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Reform des Pflichtteilsrechts: Was kommt, was bleibt?

Geschrieben am 12-06-2008

München (ots) - Dass das Gesetz nahen Verwandten ein
Pflichtteilsrecht beim Erbfall einräumt, ist allgemein bekannt. Doch
wem steht dieses Recht zu - und in welcher Höhe? Um hier Sicherheit
zu schaffen und eine vernünftige Nachlassplanung in die Wege zu
leiten, sollte man sich an einen Notar wenden, der
Gestaltungsmöglichkeiten vorschlägt und über gesetzliche Grenzen
informiert. Hierbei berücksichtigt er selbstverständlich auch die
relevanten Neuregelungen.

Das Pflichtteilsrecht wurde geschaffen, um die Familie
abzusichern. Wenn es der Wille des Erblassers ist, kann er sein
gesamtes Vermögen auch einem Dritten, z.B. einem Tierschutzverein,
hinterlassen. Damit die nächsten Verwandten aber nicht mit leeren
Händen dastehen, können sie zumindest den Pflichtteil verlangen -
selbst wenn sie ausdrücklich enterbt sind.

Der Pflichtteil steht nur den engsten Angehörigen des Erblassers
zu: seinen Kindern und Enkeln, den Eltern und dem Ehegatten oder
eingetragenen Lebenspartner. Innerhalb dieser Gruppe legt das Gesetz
eine bestimmte Reihenfolge fest. Hat der Erblasser Kinder, so haben
seine Eltern keinen Anspruch. Genauso schließen die Kinder des
Erblassers die Enkel und Urenkel aus. Dem Ehe- oder Lebenspartner des
Verstorbenen steht dagegen grundsätzlich immer der Pflichtteil zu.

Auch wenn sich ein Kind nicht nach dem Wunsch der Eltern
entwickelt und daher enterbt wird, kann es seinen Pflichtteil
verlangen. Die Entziehung des Pflichtteils ist nur in seltenen
Ausnahmefällen möglich. Nach dem Gesetz war das bisher etwa der Fall,
wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser oder dessen Ehegatten
nach dem Leben trachtet oder ihn vorsätzlich körperlich misshandelt.
Künftig soll ein solches Fehlverhalten auch relevant sein, wenn es
sich gegen ähnlich nahe stehende Personen richtet, z. B. gegen Stief-
und Pflegekinder. Andererseits soll nach neuem Recht ein in der
Praxis ohnehin nur schwer feststellbarer "ehrloser oder unsittlicher
Lebenswandel" nicht mehr zur Pflichtteilsentziehung berechtigen.

Zwei Unterschiede des Pflichtteilsrechts zur gesetzlichen Erbfolge
sollte man im Hinterkopf behalten. Zum einen der wirtschaftliche
Aspekt: Der Pflichtteil beträgt nur die Hälfte des Wertes des
gesetzlichen Erbteils. Zum anderen der rechtliche Gesichtspunkt: Der
Pflichtteilsberechtigte erhält einen Geldzahlungsanspruch, rückt aber
nicht in die Erbengemeinschaft ein. Das bedeutet, dass er nicht mit
dem Tod des Erblassers neben den anderen Erben Eigentümer der
Nachlassgegenstände wird und auch nicht über deren Schicksal, z.B.
das Elternhaus, bestimmen kann.

Der Pflichtteil berechnet sich aus dem Wert des Nachlasses nach
Abzug der Schulden. Hinzuzurechnen sind die Werte der Gegenstände,
die der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod
verschenkt hat. Bislang galt hier ein "Alles-oder-Nichts-Prinzip".
Bei Versterben kurz vor Ablauf der Frist war der gesamte Wert
hinzuzurechnen. Nach neuem Recht soll sich der zu berücksichtigende
Wert pro Jahr um ein Zehntel vermindern. "Auch bei älteren Personen
mit einer geringeren Lebenserwartung können daher Schenkungen zur
Minderung des Pflichtteils sinnvoll sein", so Dr. Anja Heringer von
der Landesnotarkammer Bayern. Besonderheiten beim Fristbeginn sind
jedoch bei der Übertragung unter dem Vorbehalt von Nutzungsrechten,
wie beispielsweise dem Nießbrauch, zu beachten.

Fazit: Der Pflichtteil für die Angehörigen kann zu einer großen
wirtschaftlichen Belastung der Erben werden. Gut beraten ist, wer
rechtzeitig Vorsorge trifft und den Familienfrieden über den Tod
hinaus sichert. Wirksame Mittel sind vertragliche Vereinbarungen, wie
Erb- oder Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung oder die zu Lebzeiten
vorweggenommene Erbfolge. Solche Vereinbarungen müssen notariell
beurkundet werden. Der Notar berät dabei auch über die im konkreten
Einzelfall bestehenden Gestaltungsmöglichkeiten. Für diese umfassende
Beratung fallen keine weiteren, über die Beurkundungsgebühren
hinausgehenden Kosten an.

Originaltext: Informationsdienst Notar und Recht
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/64775
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_64775.rss2

Pressekontakt:
Notars einer anderen Kammer ersetzen möchten, beziehen Sie sich bitte
auf folgende Namen: Herrn Udo Monreal von der Notarkammer Koblenz,
Herrn Dr. Dirk Solveen von der Rheinischen Notarkammer, Dr. Rainer
Regler von der Landesnotarkammer Bayern, Frau Eva Christine Danne von
der Notarkammer Pfalz oder Herrn Dr. Michael von Hinden von der
Hamburgischen Notarkammer.
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haben, freuen wir uns, wenn Sie uns kontaktieren. (Abdruck
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