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Zahl des Monats September: < 6

Geschrieben am 27-09-2019

Berlin (ots) - Unregelmäßigkeiten bei den Rabattverträgen: Immer
mehr Generika-Hersteller berichten, dass sie in den Ausschreibungen
der Krankenkassen nicht die gesetzlich vorgesehene Zeit für Planung
und Produktion haben. Insgesamt sechs Monate müssen sie laut § 130a
Abs.8 SGB V zwischen dem Zeitpunkt, an dem sie über den
beabsichtigten Zuschlag informiert werden und dem, ab dem sie liefern
müssen, haben. Offenbar kamen in der Vergangenheit Firmen immer
wieder in die Lage, dass ihnen dieser Zeitraum seitens der
Krankenkassen nicht gewährt wurde.

Das Problem:

- Einige Krankenkassen fordern die Unternehmen auf, schon vor
Ablauf der sechs Monate zu liefern.

- Außerdem kam es vor, dass sich die Kassen nach der Frist
teilweise sehr lange Zeit ließen, bis der Zuschlag erteilt wurde. So
verkürzt sich der Zeitraum von Zuschlag bis Vertragsstart.

- Die sechs Monate sind aber für die Unternehmen dringend
notwendig, um ihre Produktion nicht nur zu planen, sondern auch
überhaupt gewährleisten zu können.

Zum Hintergrund: Die Rabattverträge werden stets zwischen
Krankenkassen und Hersteller geschlossen. Erhält ein Unternehmen den
Zuschlag, ist es für die Dauer von zwei Jahren für die Versorgung der
Patienten einer bestimmten Krankenkasse verantwortlich. Wird der
Rabattvertrag im Exklusiv-Modell geschlossen, erhält also nur ein
Unternehmen den Versorgungsauftrag, ist es sogar für die Versorgung
ALLER Patienten dieser Kasse mit diesem Wirkstoff verantwortlich. Das
sind bei manchen Kassen mehrere Millionen Mitglieder.

Dabei kann den Unternehmen niemand vorab eine verlässliche Menge
nennen, die sie produzieren müssen. Grund: Niemand kann vorhersagen
ist, wie viele Patienten erkranken bzw. wie viele von ihrem Arzt auch
genau das Medikament verschrieben bekommen. Andersherum gibt es auch
keine garantierte Mindestabnahme.

Das Unternehmen muss folglich sehr genau planen, wie viele
Medikamente es produzieren muss. Und es muss im Zweifel innerhalb
kurzer Zeit sehr große Mengen herstellen, damit diese zum
Vertragsstart auch bereitstehen. Eine Frist von sechs Monaten ist
deshalb nicht nur gesetzlich vorgeschrieben - sie ist auch
schlichtweg für die Produktion und damit für die sichere Versorgung
nötig.

https://www.progenerika.de/zahl-des-monats/



Pressekontakt:
Pro Generika e.V.
Anna Steinbach, Leiterin Kommunikation
Tel. 030/81616090 / E-Mail: presse@progenerika.de
www.progenerika.de
http://twitter.com/progenerika

Original-Content von: Pro Generika e.V., übermittelt durch news aktuell


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