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Strafverfolgung 2018: Rechtskräftige Verurteilungen leicht rückläufig/Gerichte verurteilen 712 300 Personen in Strafverfahren

Geschrieben am 01-11-2019

Wiesbaden (ots) - Nach vorläufigen Ergebnissen der gerichtlichen
Strafverfolgungsstatistik wurden 2018 rund 712 300 Personen rechtskräftig von
deutschen Gerichten verurteilt. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter
mitteilt, waren das rund 3 700 beziehungsweise 0,5 % Verurteilte weniger als im
Vorjahr. Bei weiteren rund 156 800 Personen endete das Strafverfahren im Jahr
2018 nicht mit einer Verurteilung, sondern einer anderen gerichtlichen
Entscheidung (zum Beispiel Freispruch, Verfahrenseinstellung). Verurteilt werden
kann nach deutschem Strafrecht nur, wer zur Tatzeit 14 Jahre oder älter und
somit strafmündig war.

Geldstrafe weiterhin häufigste Sanktionsart bei Verurteilungen

Von allen rechtskräftigen Verurteilungen im Jahr 2018 war die Verhängung einer
Geldstrafe nach allgemeinem Strafrecht wie bereits in den Vorjahren die
häufigste Sanktionsart. So wurden insgesamt rund 550 300 Personen zu einer
Geldstrafe verurteilt. Das entspricht 77,3 % aller Verurteilungen. Auf
Freiheitsstrafe nach allgemeinem Strafrecht oder Strafarrest wurde bei rund 102
700 Personen (14,4 %) entschieden.

Bei weiteren rund 9 200 Personen (1,3 %) wurde eine Jugendstrafe und somit die
schwerste Sanktionsform innerhalb des Jugendstrafrechts ausgesprochen. Weit
häufiger griffen die Gerichte zu weniger schweren Sanktionen des
Jugendstrafrechts: Bei rund 42 400 Personen (5,9 %) verhängten sie Zuchtmittel,
bei den übrigen rund 7 700 Personen (1,1 %) Erziehungsmaßregeln. Das
Jugendstrafrecht stellt die Erziehung der Jugendlichen sowie die Verhinderung
weiterer Straftaten in den Vordergrund und bietet dafür ein gegenüber dem
allgemeinen Strafrecht stärker abgestuftes Sanktionensystem. Zuchtmittel können
von Verwarnungen über die Erteilung von Auflagen bis zur Verhängung von
Jugendarrest reichen. Mit Erziehungsmaßregeln werden Weisungen zur Lebensführung
erteilt, beispielsweise an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen. Sie können
auch die Anordnung beinhalten, Hilfe zur Erziehung in Anspruch zu nehmen. Bei
Straftaten Heranwachsender, die zum Tatzeitpunkt bereits 18 Jahre, aber noch
keine 21 Jahre alt waren, prüft das Gericht, ob Jugendstrafrecht oder
allgemeines Strafrecht angewandt wird.

Die vollständige Pressemitteilung sowie weitere Informationen und Funktionen
sind im Internet-Angebot des Statistischen Bundesamtes unter
http://www.destatis.de/pressemitteilungen zu finden.


Weitere Auskünfte:
Rechtspflege,
Telefon: +49 (0) 611 / 75 41 14,
www.destatis.de/kontakt




Pressekontakt:
Rückfragen an obigen Ansprechpartner oder an:
Statistisches Bundesamt
Pressestelle
Telefon: +49 611-75 34 44
E-Mail: presse@destatis.de

Original-Content von: Statistisches Bundesamt, übermittelt durch news aktuell


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