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Deutsche Umwelthilfe erwirkt Urteil für den Verbraucherschutz: Netto Marken-Discount muss Einweg- und Mehrweg-Getränkeverpackungen als solche am Verkaufsort kennzeichnen

Geschrieben am 04-11-2019

Berlin (ots) - Landgericht Amberg verurteilt die Supermarktkette Netto
Marken-Discount zur Einhaltung umweltbezogener Verbraucherschutzvorschriften und
bestätigt damit die Rechte von Verbrauchern - Informationspflicht über Einweg-
und Mehrweg-Getränkeverpackungen am Verkaufsort gilt auch für große
Supermarktketten - Signalwirkung für Aldi, Lidl & Co.,
Verbraucherinformationspflichten konsequent in allen Filialen gesetzeskonform
umzusetzen - Kritik an Bundesländern wegen fehlender behördlicher Kontrollen -
DUH kündigt weitere Testbesuche an

Die Supermarktkette Netto Marken-Discount AG & Co. KG muss Einweg- und
Mehrweg-Getränkeverpackungen als solche am Verkaufsort in der Nähe zum Produkt
und mindestens in der Größe der Preisauszeichnung kennzeichnen. Dies geht aus
dem am 21. Oktober 2019 verkündeten Urteil des Landgerichts Amberg im
Rechtsstreit der Deutschen Umwelthilfe (DUH) gegen Netto Marken-Discount (41 HK
O 525/19) hervor. Zum ersten Mal wurde ein Unternehmen dazu verurteilt, die im
Verpackungsgesetz seit dem 1. Januar 2019 gültige Kennzeichnungsverpflichtung
für Getränkeverpackungen ordnungsgemäß umzusetzen. Die DUH sieht eine
Signalwirkung für die gesamte Handelsbranche.

Netto Marken-Discount verkaufte eine nicht unerhebliche Zahl von Getränken, ohne
Verbraucher am Verkaufsort Informationen darüber zu geben, ob es sich um Einweg
oder Mehrweg handelte. Nachdem das Unternehmen die rechtswidrige Praxis trotz
zweifelsfreier Nachweise abstritt und ein gesetzeskonformes Verhalten nicht
zusichern wollte, klagte der Umwelt- und Verbraucherschutzverband vor dem
Landgericht Amberg mit Erfolg.

Anlässlich des schriftlich vorliegenden Urteils fordert die DUH den Handel auf,
die eigene Kennzeichnungspraxis zu überprüfen und verbraucherfreundlich
auszugestalten. Um eine selbstbestimmte und umweltfreundliche Kaufentscheidung
treffen zu können, benötigen Verbraucher genaue Informationen darüber, ob sie
wiederbefüllbare Mehrweg- oder nur einmalig nutzbare Einweg-Getränkeverpackungen
kaufen.

"Umweltbezogene Verbraucherschutzvorschriften müssen auch von großen Unternehmen
wie Netto Marken-Discount eingehalten werden. Es kann nicht sein, dass
Supermärkte erst durch Gerichtsurteile dazu gezwungen werden müssen,
Informationspflichten aus dem Verpackungsgesetz zu Einweg- und
Mehrweg-Getränkeverpackungen umzusetzen. Einmal mehr legen die Vollzugsbehörden
der Bundesländer die Hände in den Schoß und bleiben Kontrollen von
Verbrauchschutzvorschriften schuldig", kritisiert Agnes Sauter, Leiterin des
Fachbereichs für Verbraucherschutz und ökologische Marktüberwachung bei der DUH.

Die DUH fordert die Vollzugsbehörden der Bundesländer auf, endlich wirksame
Kontrollen umzusetzen. Solange dies nicht der Fall ist, wird die DUH weiterhin
Testbesuche zur Durchsetzung von Verbraucherrechten durchführen und rechtlich
gegen Gesetzesverstöße vorgehen.

"Netto Marken-Discount geht es offenkundig um die Maximierung von Profiten und
dem scheint eine transparente Verbraucherinformation über unökologische
Einweg-Getränkeverpackungen im Wege zu stehen. Wir freuen uns, dass das
Landgericht Amberg unsere Rechtsauffassung teilt und unlauteren
Geschäftspraktiken einen Riegel vorgeschoben hat", sagt Thomas Fischer, Leiter
Kreislaufwirtschaft der DUH.

"Das Urteil des Landgerichts Amberg ist ein wichtiger Präzedenzfall, denn es
stärkt die Rechte der Verbraucher. Zum ersten Mal wurde ein Unternehmen, das die
im Verpackungsgesetz festgelegte Verpflichtung zur Verbraucherinformation über
Einweg- und Mehrweg-Getränkeverpackungen nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat, zu
deren Einhaltung verurteilt. Damit wird klargestellt, dass es sich bei
gesetzlichen Hinweispflichten zu Mehrweg und Einweg um eine Marktverhaltensregel
handelt und die Verbraucherinformationen, insbesondere vor dem Hintergrund
derzeitiger Diskussionen um Nachhaltigkeit, erheblich für die Kaufentscheidung
sind", erklärt Rechtsanwalt Remo Klinger, der die DUH in der rechtlichen
Auseinandersetzung vertrat.

Links:

- Urteil des Landgerichts Amberg: http://l.duh.de/p191104

- Informationen zur Umweltfreundlichkeit von Getränkeverpackungen
http://ots.de/z9ZL69



Pressekontakt:
Agnes Sauter, Leiterin Verbraucherschutz und ökologische
Marktüberwachung
0175 5724833, sauter@duh.de

Thomas Fischer, Leiter Kreislaufwirtschaft
030 2400867-43, 0151 18256692, fischer@duh.de

Prof. Dr. Remo Klinger, Rechtsanwalt, Kanzlei Geulen & Klinger Berlin
030 8847280, 0171 2435459, klinger@geulen.com

DUH-Pressestelle:

Ann-Kathrin Marggraf, Marlen Bachmann
030 2400867-20, presse@duh.de

www.duh.de, www.twitter.com/umwelthilfe,
www.facebook.com/umwelthilfe, www.instagram.com/umwelthilfe

Original-Content von: Deutsche Umwelthilfe e.V., übermittelt durch news aktuell


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