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Hamburger Landgericht: "bios"-Werbung irreführend / Bionade lässt der Nordmann Gruppe den Verkauf von "bios"-Produkten mit irreführenden Aussagen verbieten

Geschrieben am 14-05-2008

Ostheim/Rhön (ots) - Das Landgericht Hamburg hat mit Datum vom
09.05.2008 auf Antrag der Bionade GmbH sowohl gegenüber der Getränke
Nordmann GmbH als auch gegenüber weiteren Beteiligten, u.a. gegen
Oliver Nordmann persönlich, verbieten lassen, im geschäftlichen
Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit irreführenden Aussagen zu
werben. Die Getränke Nordmann GmbH wurde darüber hinaus dazu
verurteilt, es zu unterlassen Erfrischungsgetränke zu verkaufen,
sofern diese die irreführende Auslobung "gut für den Körper"
aufgenommen haben. Diese Aussage findet sich z.B. auf
Erfrischungsgetränken der Marke "bios", die über eine
Tochtergesellschaft der Getränke Nordmann GmbH, die Landwert Bio
Premium GmbH, vertrieben wird.

Darüber hinaus hat das Landgericht Hamburg der Getränke Nordmann
GmbH verboten, in irreführender Weise mit der vermeintlichen
Zuckerfreiheit von "bios"-Produkten zu werben und hierbei einen
unlauteren Werbevergleich gegenüber dem Produkt Bionade und von
Cola-Produkten herzustellen. Das Landgericht Hamburg hat seine weit
reichenden Entscheidungen u.a. damit begründet, dass dem Verbraucher
mit der verbotenen Grafik suggeriert werden würde, das Getränk "bios"
enthalte keinerlei Zucker. Hierzu stellte das Landgericht Hamburg
zutreffender Weise fest, dass diese Aussage nicht richtig ist, weil
dem Produkt "bios" Fruchtsäfte zugesetzt werden, um dieses zu süßen.

Die Hamburger Richter verurteilten darüber hinaus auch die für die
Herstellung und den Vertrieb der "bios"-Produkte gegründete "Landwert
Bio Premium GmbH", irreführende und unklare Aussagen auf den Flaschen
zu unterlassen.

Das Landgericht Hamburg hat auch gegen Oliver Nordmann persönlich
eine einstweilige Verfügung erlassen und diesem auf diesem Wege
verboten, im Internet u.a. die Bezeichnung "durstlöschender als der
Marktführer" aufstellen zu lassen. Das Landgericht Hamburg hat seine
Entscheidung damit begründet, dass der Slogan "durstlöschender als
der Marktführer" eine unzulässige Form der vergleichenden Werbung
darstelle und somit unlauter im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen
sei.

Die Nordmann Gruppe hatte in letzter Zeit massiv mit der Aussage
"Ohne Zuckerzusatz" geworben. Soweit die Hamburger Richter diese
Auslobung trotz des Zusatzes von süßenden Fruchtsäften als zulässig
ansahen, wird diese Entscheidung durch die Bionade GmbH einer
weiteren Überprüfung durch das Oberlandesgericht Hamburg zugeführt
werden.

Bionade GmbH/Ostheim, 14.05.2008

Originaltext: BIONADE GmbH
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/69512
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_69512.rss2

Pressekontakt:
Wolfgang Blum, 0170 3354805, wb@bionade.de


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