| | | Geschrieben am 17-03-2008 euro adhoc: bwin Interactive Entertainment AG / Recht/Prozesse / BGH weist Vollstreckungsschutzantrag der bwin International Ltd. ab - Endgültige Entscheidung des BGH für 2009 erwartet
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 Ad-hoc-Mitteilung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel einer
 europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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 16.03.2008
 
 Die bwin International Ltd. bietet seit 2002 unter der Domain
 www.bwin.com (vormals www.betandwin.com) Glücksspiele unter anderem
 für Kunden aus der Bundesrepublik Deutschland an. Die Westdeutsche
 Lotterie GmbH & Co OHG ("Westlotto") hat im September 2004 eine Klage
 gegen bwin International Ltd. auf Unterlassung der Veranstaltung,
 Vermittlung und Bewerbung von Sportwetten, Casino- und
 Lotteriespielen in Deutschland eingebracht. Das Landgericht Köln hat
 der Klage im Februar 2006 in erster Instanz stattgegeben. Die
 erstinstanzliche Entscheidung wurde vom Oberlandesgericht Köln im
 September 2007 bestätigt und für vollstreckbar erklärt. Folglich hat
 bwin gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln Revision beim
 Bundesgerichtshof ("BGH") eingelegt. Obwohl mit einer inhaltlichen
 Entscheidung des Bundesgerichtshofes erst in etwa einem bis
 eineinhalb Jahren zu rechnen ist, hat Westlotto im November 2007
 Vollstreckungsmaßnahmen gegen bwin eingeleitet.
 
 bwin hat den Bundesgerichtshof daraufhin in einem
 Vollstreckungsschutzantrag ersucht, die Zwangsvollstreckung bis zur
 Entscheidung in der Hauptsache einzustellen. In seiner am 14.3.2008
 zugestellten Entscheidung hat der BGH den Antrag der bwin
 International Ltd. abgewiesen. Bis zum Vorliegen der BGH Entscheidung
 kann Westlotto nun weitere Vollstreckungsanträge stellen. Die damit
 verbundenen Zwangsgelder könnten, sollte das Verfahren vor dem BGH
 letztlich nicht gewonnen bzw. in der Zwischenzeit keine politische
 Lösung erreicht werden, erhebliche negative Auswirkungen auf die
 Vermögens- und Finanzlage der Gesellschaft haben. Für den Fall einer
 aus bwin Sicht positiven BGH Entscheidung behält sich die
 Gesellschaft die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor.
 
 In Anbetracht der jüngsten rechtlichen Entwicklungen sind bwin und
 ihre Rechtsberater zuversichtlich, das Verfahren gegen Westlotto
 letztlich zu gewinnen. So ist auch die Europäische Kommission der
 Auffassung, dass die derzeitige Rechtslage in Deutschland mit
 primärem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar ist und hat aus diesem
 Grund ein weiteres Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland
 eingeleitet. Darüber hinaus liegen zahlreiche Vorlageverfahren
 deutscher Gerichte zur Entscheidung beim Europäischen Gerichtshof.
 bwin geht daher davon aus, dass das Angebot für Deutschland unter der
 Domain www.bwin.com auch nach dieser Entscheidung des BGH unverändert
 aufrechterhalten werden kann.
 
 Die bwin e.k., die das Angebot unter www.bwin.de betreibt und über
 eine Erlaubnis der ehemaligen DDR verfügt, ist nicht Partei des
 Verfahrens beim BGH.
 
 
 Ende der Mitteilung                               euro adhoc
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 ots Originaltext: bwin Interactive Entertainment AG
 Im Internet recherchierbar: http://www.presseportal.de
 
 Rückfragehinweis:
 
 Investoren:
 
 Konrad Sveceny, Investor Relations
 
 bwin Interactive Entertainment AG
 
 Boersegasse 11, 1010 Vienna, Austria
 
 Tel.: +43 (0) 50 858-20017
 
 E-mail:investorrelations@bwin.ag
 
 http://www.bwin.ag
 
 
 
 Presse:
 
 Kevin O'Neal, Pressesprecher
 
 bwin Interactive Entertainment AG
 
 Boersegasse 11, 1010 Vienna, Austria
 
 Tel.: +43 (0) 50 858-24010
 
 E-mail:press@bwin.org
 
 http://www.bwin.ag
 
 Branche: Glücksspiele
 ISIN:    AT0000767553
 WKN:     936172
 Index:   ATX, Prime.market
 Börsen:  Wiener Börse AG / Amtlicher Markt
 
 
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