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EANS-Hauptversammlung: Bank für Tirol und Vorarlberg AG / Einberufung zur Hauptversammlung gemäß § 107 Abs. 3 AktG

Geschrieben am 20-05-2020

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20.05.2020

Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft Innsbruck FN 32942 w ISIN AT0000625538 (Vorzugsaktien) Einberufung der Versammlung der Vorzugsaktionäre der Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft für Mittwoch, den 10. Juni 2020 um 08:00 Uhr MESZ als "virtuelle Versammlung der Vorzugsaktionäre"

I. ABHALTUNG ALS VIRTUELLE VERSAMMLUNG DER VORZUGSAKTIONÄRE OHNE PHYSISCHE PRÄSENZ DER AKTIONÄRE

1. Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV) Der Vorstand hat zum Schutz der Aktionäre und sonstigen Teilnehmer beschlossen, die neue gesetzliche Regelung einer virtuellen Versammlung der Vorzugsaktionäre in Anspruch zu nehmen.

Die Versammlung der Vorzugsaktionäre der Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft am 10. Juni 2020 wird iSd COVID-19-GesV (BGBl. II Nr. 140/ 2020) als "virtuelle Versammlung der Vorzugsaktionäre" durchgeführt.

Dies bedeutet, dass bei der Versammlung der Vorzugsaktionäre der Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft am 10. Juni 2020 Aktionäre nicht physisch anwesend sein können.

Die Durchführung der Versammlung der Vorzugsaktionäre als virtuelle Versammlung der Vorzugsaktionäre nach Maßgabe der COVID-19-GesV führt zu Modifikationen im Ablauf der Versammlung der Vorzugsaktionäre sowie in der Ausübung der Rechte der Aktionäre.

Die Stimmrechtsausübung, das Recht, Anträge zu stellen und das Recht, Widerspruch zu erheben, erfolgen ausschließlich durch Vollmachtserteilung und Weisung an einen der von der Gesellschaft vorgeschlagenen unabhängigen besonderen Stimmrechtsvertreter. Bitte beachten Sie hierzu die näheren Informationen unter Punkt V. dieser Einberufung.

Das Auskunftsrecht kann während der virtuellen Versammlung der Vorzugsaktionäre von den Aktionären selbst im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden, und zwar ausschließlich in Textform ausschließlich per E-Mail direkt an die Emailadresse fragen.vorzughv.btv@hauptversammlung.at der Gesellschaft. Bitte beachten Sie hierzu die näheren Informationen unter Punkt VI. dieser Einberufung.

2. Übertragung der Versammlung der Vorzugsaktionäre im Internet Die Versammlung der Vorzugsaktionäre wird gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV iVm § 102 Abs 4 AktG vollständig in Echtzeit im Internet übertragen.

Alle Aktionäre der Gesellschaft können die Versammlung der Vorzugsaktionäre am 10. Juni 2020 ab 08:00 Uhr MESZ im Internet unter

www.btv.at/sonderhv-livestream [http://www.btv.at/sonderhv-livestream]

verfolgen.

Durch die Übertragung der Versammlung der Vorzugsaktionäre im Internet haben alle Aktionäre, die dies wünschen, die Möglichkeit, durch diese akustische und optische Einwegverbindung in Echtzeit dem Verlauf der Versammlung der Vorzugsaktionäre zu folgen und die Präsentation des Vorstands und die Beantwortung der Fragen der Aktionäre zu verfolgen. Eine Anmeldung oder ein Login sind nicht erforderlich.

Die technischen Voraussetzungen auf Seiten der Aktionäre sind ein entsprechend leistungsfähiger Internetzugang bzw. eine leistungsfähige Internetverbindung sowie ein internetfähiges Gerät, welches über einen HTML5-tauglichen Internetbrowser mit aktiviertem Javascript verfügt und zur Ton- und Videowiedergabe der Übertragung in der Lage ist (z.B. PC mit Monitor und Lautsprecher, Notebook, Tablet, Smartphone u.Ä.).

Die Liveübertragung ermöglicht keine Fernteilnahme (§ 102 Abs 3 Z 2 AktG) und keine Fernabstimmung (§ 102 Abs 3 Z 3 AktG und § 126 AktG).

Bitte beachten Sie hierzu auch die unter www.btv.at/sonderhauptversammlung [http://www.btv.at/sonderhauptversammlung] zugängliche Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme gem § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV ("Teilnahmeinformation").

II. TAGESORDNUNG

1. Beschlussfassung über die Zustimmung der Vorzugsaktionäre gemäß § 129 Abs 1 und 3 AktG zur Beschränkung oder Aufhebung des Vorzugs gemäß § 4 Abs 1 lit b) der Satzung, beispielsweise durch (a) Umwandlung der Vorzugsaktien in Instrumente gemäß § 26a BWG oder (b) Umwandlung der Vorzugsaktien in Stammaktien.

III. UNTERLAGEN ZUR Versammlung der Vorzugsaktionäre; BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN AUF DER INTERNETSEITE

Insbesondere folgende Unterlagen sind spätestens ab 20. Mai 2020 auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft unter www.btv.at/ sonderhauptversammlung [http://www.btv.at/sonderhauptversammlung] zugänglich:

* Beschlussvorschläge zum Tagesordnungspunkt 1, * Vollmachtsformulare für die besonderen Stimmrechtsvertreter gem § 3 Abs 4 COVID-19-GesV, * Formular für den Widerruf einer Vollmacht, * Frageformular, * vollständiger Text dieser Einberufung, * Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme gem § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV ("Teilnahmeinformation").

IV. NACHWEISSTICHTAG UND TEILNAHMEBERECHTIGUNG Die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung der Vorzugsaktionäre und zur Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen dieser virtuellen Versammlung der Vorzugsaktionäre nach Maßgabe der COVID-19-GesV geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des 31. Mai 2020 (Nachweisstichtag).

Zur Teilnahme an dieser virtuellen Versammlung der Vorzugsaktionäre nach Maßgabe der COVID-19-GesV ist nur berechtigt, wer an diesem Stichtag Vorzugsaktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist.

Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG vorzulegen, die der Gesellschaft spätestens am 5. Juni 2020 (24:00 Uhr MESZ) ausschließlich auf einem der folgenden Kommunikationswege und Adressen zugehen muss:

(i) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform, die die Satzung gemäß § 19 Abs 3 genügen lässt Per Telefax: +43 (0) 1 8900 500 44 Per E-Mail: anmeldung.vorzughv.btv@hauptversammlung.at (Depotbestätigungen bitte im Format PDF)

(ii) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform per Post oder Boten: Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH Köppel 60 8242 St. Lorenzen am Wechsel

Per SWIFT: BTVAAT22XXX Message Type MT599 unbedingt ISIN AT0000625538 im Text angeben)

Die Aktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu veranlassen. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

Depotbestätigung gemäß § 10a AktG Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitglied­staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten:

* Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder eines im Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (BIC), * Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei juristischen Personen, * Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, ISIN AT0000625538 bei Vorzugsaktien, * Depotnummer bzw. eine sonstige Bezeichnung, * Zeitpunkt auf den sich die Depotbestätigung bezieht. Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der Versammlung der Vorzugsaktionäre muss sich auf das Ende des Nachweisstichtages 31. Mai 2020 (24:00 Uhr, MESZ) beziehen. Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer Sprache entgegengenommen.



V. BEVOLLMÄCHTIGUNG EINES BESONDEREN STIMMRECHTSVERTRETERS UND DAS DABEI EINZUHALTENDE VERFAHREN

Die Stellung eines Beschlussantrags, die Stimmabgabe und die Erhebung eines Widerspruchs in dieser virtuellen Versammlung der Vorzugsaktionäre der Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft am 10. Juni 2020 können gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV nur durch einen der besonderen, von der Gesellschaft unabhängigen, Stimmrechtsvertreter erfolgen, dessen Kosten die Gesellschaft trägt.

Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der virtuellen Versammlung der Vorzugsaktionäre berechtigt ist und dies der Gesellschaft gemäß den Festlegungen in dieser Einberufung Punkt IV nachgewiesen hat, hat das Recht, zur Ausübung des Stimm-, Antrags- und Widerspruchsrechts einen der nachgenannten Stimmrechtsvertreter zu bestellen.

(a)Dr. Michael Knap, Vizepräsident des IVA c/o IVA - Interessenverband für Anleger Feldmühlgasse 22, 1130 Wien knap.vorzughv.btv@hauptversammlung.at

(b)Rechtsanwalt Mag. Ewald Oberhammer c/o Oberhammer Rechtsanwälte GmbH Karlsplatz 3/1, 1010 Wien oberhammer.vorzughv.btv@hauptversammlung.at

(c)Rechtsanwalt Dr. Christian Temmel, MBA DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH Schottenring 14, 1010 Wien temmel.vorzughv.btv@hauptversammlung.at

(d)Rechtsanwalt Dr. Christoph Nauer, LL.M. c/o bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH ARES-Tower, Donau-City-Straße 11, 1220 Wien nauer.vorzughv.btv@hauptversammlung.at

Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der virtuellen Versammlung der Vorzugsaktionäre berechtigt ist und dies der Gesellschaft gemäß den Festlegungen in dieser Einberufung Punkt IV nachgewiesen hat, kann eine der vier genannten Personen als seinen besonderen Stimmrechtsvertreter auswählen und dieser Vollmacht erteilen.

Für die Vollmachtserteilung an die besonderen Stimmrechtsvertreter ist spätestens am 20. Mai 2020 auf der Internetseite der Gesellschaft unterwww.btv.at/sonderhauptversammlung [http://www.btv.at/ sonderhauptversammlung] ein verpflichtend zu verwendendes Vollmachtsformular sowie ein Formular für den Widerruf der Vollmacht abrufbar.

Für die Prüfung Ihrer Identität als Aktionär ersuchen wir Sie, in dem Vollmachtsformular im vorgesehenen Feld jene E-Mailadresse anzugeben, die Sie für den Versand von Weisungen, Anträgen oder Widersprüchen an den Stimmrechtsvertreter oder für Fragen und Redebeitrage an die Gesellschaft verwenden werden.

Vollmachten sollten in Ihrem Interesse spätestens bis 08.06.2020, 16:00 Uhr MESZ, unter Verwendung von einem der nachstehenden Kommunikationswege einlangen:

Vollmachten an die besonderen Stimmrechtsvertreter können per E-Mail an die oben angegebene Adresse der von Ihnen gewählten Person übermittelt werden. Durch diese Art der Übermittlung hat der von Ihnen gewählte Stimmrechtsvertreter unmittelbar Zugriff auf die Vollmacht.

Im Übrigen stehen folgende Kommunikationswege und Adressen für die Übermittlung der Vollmachten zur Verfügung:

Per Post oder Boten BTV AG c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH Köppel 60 8242 St. Lorenzen am Wechsel

Per Telefax +43 (0) 1 8900 500 44

Von Kreditinstituten gemäß § 114 Abs 1 Satz 4 AktG auch per SWIFT möglich: BTVAAT22XXX (Message Type MT599 unbedingt ISIN AT0000625538 im Text angeben)

Eine persönliche Übergabe der Vollmacht am Versammlungsort ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Bei Bevollmächtigung einer anderen Person ist zu beachten, dass durch eine wirksame Vollmachtskette (Subvollmacht) sichergestellt werden muss, dass für die Ausübung des Stimmrechts, des Antragsrechts und des Widerspruchsrechts in der Versammlung der Vorzugsaktionäre selbst einer der vier besonderen Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt wird. Die Bevollmächtigung einer anderen Person als jene der vier besonderen Stimmrechtsvertreter für die Ausübung dieser Rechte in der Versammlung der Vorzugsaktionäre ist im Sinne von § 3 Abs 4 COVID- 19-GesV nicht möglich. Zulässig ist jedoch die Bevollmächtigung anderer Personen zur Ausübung sonstiger Rechte, insbesondere des Auskunfts- und des Rederechts.

Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht. Wird die Vollmacht nach dem 08.06.2020, 16:00 Uhr MESZ widerrufen, empfehlen wir die Übermittlung des Widerrufs per E-Mail an den betroffenen Stimmrechtsvertreter oder per Telefax, da ansonsten der rechtzeitige Zugang nicht gewährleistet ist.

Weisungen an die besonderen Stimmrechtsvertreter Die besonderen Stimmrechtsvertreter werden das Stimmrecht, das Antragsrecht und das Widerspruchsrecht nur über Weisung ausüben. Liegt zu einem Beschlussantrag keine Weisung vor, wird sich der Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten. Auch bei Beschlussanträgen, zu welchen eine unklare Weisung (z.B. gleichzeitig FÜR oder GEGEN bei demselben Beschlussantrag) erteilt wurde, wird sich der Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten.

Die Aktionäre werden gebeten, dem gewählten Stimmrechtsvertreter ihre Weisungen im hierfür vorgesehenen Abschnitt des Vollmachtsformulars, welches spätestens ab dem 20. Mai 2020 auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.btv.at/ sonderhauptversammlung [http://www.btv.at/sonderhauptversammlung] abrufbar ist, zu erteilen. Ein Formular für die Erteilung der Weisungen ist gemeinsam mit der Stimmrechtsvollmacht auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.btv.at/ sonderhauptversammlung [http://www.btv.at/sonderhauptversammlung] zugänglich. Wir bitten Sie, die Weisungen per E-Mail an die oben angegebene Adresse des von Ihnen gewählten Stimmrechtsvertreters zu übermitteln. Durch diese Art der Übermittlung hat der von Ihnen gewählte Stimmrechtsvertreter unmittelbar Zugriff auf die Weisung.

Die Weisungen können gemeinsam mit der Vollmachtserteilung oder auch zu einem späteren Zeitpunkt erteilt werden. Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts, des Antragsrechts und des Widerspruchsrechts können vor oder während der Versammlung der Vorzugsaktionäre bis zu dem vom Vorsitzenden jeweils bestimmten Zeitpunkt erteilt werden. Bis zu diesen Zeitpunkten haben die Vorzugsaktionäre die Möglichkeit, schon erteilte Weisungen abzuändern oder neue Weisungen zu erteilen.

Da angesichts der möglichen Vielzahl an gleichzeitigen Kontaktversuchen eine telefonische Erreichbarkeit der Stimmrechtsvertreter während der Versammlung der Vorzugsaktionäre von diesen nicht gewährleistet werden kann, ist für die Kommunikation ausschließlich das Kommunikationsmittel E-Mail an die oben angegebene E-Mail-Adresse Ihres Stimmrechtsvertreters zu verwenden. In jedem E- Mail muss die Person des Vorzugsaktionärs (Name/Firma, Geburtsdatum/ Firmenbuchnummer des Vorzugsaktionäres) genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders, z.B. durch Angabe des Namens/der Firma, erkennbar gemacht werden (§ 13 Abs 2 AktG). Um den Stimmrechtsvertreter in die Lage zu versetzen, Identität und Übereinstimmung mit der Depotbestätigung festzustellen, bitten wir Sie in diesem Fall auch Ihre Depotnummer in dem E-Mail anzugeben.

Es wird darauf hingewiesen, dass es gegebenenfalls erforderlich sein kann, die virtuelle Versammlung der Vorzugsaktionäre kurz zu unterbrechen, um die während der Versammlung der Vorzugsaktionäre einlangenden Weisungen der Vorzugsaktionäre an die Stimmrechtsvertreter sicher zu verarbeiten.

Bitte beachten Sie hierzu auch die Teilnahmeinformation, die unter www.btv.at/ sonderhauptversammlung [http://www.btv.at/sonderhauptversammlung] abrufbar ist.

VI. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE GEM §§ 109, 110, 118 UND 119 AKTG

1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen und die seit min­destens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung dieser Versammlung der Vorzugsaktionäre gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Schriftform per Post oder Boten spätestens am 22. Mai 2020 (24:00 Uhr, MESZ) der Gesellschaft ausschließlich an der Adresse Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft, Recht und Beteiligungen, zH Herrn Dr. Stefan Heidinger, 6020 Innsbruck, Stadtforum 1, zugeht. Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, in der bestätigt wird, dass die an­tragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstel­lung Inhaber der Aktien sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sie­ben Tage sein darf, nachzuweisen. Bei mehreren Aktionären, die nur zusammen den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 5% des Grundkapitals erreichen, müssen sich die Depotbestätigungen für alle Aktionäre auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbe­stätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV) verwiesen.

2. Beschlussvorschläge von Aktionären zur Tagesordnung nach § 110 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, können zu je­dem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung samt Be­grün­dung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Textform spätes­tens am 29. Mai 2020 (24:00 Uhr, MESZ) der Gesellschaft entweder per Telefax an +43 512 5333-81508 oder Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft, Recht und Beteiligungen, zH Herrn Dr. Stefan Heidinger, 6020 Innsbruck, Stadtforum 1, oder per E-Mail hauptversammlung@btv.at, wobei das Verlangen in Textform, beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist, zugeht. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Bei mehreren Aktionären, die nur zusammen den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 1% des Grundkapitals erreichen, müssen sich die Depotbestätigungen für alle Aktionäre auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV) verwiesen.

3. Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 AktG und Rederecht Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Versammlung der Vorzugsaktionäre Auskunft über Angelegen­heiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tages­ordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen ei­nen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre.

Das Auskunftsrecht und das Rederecht können ausschließlich im Wege der elektronischen Post durch Übermittlung einer E-Mail an die eigens dazu eingerichtete Emailadresse fragen.vorzughv.btv@sonderhauptversammlung.at ausgeübt werden. Bitte bedienen Sie sich des Frageformulars, welches spätestens ab dem 20. Mai 2020 auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.btv.at/ sonderhauptversammlung abrufbar ist, und hängen Sie das ausgefüllte und unterfertigte Formular dem E-Mail als Anhang an.

Die Aktionäre werden gebeten, alle Fragen bereits im Vorfeld in Textform per E- Mail an die Adresse fragen.vorzughv.btv@hauptversammlung.at zu übermitteln und zwar so rechtzeitig, dass diese spätestens am 5. Juni 2020 bei der Gesellschaft einlangen. Damit ermöglichen Sie dem Vorstand eine möglichst genaue Vorbereitung und rasche Beantwortung der von Ihnen gestellten Fragen.

Bitte bedienen Sie sich des Frageformulars, welches spätestens am 20. Mai 2020 auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.btv.at/sonderhauptversammlung [http://www.btv.at/sonderhauptversammlung] abrufbar ist.

Ausdrücklich wird jedoch darauf hingewiesen, dass das Auskunftsrecht gem § 118 AktG während der Versammlung der Vorzugsaktionäre von den Vorzugsaktionären selbst ausschließlich durch Übermittlung von Fragen per E-Mail direkt an die Gesellschaft an die Emailadresse fragen.vorzughv.btv@hauptversammlung.at ausgeübt werden kann.

Falls Sie Ihre Fragen oder Redebeiträge ohne Verwendung des Frageformulars senden, muss die Person des Vorzugsaktionärs (Name/Firma, Geburtsdatum/ Firmenbuchnummer des Vorzugsaktionärs) genannt werden und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders, z.B. durch Angabe des Namens/der Firma, erkennbar gemacht werden (§ 13 Abs 2 AktG). Um die Gesellschaft in die Lage zu versetzen, die Identität und Übereinstimmung mit der Depotbestätigung festzustellen, bitten wir Sie, in diesem Fall auch Ihre Depotnummer in dem E-Mail anzugeben.

Im Falle der Ausübung des Auskunfts- und/oder Rederechts durch einen Bevollmächtigten ist auch ein Vollmachtsnachweis in Textform zu erbringen. Bitte beachten Sie, dass die besonderen Stimmrechtsvertreter zur Ausübung des Auskunfts- und/oder Rederechts nicht bevollmächtigt werden können.

Bitte beachten Sie, dass dafür während der Versammlung der Vorzugsaktionäre vom Vorsitzenden angemessene zeitliche Beschränkungen festgelegt werden können.

Die bei der Gesellschaft eingegangenen Fragen werden in der Hauptversammlung nach Maßgabe des § 118 AktG verlesen und beantwortet.

Bitte beachten Sie hierzu auch die Teilnahmeinformation, die unter www.btv.at/ sonderhauptversammlung [http://www.btv.at/sonderhauptversammlung] abrufbar ist.

4. Anträge von Aktionären in der Versammlung der Vorzugsaktionäre nach § 119 AktG

Jeder Aktionär ist - unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz - berechtigt, in der Versammlung der Vorzugsaktionäre durch seinen besonderen Stimmrechtsvertreter zu jedem Punkt der Tagesord­nung Anträge zu stellen. Voraussetzung hiefür ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung im Sinne dieser Einberufung und die Erteilung einer entsprechenden Vollmacht an den besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß Punkt V. dieser Einberufung.

Genauere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Antragsrechts der Aktionäre gem § 119 AktG finden Sie unter Punkt V. dieser Einberufung und in der Teilnahmeinformation, die unter www.btv.at/sonderhauptversammlung [http:// www.btv.at/sonderhauptversammlung] abrufbar ist.

5. Information zum Datenschutz der Aktionäre Die Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten der Aktionäre (insbesondere jene gemäß § 10a Abs. 2 AktG, dies sind Name, Anschrift, Geburtsdatum, Nummer des Wertpapierdepots, Anzahl der Aktien des Aktionärs, gegebenenfalls Aktiengattung, Nummer der Stimmkarte sowie gegebenenfalls Name und Geburtsdatum des oder der Bevollmächtigten) auf Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des österreichischen Datenschutzgesetzes, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen derVersammlung der Vorzugsaktionäre zu ermöglichen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionären ist für die Teilnahme von Aktionären und deren Vertretern an der Versammlung der Vorzugsaktionäre gemäß dem Aktiengesetz zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist somit Artikel 6 (1) c) DSGVO. Für die Verarbeitung ist die Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft die verantwortliche Stelle. Die Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft bedient sich zum Zwecke der Ausrichtung der Versammlung der Vorzugsaktionäre externer Dienstleistungsunternehmen, wie etwa Notaren, Rechtsanwälten, Banken und IT-Dienstleistern. Diese erhalten von Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft. Soweit rechtlich notwendig, hat die Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft mit diesen Dienstleistungsunternehmen eine datenschutzrechtliche Vereinbarung abgeschlossen. Nimmt ein Aktionär an der Versammlung der Vorzugsaktionäre teil, können alle anwesenden Aktionäre bzw. deren Vertreter, die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, der Notar und alle anderen Personen mit einem gesetzlichen Teilnahmerecht in das gesetzlich vorgeschriebene Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht nehmen und dadurch auch die darin genannten personenbezogenen Daten (u. a. Name, Wohnort, Beteiligungsverhältnis) einsehen. Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft ist zudem gesetzlich verpflichtet, personenbezogene Aktionärsdaten (insbesondere das Teilnehmerverzeichnis) als Teil des notariellen Protokolls zum Firmenbuch einzureichen (§ 120 AktG). Die Daten der Aktionäre werden anonymisiert bzw. gelöscht, sobald sie für die Zwecke, für die sie erhoben bzw. verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind, und soweit nicht andere Rechtspflichten eine weitere Speicherung erfordern. Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich insbesondere aus dem Unternehmens-, Aktien- und Übernahmerecht, aus dem Steuer- und Abgabenrecht sowie aus Geldwäschebestimmungen. Sofern rechtliche Ansprüche von Aktionären gegen die Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft oder umgekehrt von der Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft gegen Aktionäre erhoben werden, dient die Speicherung personenbezogener Daten der Klärung und Durchsetzung von Ansprüchen in Einzelfällen. Im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren vor Zivilgerichten kann dies zu einer Speicherung von Daten während der Dauer der Verjährung zuzüglich der Dauer des Gerichtsverfahrens bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung führen. Jeder Aktionär hat ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der DSGVO. Diese Rechte können Aktionäre gegenüber der Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft unentgeltlich über die E-Mail-Adresse datenschutz@btv.at oder über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:

Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft c/o Andreas Gerstenbauer Telefax: +43 505 333-802478

Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei der Datenschutz- Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO zu.

Weitere Informationen zum Datenschutz sind auf der Internetseite der Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft www.btv.at [http://www.btv.at/] zu finden.

VII. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Zum Zeitpunkt der Einberufung der Versammlung der Vorzugsaktionäre beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 68.062.500,-- und ist zerlegt in 31.531.250 Stamm-Stückaktien und 2.500.000 Vorzugs-Stückaktien. In derVersammlung der Vorzugsaktionäre sind nur Vorzugsaktionäre stimmberechtigt. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Versammlung der Vorzugsaktionäre 57.479 Vorzugs-Stückaktien als eigene Aktien. Hieraus stehen ihr keine Rechte zu.

Eine allfällige Veränderung im Bestand eigener Aktien bis zur Versammlung der Vorzugsaktionäre und damit der Gesamtzahl der Stimmrechte wird in dieser bekannt gegeben werden.

Keine physische Anwesenheit Wir weisen nochmals ausdrücklich darauf hin, dass bei der kommenden Versammlung der Vorzugsaktionäre weder Aktionäre noch Gäste zum Veranstaltungsort der Versammlung der Vorzugsaktionäre kommen können.

Innsbruck, im Mai 2020 Der Vorstand



Rückfragehinweis: Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft Bereich Recht und Beteiligungen Dr. Stefan Heidinger +43-505333-1500 stefan.heidinger@btv.at

Ende der Mitteilung euro adhoc --------------------------------------------------------------------------------

Emittent: Bank für Tirol und Vorarlberg AG Stadtforum 1 A-6020 Innsbruck Telefon: +43(0)5 05 333 FAX: +43(0)5 05 333- 1408 Email: info@btv.at WWW: www.btv.at ISIN: AT0000625504, AT0000625538 Indizes: WBI Börsen: Wien Sprache: Deutsch

Weiteres Material: https://www.presseportal.de/pm/71012/4601743 OTS: Bank für Tirol und Vorarlberg AG

Original-Content von: Bank für Tirol und Vorarlberg AG, übermittelt durch news aktuell


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