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Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e.V. (FSM) begrüßt schriftliche Urteilsbegründung des BGH zur Einstufung von Altersverifikationssystemen

Geschrieben am 21-04-2008

Berlin (ots) -

BGH nimmt in Urteilsbegründung Bezug auf Entscheidung des
FSM-Beschwerdeausschusses

Die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e.V.
(FSM) begrüßt die Entscheidung des Bundesgerichthofes zu
Altersverifikationssystemen für Erwachsenenangebote im Internet, zu
der am 15. April 2008 die schriftliche Begründung zum Urteil vom 18.
Oktober 2007 veröffentlicht wurde. Gegenstand des
wettbewerbsrechtlichen Verfahrens war die Frage, ob ein bestimmtes
Altersverifikationssystem (AVS) den gesetzlichen Anforderungen
entspricht und damit sicherstellt, dass nur Erwachsene Zugang zu
pornografischen Angeboten im Internet erhalten ("geschlossene
Benutzergruppe").

Bei dem fraglichen System musste der Nutzer zunächst eine gültige
Personalausweisnummer und sodann eine Bankverbindung eingeben. Von
diesem Konto wurde daraufhin ein geringer Betrag abgebucht. Das
Gericht hat entschieden, dass das streitgegenständliche AVS den
gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Es errichtet keine effektive
Barriere, da es einerseits nur geringen Aufwand erfordert, an eine
gültige Personalausweisnummer zu gelangen, und andererseits viele
Jugendliche über ein eigenes, von den Eltern nicht regelmäßig
kontrolliertes, Girokonto verfügen. In seiner Entscheidung nimmt der
BGH auf eine Entscheidung des FSM Beschwerdeausschusses aus dem Jahr
2006 Bezug, um auf rechtlich ausreichende AVS-Methoden hinzuweisen.
Er führt aus: "Grundsätzlich denkbar erscheint etwa, die
Altersverifikation durch einen entsprechend zuverlässig gestalteten
Webcam-Check durchzuführen (vgl. etwa die Beschwerdeentscheidung Nr.
03656 der Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter
(FSM), abrufbar unter www.fsm.de) oder unter Verwendung biometrischer
Merkmale".

Schon im Jahr 2004 hatte der Gemeinsame Ausschuss der FSM eine
entsprechende Entscheidung für ein vergleichbares AVS getroffen.
Bereits damals wies der Ausschuss deutlich darauf hin, dass ein
gesetzeskonformes AVS eine zweistufige Zugangskontrolle leisten muss:
Auf der ersten Stufe muss der Nutzer eindeutig als volljährig
identifiziert werden. Eine sogenannte Face-to-Face-Kontrolle ist
hierfür nach dem gegenwärtigen Stand der Technik unerlässlich.
Insbesondere die Abfrage der Personalausweisnummer kann sie nicht
ersetzen. Die Authentifizierung bei jedem Nutzungsvorgang bildet die
zweite Stufe. Hierbei ist insbesondere sicherzustellen, dass die
Zugangsdaten nicht problemlos vervielfältigt und weitergegeben werden
können. Dafür kann beispielsweise eine zusätzliche
Hardware-Komponente eingesetzt werden.

Die inhaltlich nahezu gleichlautende Entscheidung des BGH sowie
die Bezugnahme auf Entscheidungen des FSM-Beschwerdeausschusses
bestätigt damit indirekt die Kompetenz der FSM als Freiwillige
Selbstkontrolle hinsichtlich der Beurteilung und Einstufung von
Altersverifikationssystemen.

*** Über die FSM Die Freiwillige Selbstkontrolle
Multimedia-Diensteanbieter (FSM) ist ein eingetragener Verein, der
sich in erster Linie dem Jugendmedienschutz widmet. Zu den zentralen
Aufgaben gehört die Bekämpfung illegaler, jugendgefährdender und
entwicklungsbeeinträchtigender Inhalte in Online-Medien sowie das
Betreiben einer umfangreichen Aufklärungsarbeit zur Förderung der
Medienkompetenz von Kindern. Die FSM ist als Einrichtung der
Freiwilligen Selbstkontrolle nach dem
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag anerkannt und hat dadurch ehemals
öffentliche Aufsichtsaufgaben im Internet für ihre Mitglieder
übertragen bekommen. Weitere Informationen finden Sie auf der Website
der FSM ( www.fsm.de ).

Originaltext: FSM e.V.
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/66501
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_66501.rss2

Pressekontakt:
Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e.V. (FSM);
Spreeufer 5, 10178 Berlin;
Maja Winter, Tel.: 030 240484-30, Mail: winter@fsm.de


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