gesellschaft und damit für den Rechtsstaat ist, so
 fragil und gefährdet ist es. Wo aus Enttäuschung Vertrauen verloren
 geht - sei es in der Politik, in der Wissenschaft, in der Wirtschaft,
 in den Medien, im privaten Zusammenleben, in vertraglichen
 Geschäftsbeziehungen - ist es besonders schwer, es wieder
 herzustellen.
 
 Das kann man sich an Beispielen dafür verdeutlichen, dass das
 Vertrauen in bestimmte Produkte durch Informationen erschüttert wird,
 weil neue Informationen die Produktqualität massiv in Frage stellen.
 Kaum wieder aufzuholende Absatzeinbrüche beim jeweiligen Produkt sind
 die Folge. Ein plastisches Beispiel ist der massive Rückgang des
 Rindfleischkonsums im BSE-Skandal.
 
 Wo ein Vertrauensverlust die Gesellschaft insgesamt erfasst, ist
 das gesamte System in Gefahr. Aus derart enttäuschtem Vertrauen wird
 Resignation gegenüber der gegebenen Form gemeinsamen Lebens
 überhaupt. Gesellschaftliche Reformprozesse, die gerade Vertrauen
 benötigen, verkehren sich in ihrer Wirkung in ihr Gegenteil; ihnen
 wird mit großem Misstrauen begegnet. Gewiss sieht der demokratische
 Rechtsstaat die Gewährung von Vertrauen immer nur auf Zeit vor.
 Vertrauen wird auf Bewährung gegeben. Niemand darf im demokratischen
 Rechtsstaat an das Vertrauen der Staatsbürgerinnen und Staatsbürger
 appellieren, ohne zugleich einzuräumen: Dem Vertrauen korrespondiert
 die kritische Wachsamkeit. Im Zusammenhang politischer und sozialer
 Reformen die Erosion des Vertrauens und die Notwendigkeit des
 Vertrauens anzusprechen, bedeutet nicht, Vertrauen auf Kosten dieser
 Wachsamkeit einzufordern. Vielmehr muss heute beides zugleich gegeben
 sein: das Vertrauen, aber ebenso auch die Fähigkeit zur Kritik. Im
 öffentlichen Leben, insbesondere aber in der Politik, wird kritische
 Wachsamkeit immer die Begleiterin des Vertrauens bleiben.
 
 Im Ergebnis sehen wir, dass Vertrauen eine unverzichtbare
 Grundbedingung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundordnung
 ist. Es ist mit dem Mittel des Rechts nicht erzwingbar. Alle Glieder
 der Gesellschaft sind dieser Grundbedingung des Staates verpflichtet;
 jede gesellschaftliche Gruppe muss dazu ihren Beitrag leisten. Alle
 müssen sich um Vertrauen bemühen. Diese Vertrauensbereitschaft ist
 unverzichtbar. Im Fall des Verlustes von Vertrauen muss sie
 einhergehen mit der Bereitschaft, verlorenes Vertrauen zu erneuern.
 Nur so kann die Lebens- und Zukunftsfähigkeit eines Gemeinwesens
 gesichert bleiben.
 
 IV.
 
 Ebenso wie für den demokratischen Staat hat das Vertrauen auch für
 den Beruf im anspruchsvollen Sinn dieses Wortes eine
 Schlüsselbedeutung. Um zu erläutern, was Beruf in diesem
 anspruchsvollen Sinn meint, ist ein Blick auf die theologische
 Dimension auch dieses Begriffs nötig. Denn das Wort Beruf ist
 ursprünglich in der Bedeutung, die Martin Luther diesem Wort gab, in
 unserer Sprache heimisch geworden. Er knüpfte dafür an eine Aussage
 des Apostels Paulus an: Jeder soll so leben, wie der Herr es ihm
 zugemessen, wie Gott einen jeden berufen hat ... Jeder bleibe in der
 Berufung, in der er berufen wurde (1. Korinther 7, 17.20). Aus dieser
 biblischen Aussage entwickelte Martin Luther seine Vorstellung vom
 Beruf, den er bei jedem Menschen in einer Berufung begründet sieht.
 Berufung aber heißt für Luther, dem Ruf Gottes zu folgen und zu
 entsprechen - und zwar auch in der alltäglichen weltlichen Arbeit.
 Auch in einem solchen äußeren Beruf liegt eine innere Berufung: die
 Berufung nämlich zum Dienst am Nächsten. Kein Beruf ist davon
 ausgenommen. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Stallmagd - so heißt
 eines von Luthers Lieblingsbeispielen - dem Fürsten absolut gleich.
 Damit ist jeder Vorrang einer religiösen Berufung vor weltlichen
 Tätigkeiten ausgeräumt. Jegliche Berufserfüllung im engeren wie in
 diesem weiteren Sinn wird von Luther als Gottesdienst verstanden. Das
 jeweilige berufliche Bemühen um das Herstellen von gegenseitigem
 Vertrauen ist nach diesem Verständnis ein Teilaspekt ausgeübter
 Nächstenliebe.
 
 Jede Person, die einen Beruf, gleich welcher Art, ausübt, ist
 angewiesen auf das Vertrauen, das ihr in diesem Zusammenhang
 entgegengebracht wird. Zugleich begegnet sie ihrerseits ihrer
 Klientel mit Vertrauen. Bei der Ausübung jedweder beruflicher
 Tätigkeit, sei sie gewerblich oder gemeinnützig, kommt es letztlich
 auf die Beziehungen zwischen Menschen an. Dem Verhältnis zwischen
 Arbeitnehmern und Arbeitgebern liegt ein Vertragsverhältnis zu
 Grunde, das vom Vertrauen in die wechselseitige Bereitschaft zur
 Vertragserfüllung geprägt sein muss. Die Orientierung an Tugenden
 wird vorausgesetzt, die jeweils Einzelaspekte dessen darstellen, was
 in der Gesamtheit das Vertrauen ausmacht. Hierzu zählen
 Verlässlichkeit, Verantwortlichkeit, Leistungsbereitschaft, das
 Einbringen und Fördern der eigenen beruflichen Fähigkeiten,
 Korrektheit, Fairness, Berechenbarkeit, Beständigkeit, Vertragstreue,
 Verschwiegenheit und sofort. So verstanden ist jeder Beruf ein
 "Vertrauensberuf" - ganz im Sinne der Überlegungen Martin Luthers.
 
 Berufliche Vertrauensbeziehungen sind ursprünglich immer mit
 persönlichem Kontakt verbunden gewesen. Die unmittelbare menschliche
 Kommunikation ist, wie wir gesehen haben, für das Entstehen von
 Vertrauen entscheidend. Verträge sind ursprünglich durch Handschlag
 geschlossen worden. Längst sind Vertragsbeziehungen viel
 komplizierter geworden. Besondere Vorkehrungen sollen das eigene
 Risiko minimieren und den jeweiligen Sicherheitsinteressen Rechnung
 tragen. In immer globaleren Beziehungen findet die Kommunikation der
 Partner längst ohne ein unmittelbares Zusammentreffen der Beteiligten
 statt. Telefon und E-Mail, Internet und Unterschriften durch
 Code-Nummern gehören inzwischen zu den technischen
 Kommunikationsmitteln. Dabei lässt sich zugespitzt sagen: Je mehr der
 persönliche Kontakt abnimmt, umso höher werden die Anforderungen an
 die Mittel der Risikoabwehr. Vertrauen wird so nicht mehr
 hergestellt, sondern im Wege der technischen, rechtlichen,
 formalisierten Absicherung simuliert. Der Bereich wächst, in dem das
 Zusammenwirken durch äußere Reglementierungen und technische
 Absprachen geregelt ist. Aber ein Zusammenleben der Menschen in der
 Gesellschaft entsteht so nicht. Umso wichtiger werden diejenigen
 Zusammenhänge, in denen die unmittelbare menschliche Kommunikation
 unentbehrlich ist. Sie gewinnen in wachsendem Maß eine
 Stellvertretungsbedeutung für die Gesellschaft im Ganzen. Was wir in
 einem spezifischen Sinn die Vertrauensberufe, die Professionen im
 eigentlichen Sinn nennen, ist genau durch diese persönliche Beziehung
 gekennzeichnet. Sie beruhen, wie man im anwaltlichen Bereich sagt,
 auf einem Mandat: einem Auftrag, den eine Person einer anderen Person
 gibt. Sie bedarf des unmittelbaren persönlichen Kontakts.
 
 V.
 
 Eine Liste, welche Berufe als Vertrauensberufe zu verstehen sind,
 ergibt sich aufgrund rechtlicher Regelungen des Strafgesetzbuches und
 der Strafprozessordnung, die Ausnahmevorschriften für eine Reihe
 besonderer Berufe aufgestellt haben. Einschlägig sind hier § 203 StGB
 und die für bestimmte Amtsträger dazugehörende Spezialnorm des § 353
 b StGB, in denen der Verrat von im Beruf erlangten Geheimnissen
 sanktioniert wird, und § 53 StPO, in dem für abschließend benannte
 Berufe und Berufsgruppen ein Recht der Zeugnisverweigerung als
 Ausnahme vom rechtstaatlich bestehenden Zeugniszwang normiert wird.
 
 Die in den §§ 203 StGB und 53 StPO aufgeführten Berufslisten sind
 zwar nicht kongruent. Der Kreis der zur Aussageverweigerung
 Berechtigten ist enger als der Kreis derjenigen, denen die
 Geheimniswahrung geboten ist. Für unsere Fragestellung spielt das
 aber keine entscheidende Rolle. Entscheidendes Merkmal für die
 jeweils genannten Berufe ist nämlich übereinstimmend, dass es bei der
 Berufsausübung jeweils um besondere Näheverhältnisse zu Menschen
 geht, die etwa als Klienten oder Patienten mit den Berufsträgern in
 unmittelbarem Kontakt stehen und darauf angewiesen sind, dass die
 Fragen und Sachverhalte ihrer privaten Lebenssphäre angemessen
 aufgenommen werden. Dabei kann es sich um höchst sensible
 Angelegenheiten handeln.
 
 Vertrauensberufe haben es mit der Integrität der Person, ja unter
 Umständen mit der Unantastbarkeit ihrer Würde zu tun. Jeder
 Einwirkung der öffentlichen Gewalt in diesen unantastbaren Bereich
 stehen Grundnormen der Verfassung entgegen. Das Gebot, die
 Intimsphäre des Einzelnen zu achten, ist durch das Grundrecht auf
 freie Entfaltung der Persönlichkeit verbürgt, dessen Inhalt und
 Reichweite anhand der Würde des Menschen als Grundnorm des
 Grundgesetzes zu bestimmen ist. Im Interesse dieser Privatsphäre der
 Menschen müssen diejenigen, die von Berufs wegen Angelegenheiten aus
 diesem Bereich für ihre Klienten behandeln, bei ihrer Tätigkeit vor
 Zugriffen des Staates geschützt werden. Der professionelle Zugang zu
 dem unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung verlangt zugleich
 Kompetenz und Integrität. Auf Menschen, denen man sich auf eine
 solche Weise anvertraut, muss man sich verlassen können.
 
 Damit sind wir im Kernbereich des Vertrauens. In einer
 Entscheidung zu der Frage, ob Sozialarbeitern ein
 Zeugnisverweigerungsrecht im Sinne von § 53 StPO zukommt, hat das
 Bundesverfassungsgericht hierzu bereits 1972 Folgendes ausgeführt:
 Vielfach ist es Teil seiner (des Bürgers) unabweisbaren
 Lebensbedürfnisse, Vertreter bestimmter Heil- und Beratungsberufe in
 Anspruch zu nehmen. Wirksame Hilfe kann er von ihnen zumeist nur
 erwarten, wenn er sich rückhaltlos offenbart und sie zu Mitwissern
 von Angelegenheiten seines privaten Lebensbereiches macht.
 Andererseits hat er ein schutzwürdiges Interesse daran, dass solche
 Tatsachen nicht zur Kenntnis Dritter gelangen. Die grundsätzliche
 Wahrung dieses Geheimhaltungsinteresses ist notwendige Vorbedingung
 des Vertrauens, das er um seiner selbst willen aufbringen muss, und
 Grundlage für die erfolgreiche Berufstätigkeit jener, von denen er
 Beistand benötigt. anderenfalls bliebe ihm oft nur die Wahl, entweder
 eine Offenbarung seiner privaten Sphäre in Kauf zu nehmen oder aber
 auf eine sachgemäße Behandlung oder Beratung von vornherein zu
 verzichten. Das Gericht macht allerdings auch deutliche Aussagen
 darüber, dass die Geheimhaltungspflicht sich nur auf Gegenstände
 beziehen kann, die dem schlechthin unantastbaren Bereich der privaten
 Lebenssphäre zuzuordnen sind, und knüpft daran Konsequenzen, auf
 welche Berufe sich das beziehen kann.
 
 In den klassischen Kernbereich der Professionen, der
 Vertrauensberufe also, gehören Geistliche, Rechtsanwälte und Ärzte.
 Neben Mitarbeitern von Presse und Rundfunk werden auch noch andere
 vergleichbare Berufe genannt. In allen diesen Berufen kommt es auf
 das Bestehen eines festen Vertrauensverhältnisses zwischen den
 Beteiligten an. Das schließt das Recht der Zeugnisverweigerung ebenso
 wie das Verbot des Geheimnisverrats ein. Wenn übrigens unter den
 Berufen, die zur Geheimniswahrung verpflichtet sind, die Geistlichen
 nicht genannt sind, so liegt das nicht darin, dass sie etwa keiner
 Verschwiegenheitspflicht unterlägen. Das Gegenteil ist der Fall. In
 der evangelischen Kirche hat das Beicht- und Seelsorgegeheimnis einen
 hohen Stellenwert. Nur gehört diese Pflicht zu den eigenen
 Angelegenheiten der Kirchen und hat in deren
 Ordinationsverpflichtungen und Pfarrerdienstgesetzen ihren Ort. Der
 religionsneutrale Staat  dagegen kann die besonderen Berufspflichten
 der Geistlichen nicht festlegen oder gar mit staatlichen
 Strafsanktionen sichern.
 
 Die Träger von Vertrauensberufen stehen in einem besonderen
 Verpflichtungsverhältnis zu ihren Klienten. Und sie brauchen in einem
 besonderen Maß einen Schutz nicht nur durch den Staat, sondern auch
 gegenüber dem Staat. Denn dieser darf in die unantastbaren Rechte
 seiner Bürger nicht eingreifen und hat dennoch sicherzustellen, dass
 sich die Bürger zur Wahrung ihrer Belange und ohne Risiko für ihre
 Privatsphäre gegenüber den Sachwaltern ihrer Angelegenheiten öffnen
 können. Dazu ist der Staat umso mehr verpflichtet, als in den
 Professionen jeweils besondere Gemeinwohlbelange auf dem Spiel
 stehen. Die Tätigkeit von Ärzten dient der Gesundheitspflege, die
 Tätigkeit von Geistlichen dient der Religionsfreiheit und in ihrem
 Rahmen insbesondere der Seelsorge; die Tätigkeit der Rechtsanwälte
 dient der Rechtspflege.
 
 So wichtig nach alledem die Vertrauensberufe für den Rechtsstaat
 sind, so sehr der Staat deshalb auch die Rechtsgrundlage für
 besonders geschützte Berufsausübung schafft, so klar müssen
 allerdings auch die Grenzen der besonderen Behandlung der
 Vertrauensberufe gesteckt sein. Die Reichweite eines
 Zeugnisverweigerungsrechts kann der Staat vor dem Hintergrund der
 unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung nicht
 grenzenlos ausdehnen. Vielmehr müssen Ausnahmen dieser Art stets
 plausibel begründet und legitimiert sein. Umgekehrt aber ist mit
 großer Sorgfalt darauf zu achten, inwieweit durch neuere
 Entwicklungen die Vertrauensbasis der Vertrauensberufe untergraben
 oder ausgehöhlt wird. Problematisch sind dabei wettbewerbsrechtliche
 Entwicklungen auf europäischer Ebene ebenso wie ständig wachsende
 Anforderungen an die Instrumente der Strafverfolgung im Zuge der
 Ausweitung krimineller oder terroristischer Handlungen.
 
 In diesem Zusammenhang muss gefragt werden, ob und inwieweit eine
 rein marktwirtschaftlich ausgerichtete Organisation von
 Vertrauensberufen ihre besondere Funktion für das Gemeinwesen
 gefährden kann. Nicht nur im Hinblick auf Rechtsanwälte stellt sich
 diese Frage. Sie gilt für andere Vertrauensberufe - Geistliche oder
 Ärzte zumal - in gleicher Weise. Eine marktwirtschaftliche
 Liberalisierung darf nicht so weit gehen, dass es am Ende den
 Berufsstand gar nicht mehr gibt, dem wir den Status eines
 Vertrauensberufs zuordnen könnten. Will man die Vertrauensberufe im
 Wege von Deregulierungen stärker dem Wettbewerb aussetzen und dabei
 die Berufsausübung stärker formalisieren und schematisieren, so muss
 man sich bewusst sein, dass eine schematisierte Behandlung
 höchstpersönlicher Angelegenheiten der Individualität dieser
 Angelegenheiten widerspricht. Es darf nicht die Gefahr entstehen,
 dass die Klienten zu bloßen Objekten einer gleichförmigen
 Berufsausübung werden. Das steht der Bildung des gebotenen
 Vertrauensverhältnisses und damit der Aufrechterhaltung der Funktion
 und Bedeutung der Vertrauensberufe entgegen.
 
 Ein anderes Gefahrenpotential, auf das ich Ihr Augenmerk lenken
 möchte, besteht für Geistliche und das von ihnen zu wahrende Beicht-
 und Seelsorgegeheimnis. Denn angesichts moderner Methoden verdeckter
 Informationsbeschaffung stellt sich die Frage, ob ein umfassender
 Schutz des Beicht- und Seelsorgegeheimnisses überhaupt noch
 gewährleistet werden kann. Man wird dafür allenfalls dann noch
 kämpfen können, wenn es durch den Gebrauch von weithin wirksamen
 Richtmikrofonen schon längst missbraucht ist. Wie lässt sich dann
 dafür sorgen, dass das Vertrauen der Menschen in den Seelsorger oder
 die Seelsorgerin nicht erschüttert wird? Wie sieht es hier mit
 Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsgeboten aus? Sind sie an
 Personen oder an bestimmte kirchliche Räumlichkeiten zu binden? Wie
 ist das mit der Telefonseelsorge? Mit der Notfallseelsorge? Wer ist
 "Geistlicher" oder "Seelsorger" im Sinn der gesetzlichen
 Bestimmungen? Wer wird dies künftig definieren? Und wie? Hier stehen
 Klärungen an, die sich nach meiner festen Auffassung an dem Ziel
 orientieren müssen, die Funktionsbedingungen für Vertrauensberufe
 aufrechtzuerhalten und zu stärken.
 
 Es wird Sie vielleicht verwundern, dass in dieser Betrachtung der
 Anwalt und der Geistliche in eine gute Nachbarschaft zueinander
 geraten. Das liegt nicht nur an dem Redner, den Sie sich zu diesem
 Thema eingeladen haben. Es liegt auch in der Natur der Sache. Die
 Aufgabe der Rechtspflege und die Wahrnehmung von Grundrechten sind
 nahe miteinander benachbart. Unter den Grundrechten aber kommt der
 Freiheit der Religion und damit der Freiheit des Glaubens und des
 Gewissens schon immer eine Schlüsselstellung zu. Es wundert deshalb
 nicht, dass in Ländern, in denen die Religionsfreiheit
 einschränkenden Bedingungen unterliegt, auch die Freiheit der
 Rechtspflege mit Hindernissen zu kämpfen hat. In einer Woche, in der
 durch den Besuch der Bundeskanzlerin die Aufmerksamkeit in besonderer
 Weise auf China gelenkt worden ist, liegt es nahe, dies mit einem
 Hinweis auf China zu verdeutlichen. Dass die Kirchen sich darum
 bemühen, bessere Bedingungen für die Wahrnehmung der
 Religionsfreiheit in China zu erreichen, liegt deshalb genauso nahe,
 wie dass Rechtsanwälte sich mit der beruflichen oder persönlichen
 Situation ihrer chinesischen Kollegen beschäftigen. Beide Fragen
 gehören deshalb in meinem Verständnis auch zu den Themen des
 Rechtsstaatsdialogs, der nach dem des Erinnerns werten Besuch von
 Johannes Rau im Land der Mitte zwischen Deutschland und China in Gang
 gekommen ist.
 
 VI.
 
 Meine These heißt: Nichts ist besser als Vertrauen. Wo Vertrauen
 enttäuscht wird, wird an den Grundfesten des Zusammenlebens
 gerüttelt. Vertreter von Vertrauensberufen wissen das am besten.
 Deshalb liegt ihnen daran, dass diese besondere Bedingung ihrer
 Profession gewahrt, im beruflichen Verhalten bewährt und von der
 staatlichen Rechtsordnung geachtet wird.
 
 So führt mein Nachdenken zu dem Ergebnis, dass das Motto Ihrer
 Veranstaltung wohl am ehesten ironisch zu verstehen ist. Mit der
 Parole Vertrauen ist gut. Anwalt ist besser knüpfen Sie an den
 berühmten Satz Lenins an: Vertrauen ist gut. Kontrolle ist besser.
 Dieser Satz indessen erklärt die Notwendigkeit von Misstrauen zur
 Basis des Staates. Ein von dieser Maxime getragener Staat endet
 zwangsläufig als Unrechtsstaat. Ihm fehlt das Vertrauen des Staates
 in seine Bürger ebenso wie das Vertrauen der Bürger in ihren Staat.
 Ich habe dagegen versucht, die grundlegende Bedeutung von Vertrauen
 für ein Gemeinwesen zu beschreiben. Aus meinen Überlegungen folgt,
 dass im freiheitlichen Rechtsstaat ein Anwalt dann am besten ist,
 wenn er durch das Vertrauen seiner Klienten getragen wird. Dieses
 Vertrauen, so habe ich durch manche Erfahrung gelernt, wird ganz
 besonders dadurch gestützt, dass ein Anwalt auch dann Recht Recht und
 Unrecht Unrecht nennt, wenn er damit den vorgefassten Meinungen und
 den Interessen seines Klienten widerspricht. Ein Anwalt, so füge ich
 hinzu, ist dann am besten, wenn er im Rahmen einer Rechtsordnung
 arbeiten kann, die diesen Bereich des Vertrauens schützt, ohne ihn
 durch Aushöhlung der Professionen oder durch eingreifende Kontrolle
 zu zerstören. Deshalb schlage ich Ihnen, meine Überlegungen
 zusammenfassend, vor, das Motto Ihrer Veranstaltung zu ändern und zu
 sagen: Ist das Vertrauen gut, ist der Anwalt besser.
 
 Originaltext:         EKD Evangelische Kirche in Deutschland
 Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=55310
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 Evangelische Kirche in Deutschland
 Hans-Christof Vetter
 Herrenhäuser Strasse 12
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 Telefon: 0511 - 2796 - 269
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Einladung zum Fototermin mit der POPSTARS-Jury    München (ots) - Liebe Kolleginnen und Kollegen,     am Freitag startet das erste POPSTARS-Castings in Frankfurt! In  der Neuauflage des Erfolgformates suchen Musikproduzent Dieter Falk,  Nina Hagen und Choreograf Detlef D! Soost die Nachfolgerinnen der No  Angels. POPSTARS - Neue Engel braucht das Land, zu sehen ab August  2006 auf ProSieben.     Hiermit möchten wir Sie herzlich zum Fototermin mit die drei  Jurymitgliedern Dieter Falk, Nina Hagen und Detlef D! Soost einladen.     WANN: Samstag, 27. Mai 2006, 15.00 Uhr WO: Dr. Hoch's Konservatorium mehr...
 
"Galileo" fasziniert am Feiertag: 15,2 Marktanteil bei den 14- bis 49-Jährigen    München (ots) - München, 26. Mai 2006. Deutschlands Wissenssender  Nummer eins punktet auch am Feiertag: Mit hervorragenden 15,2 Prozent Marktanteil (Zuschauer 14 bis 49 Jahre) setzte "Galileo" am  Donnerstag den Erfolg des "beliebtesten Wissensmagazins im deutschen  TV" (forsa) fort. Damit erzielte die tägliche Sendung den zweitbesten Wert in diesem Jahr. Knapp zwei Millionen Zuschauer (ab drei Jahren)  reisten mit Moderator Aiman Abdallah ins ritterliche Mittelalter.     Nicht nur am Vorabend präsentiert "Galileo" Wissen der  Superlative! mehr...
 
WDR Fernsehen / Sonntag, 28. Mai 2006, 19.30 bis 20.00 Uhr / Westpol - Das Politikmagazin für Nordrhein-Westfalen    Düsseldorf (ots) - Themen unter anderem:     Ängste Neubauten von Moscheen in NRW umstritten     Notstand Wohlfahrtsverbände beklagen Schwarzarbeit in der Pflege     Weigerung Minister will Straßen sperren - örtliche Behörden nicht     Moderation: Sabine Scholt  Originaltext:         WDR Westdeutscher Rundfunk Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=7899 Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_7899.rss2  Rückfragen Gabi Sühle-Gartmann, WDR-Pressestelle, Funkhaus Düsseldorf Telefon: 0211-8900-506 mehr...
 
Musicload gewinnt europäischen PR-Preis    Darmstadt (ots) -     - Querverweis: Bild wird über obs versandt und ist unter      http://www.presseportal.de/galerie.htx?type=obs abrufbar -       Am Mittwoch wurde Musicload in Berlin mit dem Sabre Award der New Yorker Holmes Group  ausgezeichnet. Das Downloadportal von T-Online sicherte sich die begehrte PR-Trophäe in der Kategorie "DAS: Germany, Austria, Switzerland". Ausführende Agentur: Pleon Kohtes Klewes in Düsseldorf.     Die Jury würdigte mit dem wichtigen europäischen PR-Preis die Kommunikationskampagne von Musicload. Damit setzte mehr...
 
FÜR SIE mit Booklet-Serie: Regionale Küche & Lebensart" / Auf 60 Seiten landestypische Spezialitäten, Urlaubstipps & Brauchtum / Teil 1: Bayern"    Hamburg (ots) -      FÜR SIE, die klassische 14-tägliche Frauenzeitschrift aus dem Hamburger JAHRESZEITEN VERLAG, startet mit Ausgabe 16 vom 25. Juli 2006 die Booklet-Serie Regionale Küche & Lebesnart" zum Sammeln: In zunächst zwei Folgen widmet sich FÜR SIE ausführlich je einer deutschen Region sowie deren Spezialitäten und schenkt ihren Leserinnen 16 Gutscheine, die die Ferien dort noch attraktiver machen.     Als Erstes hat sich die FÜR SIE-Redaktion Bayern vorgenommen - mit all seinen kulturellen, traditionellen, landschaftlichen und mehr...
 
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