| | | Geschrieben am 14-03-2008 Grundsatzentscheidung des BGH zur Haftung für Ad-hoc-Meldungen
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 München (ots) - Im bundesweit ersten vom BGH zu entscheidenden
 Musterprozess nach dem Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz (KapMuG)
 hat der BGH erstmals zu den Fragen der Haftung für fahrlässig
 unterlassene Ad-hoc-Meldungen (§ 37b WpHG) entschieden
 
 Der II. Zivilsenat des BGH hat am 13.03.2008 in einem von Rotter
 Rechtsanwälte geführten Musterprozess entschieden, zu welchem
 Zeitpunkt ad-hoc-veröffentlichungspflichtige Insiderinformationen
 vorliegen. Hierbei hat der BGH klargestellt, dass
 veröffentlichungspflichtige Insiderinformationen auch
 zukunftsbezogene Umstände, wie Pläne, Vorhaben und Absichten einer
 Person, sein können, wenn diese hinreichend präzise sind und ihre
 Verwirklichung hinreichend wahrscheinlich ist, wobei eine solche
 hinreichende Wahrscheinlichkeit gegeben ist, wenn eine
 Eintrittswahrscheinlichkeit von über 50 % besteht.
 
 Im konkreten Fall ging es darum, ob das vorzeitige Ausscheiden des
 damaligen Vorstandsvorsitzenden der DaimlerChrysler AG (heute Daimler
 AG) Jürgen Schrempp schon vor dem 28.07.2005 hätte veröffentlicht
 werden müssen. Der BGH hat den Beschluss des OLG Stuttgart vom
 15.02.2007 vollständig aufgehoben (BGH II ZB 9/07). Das OLG Stuttgart
 hatte die Auffassung vertreten, dass die Information über das
 Ausscheiden von Jürgen Schrempp am 28.07.2005 rechtzeitig bekannt
 gegeben wurde.
 
 Nach Ansicht des BGH hat das OLG angebotene Beweismittel
 fehlerhaft übergangen. Den streitigen klägerischen Vortrag zu den
 Gesprächen über ein vorzeitiges Ausscheiden von Jürgen Schrempp im
 Vorfeld der Beschlussfassung des Aufsichtsrats am 28.07.2005 hatte
 das OLG nicht berücksichtigt, obwohl nach Ansicht des BGH eine
 umfassende Beweisaufnahme erforderlich gewesen wäre. Für den Fall,
 dass die klägerische Behauptung einer einseitigen Amtsniederlegung
 Jürgen Schrempps bereits im Mai 2005 oder jedenfalls bis zur
 Aufsichtsratsentscheidung am 28.07.2005 zutrifft, geht der BGH weiter
 davon aus, dass zu diesem Zeitpunkt jedenfalls eine
 Insiderinformation (§§ 13, 15 WpHG) vorlag, die unverzüglich zu
 veröffentlichen gewesen wäre. Die Sache wurde zu anderweitiger
 Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Senat des OLG Stuttgart
 zurückverwiesen. Vor diesem wird die Beweisaufnahme - u.a. über die
 Gespräche zwischen Jürgen Schrempp und dem Aufsichtsratsvorsitzenden
 Hilmar Kopper - nachgeholt werden. Neben Jürgen Schrempp wird auch
 der Zeuge Dieter Zetsche und weitere Unternehmensinsider zu vernehmen
 sein. "Wir freuen uns über diese Entscheidung des BGH, weil nunmehr
 im Rahmen einer Beweisaufnahme geklärt werden kann, wann und unter
 welchen Umständen das vorzeitige Ausscheiden von Jürgen Schrempp
 zustande kam", so Felix Weigend von der prozessführenden Kanzlei
 Rotter Rechtsanwälte.
 
 "Die Grundsatzentscheidung des BGH hat weitreichende Konsequenzen
 für andere aktuelle Fälle unterlassener und fehlerhafter
 Ad-hoc-Meldungen, wie die Schadenskomplexe IKB (www.ikb-schaden.de),
 Hypo Real Estate (www.hre-schaden.de) und Conergy, in denen Rotter
 Rechtsanwälte ebenfalls für betroffene Anleger Schadenersatzansprüche
 geltend macht oder deren Geltendmachung vorbereitet", so Klaus
 Rotter.
 
 ÜBER ROTTER RECHTSANWÄLTE:
 
 Rotter Rechtsanwälte (München und Hamburg) ist eine der führenden
 deutschen Kanzleien für private und institutionelle Kapitalanleger.
 Rotter Rechtsanwälte ist im Bereich der fehlerhaften
 Kapitalmarktinformationen führend in Europa. Insgesamt konnte Rotter
 Rechtsanwälte im Rahmen von Schadenersatzprozessen in Deutschland und
 den USA bei fehlerhaften Kapitalmarktinformationen europäischer bzw.
 in Deutschland notierter Unternehmen zu mehr als 1 Mrd. EUR
 Entschädigung für Investoren beitragen. Zum institutionellen
 Mandatsspektrum von Rotter Rechtsanwälte gehören weltweit führende
 Asset Manager, amerikanische und europäische Pensionskassen,
 internationale Versicherer, Privatbanken, US- und europäische
 Fondsmanager sowie deutsche Kapitalanlagegesellschaften (KAG) mit
 einem verwalteten Gesamtvermögen (Assets under Management) von 1,8
 Billionen EUR.
 
 Originaltext:         Rotter Rechtsanwälte
 Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/61719
 Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_61719.rss2
 
 Pressekontakt:
 Rotter Rechtsanwälte, München:
 Felix Weigend, Rechtsanwalt, Telefon: +49 (0)89 64 98 45-0, E-Mail:
 mail@rrlaw.de
 Klaus Rotter, Rechtsanwalt, Telefon: +49 (0)89 64 98 45-0, E-Mail:
 mail@rrlaw.de
 
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