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Vergabekammer verbietet AOK Rabattverträge für 40 Wirkstoffe

Geschrieben am 09-11-2007

Berlin (ots) - Die Vergabekammer bei der Bezirksregierung
Düsseldorf hat der AOK untersagt, für alle 40 Wirkstoffe, die
Gegenstand des Verfahrens waren, Rabattverträge mit
Arzneimittelherstellern zu schließen. Insgesamt hatte die AOK 83
Wirkstoffe ausgeschrieben. Die Vergabekammer wirft der AOK einen
"Verstoß gegen das Gleichbehandlungs- und Transparenzgebot" vor. In
der Begründung des Beschlusses (VK - 31/2007 - L) heißt es: "Die
Verwendung von Auswahlkriterien, die den Bietern geheim bleiben, ist
dem Vergaberecht fremd und unter keinem Gesichtspunkt vertretbar."
Die AOK hatte in ihrer Ausschreibung eine Produktbreite-Klausel
festgeschrieben, ohne allerdings die dieser Klausel zugrunde
liegenden Verschreibungsdaten zu veröffentlichen. Für nächste Woche
wird eine Entscheidung der Vergabekammer des Bundes zur
AOK-Ausschreibung erwartet.

Zur Entscheidung der Düsseldorfer Vergabekammer erklärt der
Branchenverband Pro Generika:

"Der Beschluss enthält essentielle Klarstellungen: Krankenkassen
sind öffentliche Auftraggeber und Rabattverträge öffentliche Aufträge
im Sinne der §§ 98 und 99 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen; auf Rabattverträge ist deshalb das
Vergaberecht strikt anzuwenden. Es kann und darf keine Sonderrechte
für Krankenkassen geben. Jede Möglichkeit einer willkürlichen
Auftragsvergabe muss von vornherein ausgeschlossen sein.

Die Düsseldorfer Entscheidung kann ein Meilenstein sein auf dem
Weg hin zu einem verlässlichen und fairen Ordnungsrahmen für Verträge
zwischen Krankenkassen und Herstellern.

Es ist mehr als bedauerlich, dass der Gesetzgeber diese Aufgabe
bislang nicht erfüllt hat. Der Deutsche Bundestag ist jetzt
gefordert, schnellstens die Bestimmungen des Wettbewerbs- und des
Kartellrechts auf Rabattverträge zwischen Kassen und Herstellern
anzuwenden. Ansonsten wird er von weiteren gerichtlichen
Entscheidungen oder gar durch das von der EU-Kommission eingeleitete
Vertragsverletzungsverfahren zum Handeln gezwungen.

Da der bisherige AOK-Vertrag definitiv am 31.12.2007 endet, gilt
für die Wirkstoffe, für die nach dem Düsseldorfer Beschluss kein
Rabattvertrag abgeschlossen werden darf, die Aut idem-Regel nach §
129 Abs. 1 SGB V in Verbindung mit § 4 Abs. 1 bis 3 des
Rahmenvertrages nach § 129 Abs. 2 SGB V. Wenigstens hier ist die
Rechtslage klar und eindeutig."

Originaltext: Pro Generika e.V.
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/54604
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_54604.rss2

Ansprechpartner:
Hermann Hofmann, Erster Geschäftsführer, Tel.: (030) 2092 4136,
info@progenerika.de


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