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Verfassungsbeschwerde des ZDF gegen Film-Verbot im Bundeswehr-Prozess erfolgreich

Geschrieben am 29-01-2008

Mainz (ots) - Das ZDF durfte und darf weiterhin mit Filmaufnahmen
vom Prozess gegen Ausbilder der Bundeswehr wegen Rekrutenmisshandlung
berichten. Das hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in
Karlsruhe heute per Beschluss entschieden (Az.: 1 BvR 620/07). Damit
bestätigte das Gericht seine Entscheidung vom 16. März 2007, mit dem
es dem ZDF im Eilverfahren erlaubt hatte, Filmaufnahmen vom
Prozessbeginn zu machen, die Grundlage der Berichterstattung waren.

ZDF-Chefredakteur Nikolaus Brender hob die Bedeutung des Urteils
für das Fernsehen hervor. "Das ZDF hat eine wichtige Entscheidung für
die Freiheit der Gerichtsberichterstattung erstritten. Urteile
ergehen im Namen des Volkes. Deshalb hat die Öffentlichkeit einen
berechtigten Anspruch darauf, über Gerichtsverfahren informiert zu
werden. Auch im Fernsehen."

Mit der heutigen Entscheidung hat das ZDF erneut einen bedeutenden
Erfolg für die Berichterstattung aller Fernsehanstalten über
Gerichtsprozesse erreicht. Das Bundesverfassungsgericht stellt klar,
dass die Gerichte vor Ort verpflichtet sind, Aufnahmen vor und nach
einer Verhandlung sowie in den Sitzungspausen zu ermöglichen, wenn
eine Berichterstattung im öffentlichen Interesse liegt.

Der Bundeswehrprozess um mutmaßliche Rekrutenmisshandlungen und
Demütigungen in einer Kaserne im westfälischen Coesfeld begann im
März 2007 vor dem Landgericht Münster mit 18 Angeklagten. Im Vorfeld
hatte das Landgericht in Münster den Ausschluss von Foto- und
Fernsehteams aus dem Sitzungssaal für einen Zeitraum 15 Minuten vor
Prozessbeginn und 10 Minuten nach Prozessende angeordnet. So hätten
die Verfahrensbeteiligten einschließlich der Richter nicht gefilmt
werden können. Hiergegen richtete sich die Verfassungsbeschwerde des
ZDF.

Die Karlsruher Richter hoben hervor, dass die öffentliche
Kontrolle von Gerichtsverhandlungen durch die Anwesenheit der Medien
und deren Berichterstattung grundsätzlich gefördert wird. Zur Art und
Intensität öffentlicher Wahrnehmung trage die Veröffentlichung
audiovisueller Darstellungen bei. Bei Strafverfahren sei insbesondere
die Schwere der zur Anklage stehenden Straftat zu berücksichtigen,
aber auch die öffentliche Aufmerksamkeit für den Prozess. Der
vorliegende Bundeswehrprozess habe sich deutlich aus dem Bereich des
Alltäglichen herausgehoben, so dass die Aufklärung der Vorgänge auf
großes öffentliches Interesse gestoßen sei. Der Schutz des
Persönlichkeitsrechts der an einem Strafverfahren Beteiligten fordert
kein absolutes Filmverbot. Das Interesse der Öffentlichkeit an
bildlicher Dokumentation des Geschehens, so der Beschluss aus
Karlsruhe, schließt grundsätzlich die mitwirkenden Richter
einschließlich der Schöffen sowie die Staatsanwälte und Rechtsanwälte
als Organe der Rechtspflege ein. Bei der Bildberichterstattung über
Angeklagte ist abzuwägen zwischen dem Informationsinteresse der
Öffentlichkeit und den schutzwürdigen Belangen der Betroffenen. Das
Bundesverfassungsgericht hebt hervor, dass eine Anonymisierung eine
gewichtige Beschränkung der öffentlichen Informationsmöglichkeiten
darstelle, die eine besondere Rechtfertigung im Einzelfall erfordere.

Gegen einige der Angeklagten in Münster ist das Verfahren bereits
abgeschlossen. Mit einem Urteil für die Hauptangeklagten wird im
Februar gerechnet. Dann wird das ZDF wieder mit Filmaufnahmen aus dem
Gerichtssaal vom Ausgang dieses wichtigen Prozesses berichten.

Originaltext: ZDF
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/7840
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_7840.rss2

Pressekontakt:
ZDF-Pressestelle

Telefon: 06131 / 70 - 2120
Telefon: 06131 / 70 - 2121


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