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Schönheits-OP: Kein Schadenersatz bei Unzufriedenheit

Geschrieben am 18-05-2006

Limburg a.d.Lahn (ots) - Deutscher Rechtsanwalt Zentralruf (DRAZ)
klärt über rechtliche Folgen des Schönheitswahns auf - kostengünstige
Rechtsberatung unter Telefon-Hotline 0900 / 121212 900 (1,99/min aus dem Dts. Festnetz, Mobilfunk kann abweichen)
Limburg, 18. Mai 2006 - Schönheits-OPs boomen in Deutschland. Michael
Steinmetz vom Deutschen Rechtsanwalt Zentralruf (DRAZ) warnt jedoch
vor einem allzu leichtfertigen Umgang mit den chirurgischen
Korrekturen: "Von den allein in Deutschland im vergangenen Jahr
durchgeführten über 600.000 Schönheits-OPs soll jede dritte eine
Nachbesserung gewesen sein. Auch bei scheinbar kleineren Eingriffen
kann schon eine Menge schief gehen." Die Liste der Reklamationen geht
von nicht mehr ganz schließenden Augenlidern über taube Brustwarzen
bis hin zu schweren Nervenschädigungen im Gesicht. Dazu kommen die
üblichen Operationsrisiken wie Schmerzen, Blutergüsse, Infektionen
und unschöne Vernarbungen. Sogar nach Standard-Operationen wie
Fettabsaugen erkranken viele Patienten lebensgefährlich an schweren
Infektionen oder Lungenembolien.

Nachfolgend klärt der Deutsche Rechtsanwalt Zentralruf (DRAZ) über
die rechtlichen Folgen des Schönheitswahns auf und erläutert, in
welchen Fällen Schadenersatzansprüche bzw. Schmerzensgeld Aussicht
auf Erfolg haben:

Kein Schadenersatz bei Unzufriedenheit
Entgegen der landläufigen Meinung gibt es keinen
Schadensersatzanspruch, wenn ein Patient mit einer kosmetischen
Operation unzufrieden ist, aber zuvor ordnungsgemäß aufgeklärt wurde
und die Operation den Regeln der ärztlichen Kunst entsprochen hat.

Krankenkassen zahlen nur selten
Die Krankenkassen übernehmen nur in den wenigsten Fällen die
Behandlungskosten wie bei einem "behandlungsbedürftigen regelwidrigen
Körper- oder Geisteszustand". Wenn allerdings keine Körperfunktion,
sondern nur das Aussehen eines Menschen beeinträchtigt ist, muss eine
entstellende Wirkung vorliegen, um als Krankheit eine
Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen auszulösen. Die
Vergrößerung einer gesunden kleinen weiblichen Brust zählt somit
nicht dazu. Falls der Arzt vor einer Schönheits-OP nicht darüber
informiert, dass die gesetzliche Krankenkasse die Kosten nicht trägt,
ergibt sich hieraus kein Schadenersatzanspruch wegen Verletzung der
Informationspflicht.

Schadenersatz und Schmerzensgeld in bestimmten Fällen
Ein Behandlungsfehler ist immer noch die klassische Variante für
Schadenersatzansprüche: Wird auf Grund eines ärztlichen
Behandlungsfehlers ein weiterer Eingriff erforderlich, der dem
Patienten bei korrektem medizinischen Vorgehen erspart geblieben
wäre, hat der erstbehandelnde Arzt haftungsrechtlich für den weiteren
Eingriff einzustehen. Zudem muss der behandelnde Arzt den Patient
über mögliche Operationsrisiken im Vorfeld schonungslos aufklären.
Geschieht dies nicht, rechtfertigen bspw. verbleibende Narben ein
Schmerzensgeld.

Schonungslose Aufklärung notwendig
Der Arzt muss außerdem die ordnungsgemäße Aufklärung seines Patienten
beweisen. Dabei genügt als Nachweis nicht, dass der Patient vom Arzt
ein Merkblatt erhalten und unterzeichnet hat. Der Arzt muss vielmehr
eine "individuelle Aufklärung" belegen können. Falls der Arzt nicht
hinreichend über Risiken und die Gefahr der Verschlechterung des
"Erscheinungsbildes" aufklärt, rechtfertigt dies
Schadenersatzansprüche oder Schmerzensgeld. Unvollständig ist eine
Aufklärung auch dann, wenn der Arzt medizinische Fachausdrücke
benutzt und somit der Patient vor der Einwilligung keine klare,
zutreffende Vorstellung über die Folgen des Eingriffs hat.

Bei weitergehenden Fragen bietet der Deutsche Rechtsanwalt
Zentralruf (DRAZ) Ratsuchenden unter der kostenlosen Telefon-Hotline
0800 / 5009010 rund um die Uhr eine direkte Anwaltsvermittlung an.

Der Deutsche Rechtsanwalt Zentralruf DRAZ ist führender Anbieter
bei persönlicher Anwaltsvermittlung und telefonischer Rechtsberatung
(0900 / 121212 900; 1,99/min aus dem Dts. Festnetz, Mobilfunk kann abweichen) in Deutschland. Weitere Hinweise
und eine Linkliste zum Thema "Schönheits-OPs" finden sich auch unter
www.draz.net.

Weitere Informationen: Deutscher Rechtsanwalt Zentralruf DRAZ,
Dr.-Wolff-Str. 4, 65549 Limburg a. d. Lahn, Tel.: 06431 / 4095 0,
Fax: 06431 / 4095 22, E-Mail: presse@draz.de, Internet: www.draz.net

Presse-Agentur: Team Andreas Dripke GmbH, Tel.: 0611 / 973150,
E-Mail: team@dripke.de

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Fax: 0611 / 719290 oder E-Mail: team@dripke.de

¡ Ich möchte mit einem DRAZ-Experten über obiges Thema sprechen.

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Name, Redaktion, Telefon, E-Mail

Originaltext: DRAZ Deutsche Rechtsanwalt Zentralruf
Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=56411
Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_56411.rss2


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