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Bundesrat beschließt Neuerungen im Einkommenssteuergesetz: Was das für die 44-Euro-Freigrenze bedeutet

Geschrieben am 03-12-2019

Frankfurt (ots) - Arbeitgeber, die an Mitarbeiter Sachbezugsleistungen im Rahmen
der monatlichen Freigrenze von 44 Euro geben, müssen sich ab Januar 2020 an
strengere Vorschriften halten. Ein Gutachten der Wirtschaftsprüfung BDO im
Auftrag von Sodexo zeigt, was das in der Praxis bedeutet.

Möchten Unternehmen Angestellten etwas Gutes tun, vergeben sie Gutscheine oder
Prepaidkarten mit einem bestimmten Geldbetrag. Das ist monatlich bis 44 Euro
steuerfrei möglich - vorausgesetzt, es handelt sich um Sachbezüge. Ab 2020 sind
diese nach einem Beschluss von Bundestag und Bundesrat an strengere Vorschriften
gekoppelt. Die betreffende steuerrechtliche Änderung des § 8
Einkommensteuergesetz (EStG) betrifft rund sechs Millionen Arbeitnehmer in
Deutschland und gilt erstmals für den Lohnsteuerabzug 2020.

Der Gesetzgeber will durch die Neuregelung Rechtssicherheit schaffen und den
steuerpflichtigen Barlohn sowie steuerfreie Sachbezüge klar voneinander
abgrenzen. Um Unsicherheiten und Fragezeichen von Arbeitgebern über die
Neuregelung zu beseitigen, veröffentlicht Sodexo, Spezialist für
Mitarbeiter-Benefits und Sachbezüge, online ein Gutachten der
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO zu den Änderungen im Steuerrecht. Das
Gutachten kann hier abgerufen werden:
https://www.sodexo.de/aenderung-44-euro-sachbezug. Sodexo erläutert kompakt und
verständlich, was auf Firmen ab Januar 2020 konkret zukommt. Die wesentlichen
Punkte sind:

- Zum steuerpflichtigen Barlohn zählen künftig zweckgebundene
Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen und
Geldsurrogate wie Kredit- oder Guthabenkarten. Auch andere
Geldbetrag-Präsente fallen darunter.
- Im Rahmen der 44-Euro-Freigrenze ist keine Lohnumwandlung mehr
zulässig, das bedeutet, dass Arbeitgeber solche Benefits künftig
zusätzlich zum Arbeitslohn gewähren müssen.
- Weiterhin als Sachbezug zulässig sind Gutscheine, Geldkarten und
wiederaufladbare Geschenkkarten, mit denen Mitarbeiter
ausschließlich Waren oder Dienstleistungen beziehen können.
Wichtig ist hier, dass diese Sachbezugskarten nur national
einsetzbar sind und mit den betreffenden Einlösestellen
individuelle gewerbliche Akzeptanzpartner-Vereinbarungen
bestehen.

Keine Änderung beim Sodexo Benefits Pass

Der Sodexo Benefits Pass fällt als bestimmte zweckgebundene Geldkarte auch
weiterhin unter die Kategorie Sachbezug. George Wyrwoll, Unternehmenssprecher
und HR-Experte bei Sodexo betont: "Die gesetzliche Regelung schafft endlich
Klarheit, in welchem Rahmen Unternehmen ihren Mitarbeitern einen steuerfreien
Sachbezug gewähren können. Das stärkt unsere Position als führender
Dienstleister für Mitarbeiter-Benefits deutlich."

Über Sodexo:

Sodexo beschäftigt in Deutschland rund 10.500 Mitarbeiter, die mit ihrer
Servicementalität täglich 1,2 Millionen Verbraucher begeistern. Im
Geschäftsbereich Benefits und Rewards Services ist Sodexo Europas führender
Anbieter von betrieblichen Sozialleistungen, Incentives, Motivationslösungen und
Gesundheitsangeboten für Firmen und Arbeitnehmer. Sodexo ist in den Indizes CAC
40 und DJSI enthalten.

Pressekontakt:

George Wyrwoll
Unternehmenskommunikation und Regierungsbeziehungen
Sodexo Pass GmbH
Lyoner Straße 9
60528 Frankfurt am Main
Tel.: +49 69 73996 6211
E-Mail: George.Wyrwoll@sodexo.com

Weiteres Material: https://www.presseportal.de/pm/101881/4456908
OTS: Sodexo Pass GmbH

Original-Content von: Sodexo Pass GmbH, übermittelt durch news aktuell


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