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Mietrecht: Die Gewinner, die Verlierer

Geschrieben am 10-04-2008

Nürnberg (ots) -

In jüngerer Vergangenheit gab es eine Vielzahl weit reichender
Mietrechts-Urteile. Mal wurden die Rechte der Mieter gestärkt, mal
die Rechte der Vermieter, berichtet Immowelt.de. Eine Übersicht.

Viele Schönheitsrenovierungsklauseln in Mietverträgen sind
ungültig. Beispiele: Regelungen mit starren Renovierungsfristen oder
Doppelverpflichtungen (regelmäßiges Renovieren während und zusätzlich
zum Ende des Mietverhältnisses). Der Mieter müsste selbst dann
renovieren, wenn noch gar kein Renovierungsbedarf besteht. Eine
Renovierungsverpflichtung zum Auszug ist ebenso ungültig wie eine
starre Regelung, wonach der Mieter anteilig für noch nicht fällige
Schönheitsreparaturen zahlen muss, wenn er auszieht.

Anspruch auf Absenken der Miete und Rückerstattungen haben Mieter
oft nicht - auch wenn die Miete über der ortsüblichen Vergleichsmiete
liegt. Die "Wesentlichkeitsgrenze" besagt, dass der Vermieter bei
einer Neuvermietung bis zu 20 Prozent darüber liegen darf. Bei noch
höheren Forderungen kann es sich um eine Mietpreisüberhöhung handeln.
Allerdings nur, wenn bei der Vermietung Wohnungsknappheit sowie
Zwangslage des Mieters ausgenutzt wurden - was dieser laut
Immowelt.de allerdings beweisen muss.

Bei bestehenden Mietverhältnissen sind Mieter vor drastischen
Mieterhöhungen gut geschützt. Die Miete darf frühestens ein Jahr nach
der letzten Mieterhöhung mit einer Frist von drei Monaten erneut
angehoben werden. Innerhalb von drei Jahren darf die Miete um maximal
20 Prozent steigen, weiß Immowelt.de. Die Miete darf nach der
Erhöhung nicht oberhalb der Obergrenze ortsüblicher Vergleichsmieten
liegen. Wurde bei Abschluss des Mietverhältnisses eine höhere Miete
vereinbart, muss der Vermieter mit Mieterhöhungen so lange abwarten,
bis das allgemeine Mietniveau deutlich angezogen hat und die
vereinbarte Miete unterhalb der dann gültigen Obergrenze liegt.

Der Vermieter darf eine Mietsicherheit von maximal drei
Monatskaltmieten verlangen - als Mietkautionskonto oder Bürgschaft -
oder beides gemischt. Die Gesamthöhe darf auch dann drei Mieten nicht
übersteigen, berichtet Immowelt.de.

Weitere Themen des Immowelt-Pressediensts:
http://www.immowelt.de/ImmoweltAG/Pressedienst/index.aspx

Über Immowelt.de:

Immowelt.de ist eines der meistbesuchten Immobilienportale im
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Millionen Exposé-Aufrufen und über 700.000 Immobilien-Angeboten im
Monat. Betreiber ist die Nürnberger Immowelt AG - seit 1991 Anbieter
von Software- und Internetlösungen für die Immobilienwirtschaft.

Originaltext: Immowelt AG
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/24964
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_24964.rss2

Pressekontakt:
Immowelt AG, Nordostpark 3-5, 90411 Nürnberg, www.immowelt.de,
Barbara Schmid, b.schmid@immowelt.de, Tel.: 0911/520 25-462, Fax:
0911/520 25-15


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