| | | Geschrieben am 09-05-2006 iX über juristische Aspekte des Zugangsdatendiebstahls / Risiko Online-Banking: Beweislast liegt bei der Bank
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 Hannover (ots) - Bankkunden, die trotz aller Vorsicht Opfer von
 Internet-Kriminellen geworden sind, müssen nicht für den Schaden
 aufkommen, schreibt das IT-Profimagazin iX in seiner aktuellen
 Ausgabe 6/2006.
 
 Online-Banking ist neben Internet-Auktionen vermutlich die
 häufigste Art der Internet-Nutzung - und eine der riskantesten.
 Eindeutige Regeln, wer für Phishing und ähnliche Angriffe rechtlich
 einzustehen hat, gibt es nicht. Dennoch trägt im Streitfall die Bank
 die Beweislast, ob sie effektive Maßnahmen zum Schutz vor
 Phishing-Attacken ergriffen hat und ob sie ihre Kunden vor riskantem
 Verhalten gewarnt hat.
 
 Wer gängige Warnungen beachtet, seine PINs und TANs nicht per
 E-Mail verschickt oder in Webformulare eingibt, Links nicht
 leichtfertig anklickt und auch bei Unregelmäßigkeiten im
 Online-Banking sofort reagiert, dem kann man rechtlich kaum einen
 Strick daraus drehen, dass er sich durch raffinierte kriminelle
 Angriffe hat täuschen lassen. Wenn beim Pharming durch Würmer oder
 Trojaner Host-Dateien manipuliert oder durch Keylogging Passwörter
 und TANs ausgespäht werden, müssen selbst erfahrene Online-Nutzer
 passen. Erst recht gilt dies bei aktiven Angriffen, zum Beispiel bei
 der gleichzeitigen Einmischung eines Dritten in die
 Transaktionsverbindungen zwischen Kunden und Bank, den so genannten
 Man-in-the-middle-Angriffen.
 
 "Ist ein Schaden durch einen Phishing- oder ähnlichen Angriff
 entstanden, trägt meist die Bank das Risiko. Den Kunden kann man nur
 dann in die Verantwortung nehmen, wenn er klare Hinweise und
 Auffälligkeiten außer Acht gelassen hat", erläutert iX-Redakteurin
 Ute Roos. "Fahrlässig hingegen handeln Bankkunden, wenn sie
 offensichtliche Angriffe auf ihre Zugangsdaten nicht sofort der Bank
 anzeigen."
 
 Titelbild iX 6/2006
 www.heise-medien.de/presseinfo/bilder/ix/06/ix062006.jpg
 
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