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Urteil im Abgasskandal - Klägerin fährt 73.000 km kostenlos Auto und erhält zusätzlich 3.500 EUR / Landgericht Kassel: Geschädigte VW Kundin schuldet keinen Nutzungsersatz für die gefahrenen Kilometer

Geschrieben am 13-09-2019

Kassel / Trier (ots) -

Nachdem der Volkswagen Konzern im September 2015 offengelegt hat,
in Millionen von Fahrzeugen der Marken VW, Audi, Seat und Skoda mit
dem Motor des Typs EA189 unzulässige Abschalteinrichtungen eingebaut
zu haben, lässt VW die geschädigten Autokäufer bei der Forderung nach
Schadensersatz ohne gerichtlichen Zwang auch vier Jahre nach
Bekanntwerden des Skandals noch immer "im Regen stehen". Den
betroffenen Autobesitzern bleibt nichts anders übrig, als ihre
Schadensersatzansprüche gegen den Automobilhersteller gerichtlich
durchzusetzen.

Jetzt hat das Landgericht Kassel in einem von der Kanzlei Dr.
Lehnen & Sinnig geführten Verfahren gegen die Volkswagen AG vom
04.09.2019 (Az. 8 O 2320/18) einer geschädigten Autofahrerin - soweit
ersichtlich erstmalig - das rechtliche Maximum an Schadensersatz
zugesprochen.

In dem Verfahren vor dem Landgericht Kassel hatte die Besitzerin
eines VW Touran geklagt. Nachdem sie das Fahrzeug im August 2015 zu
einem Kaufpreis von 21.470 EUR und einer Laufleistung von 5.537 km
gekauft hatte, reichte sie im Dezember 2018 unter Zuhilfenahme einer
auf den Abgasskandal spezialisierten Kanzlei Klage beim Landgericht
Kassel ein. Zwischenzeitlich hatte das Fahrzeug eine Laufleistung von
79.264 km. Neben der Rückzahlung des vollständigen Kaufpreises
forderte die Klägerin auch dessen Verzinsung ab dem Zeitpunkt der
Kaufpreiszahlung in Höhe von 4% pro Jahr. Das Landgericht gab der
Klägerin jetzt Recht.

Die Klägerin sei durch die Volkswagen AG und deren Mitarbeiter
vorsätzlich sittenwidrig getäuscht worden, urteilten die Kasseler
Richter. Die im streitgegenständlichen Fahrzeug verbaute
Abgassoftware sei alleine zu dem Zweck eingebaut worden, die
Abgaswerte des Dieselmotors zu beschönigen und in der Folge dafür zu
sorgen, dass der Motor trotz des Überschreitens der gesetzlich
vorgeschriebenen Grenzwerte eine Euro-5-Zulassung erhalte. Durch das
Verhalten der Volkswagen AG sei der Klägerin auch ein Schaden
entstanden. Die sittenwidrige Handlung der Beklagten habe dazu
geführt, dass die Klägerin bei dem Kauf des streitgegenständlichen
Pkw von falschen Vorstellungen ausgegangen sei. Unschädlich sei, dass
die Klägerin an ihrem Fahrzeug zwischenzeitlich ein Software-Update
habe aufspielen lassen.

Das Landgericht Kassel hat die Volkswagen AG zur Rückzahlung und
Verzinsung des gesamten Kaufpreises verurteilt.

"Außergewöhnlich an dem Urteil des Landgerichts Kassel ist, dass
sich die Klägerin nach der Rechtsauffassung des Gerichts nicht die
gezogenen Nutzungen anrechnen lassen muss." erläutert Rechtsanwalt
Dirk Sinnig, der das Verfahren vor dem Landgericht Kassel geführt
hat. "Eine Kompensation für die nach Kauf gefahrenen 73.727 Kilometer
schuldet die Klägerin demnach nicht."

Nach Ansicht der Richter sei es als paradox anzusehen, wenn
derjenige Autohersteller, der vorsätzlich gegen das Anstandsgefühl
aller billig und gerecht Denkenden verstoßen hat, ausgerechnet aus
Billigkeitsgründen von einem Teil seiner Schadensersatzhaftung wieder
frei würde, indem der geschädigte Autokäufer einen Nutzungsersatz für
die gefahrenen Kilometer leisten müsste.

"Das Urteil des Landgerichts Kassel ist nicht mehr als gerecht."
fährt Rechtsanwalt Sinnig fort. "Es ist dem geschädigten Autobesitzer
auch nur schwer zuzumuten, dass der schädigende Hersteller trotz der
bewussten Abgasmanipulation auch noch eine Kompensation für die
Nutzung des manipulierten Fahrzeugs erhält."

Für die Klägerin ist das Verfahren vor dem Landgericht Kassel im
Ergebnis ein voller Erfolg. Neben dem Kaufpreis in Höhe von 21.470
EUR, ergibt sich aus dem Urteil ein Zinsbetrag aus der Verzinsung des
Kaufpreises in Höhe von ca. 3.500 EUR.

Das Urteil des Landgerichts Kassel zeigt, dass sich ein
Individualprozess gegen den Volkswagen Konzern, aber auch gegen
andere Hersteller, die in den Fahrzeugen für ihre Kunden illegale
Abschalteinrichtungen verbaut haben (z.B. Mercedes Benz) zeitlich,
aber auch finanziell, lohnen kann.

Das überaus positive Urteil des Landgerichts Kassel sollte
Autofahrern, die ein mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung
versehenes Fahrzeug besitzen, Mut machen, bestehende
Schadenersatzansprüche anwaltlich prüfen und gerichtlich durchsetzen
zu lassen. Bestand zum Zeitpunkt des Autokaufs eine
Verkehrsrechtsschutzversicherung, ist eine Rechtsverfolgung in den
meisten Fällen auch ohne eigenes wirtschaftliches Risiko möglich.

Das Individualklageverfahren gegen den Automobilhersteller ist
insbesondere auch für diejenigen Autobesitzer interessant, die sich
wegen der Manipulation des VW Motors EA189 zwar in das Klageregister
zur Musterfeststellungsklage gegen VW eingetragen haben, zum
Zeitpunkt des Autokaufs jedoch verkehrsrechtsschutzversichert waren.

Denn das Musterverfahren wird sich nach Meinung von Experten über
mehrere Jahre, wahrscheinlich bis ins Jahr 2023, hinziehen. Hinzu
kommt, dass das Verfahren vor dem als VW-freundlich bekannten OLG
Braunschweig geführt wird.

Selbst wenn in dem Musterverfahren dann zugunsten der Autofahrer
entschieden wird, muss jeder Betroffene seine konkreten
Schadensersatzansprüche im Anschluss an das Sammelverfahren trotzdem
in einem eigenen Prozess durchsetzen. Ob nach Abschluss eines solchen
"Kaugummi-Verfahrens" noch ein wirtschaftlicher Vorteil aus dem
Schadensersatzprozess gezogen werden kann, ist fraglich, insbesondere
weil man das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt vielleicht gar nicht mehr
im Besitz hat.

"Die betroffenen Autobesitzer sollten daher darüber nachdenken,
sich eventuell nach erfolgter Prüfung durch einen Rechtsanwalt aus
dem Klageregister in Braunschweig abzumelden." führt Rechtsanwalt
Sinnig aus. "Dies ist noch bis zum Abend des 30.09.2019 möglich.Das
Bestehen von Schadensersatzansprüchen gegen Volkswagen oder andere
Automobilhersteller sollte in jedem Einzelfall anwaltlich geprüft
werden. Hier verbieten sich Pauschalaussagen, da jeder Sachverhalt zu
einer unterschiedlichen rechtlichen Bewertung führen kann. Den
betroffenen Autobesitzern ist daher anzuraten, sich an spezialisierte
Anwälten zu wenden."



Pressekontakt:
Dr. Christof Lehnen
Dr. Lehnen & Sinnig | Rechtsanwälte PartG mbB
Max-Planck-Straße 22
D - 54296 Trier
Tel.: (+49) 0651 - 200 66 77 0
Fax: (+49) 0651 - 200 66 77 1
E-Mail: post@lehnen-sinnig.de
Web: www.lehnen-sinnig.de

Original-Content von: Dr. Lehnen & Sinnig | Rechtsanwälte PartG mbB, übermittelt durch news aktuell


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