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Betroffene* im VW-Dieselskandal sollten jetzt aktiv werden / Verschiedene juristische Optionen möglich, um Schadensersatz einzufordern

Geschrieben am 17-09-2019

Berlin (ots) - "Die Zeit für vom VW-Dieselskandal betroffene
Personen wird knapp. Sie sollten nun aktiv werden, um ihren möglichen
Schadensersatzanspruch noch geltend machen zu können", so Florian
Rosing, Geschäftsführer und Anwalt von BRR Baumeister Rosing
Rechtsanwälte. "Obwohl mehrere Millionen Verbraucher in Deutschland
betroffen sind, haben bis jetzt nur circa 80.000 Klage eingereicht.
Dabei gibt es für geschädigte Personen mehrere juristische Wege, die
sie einschlagen können, auch wenn sie keine Rechtsschutzversicherung
haben."

Die erste Option ist die erstmalig in Deutschland zugelassene
Musterfeststellungsklage, deren erster Anhörungstermin im
VW-Dieselskandal am Montag, den 30. September vor dem OLG
Braunschweig ist. Wollen sich Betroffene ohne
Rechtsschutzversicherung dieser anschließen, müssen sie sich bis
allerspätestens am 29. September im offiziellen
Musterfeststellungsklageregister entsprechend anmelden.

Die Einzelklage ist eine zweite Möglichkeit, zu seinem Recht zu
kommen. Um einer Verjährung der Ansprüche gegen die Volkswagen AG
vorzubeugen, muss bis 31. Dezember 2019 Klage eingereicht werden.
Haben Verbraucher eine Rechtsschutzversicherung, ist das für sie ohne
finanzielles Risiko und mit einem guten Anwalt möglich.

Als drittes gibt es private Prozessfinanzierer, die die gesamten
Kosten einer Einzelklage für Verbraucher übernehmen. Im Gegenzug
erhalten die Finanzierer im Erfolgsfall einen Teil des
Erfolgsbetrags. Diese Erfolgsprovision beträgt je nach Anbieter
zwischen 15% und 35% des Urteilsbetrags.

Detaillierte Informationen zum VW-Dieselskandal und den
verschiedenen juristischen Optionen gibt es unter
www.diesel-gate.com.

* Es handelt sich um Personen, die vom Abgasskandal betroffene
Fahrzeuge der Marken VW, Audi, Seat und Skoda mit Dieselmotoren des
Typs EA189 (Hubraum: 1,2, 1,6, 2,0 Liter) gekauft haben. In den
entsprechenden Fahrzeugen muss eine illegale Abschalteinrichtung
verwendet worden sein, die durch den Rückruf des
Kraftfahrtbundesamtes (KBA) oder einer vergleichbaren
Genehmigungsbehörde in Europa festgestellt worden sein muss.



Pressekontakt:
markengold PR
Anja Wiebensohn / Franziska Naumann
Tel. 030-21915960
brr@markengold.de

Original-Content von: BRR Baumeister Rosing Rechtsanwälte, übermittelt durch news aktuell


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