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VW Skandal - Stellungnahme der Anwälte, die die Musterfeststellungsklage führen zu Prozessfinanzierungen und zur Hetzjagd auf die MFK

Geschrieben am 11-09-2019

Lahr (ots) - Die R/U/S/S Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (R/U/S/S), ein
Zusammenschluss der führenden Anwälte in der rechtlichen Aufarbeitung des
VW-Dieselabgasskandals (Rechtsanwalt Prof. Dr. Marco Rogert, Rechtsanwalt Tobias
Ulbrich, Rechtsanwalt Dr. Ralf Stoll und Rechtsanwalt Ralph Sauer) vertritt den
Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) im bundesweit ersten
Musterfeststellungsklageverfahren vor dem Oberlandesgericht Braunschweig gegen
die Volkswagen AG. Die Klage richtet sich gegen die Volkswagen AG wegen der
Softwaremanipulation in Millionen Dieselfahrzeugen.

Nach Angaben des zuständigen Bundesamtes für Justiz, das das
Anmelderegister führt, sind ca. 430.000 Anmeldungen zu dieser Klage
erfolgt.

In den vergangenen Wochen stellt die R/U/S/S zunehmend fest, dass Legal
Tech Anbieter und Anwaltskanzleien die Anmeldung zur
Musterfeststellungsklage als nachteilig gegenüber einer direkten
Einzelklage darstellen. In diesem Zusammenhang werden Prämissen wie etwa
eine extrem lange Verfahrensdauer aufgeführt, die die erfahrenen R/U/S/S
Anwälte nicht teilen. Zudem werden die Erfolgsaussichten deutlich
negativer bewertet, als die R/U/S/S Anwälte dies tun. Für eine
Einzelklage, deren Kostenrisiko über eine Rechtsschutzversicherung
abgedeckt ist, mag dies zutreffend sein.

Differenzierter muss die Angelegenheit allerdings bei der Übernahme durch
einen Prozesskostenfinanzierer betrachtet werden. Es findet in den Medien
nahezu eine Hetzjagd auf die Musterfeststellungsklage mit den
verschiedensten Argumenten statt. So wird behauptet, die Verfahrensdauer
kann 5 Jahre oder gar noch länger betragen. Weiterhin wird behauptet,
durch einen Beschluss habe das Oberlandesgericht Braunschweig die
Erfolgsaussichten der Klage als negativ gewertet. All dies ist
unzutreffend. Die Rechtsanwälte der R/U/S/S Litigation
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gehen davon aus, dass das Oberlandesgericht
spätestens 2020 über die Klage entscheiden wird. Es wird daher davon
ausgegangen, dass der Verfahren vor dem Bundesgerichtshof bereits 2021
abgeschlossen werden kann. Wer jetzt einen Einzelprozess führt durch alle
Instanzen hat deshalb keinen zeitlichen Vorteil. Auch eine Einzelklage
wird sich so lange hinziehen. Das Oberlandesgericht Braunschweig hat sich
außerdem zu den Erfolgsaussichten der gesamten Klage überhaupt nicht
geäußert. Es geht lediglich von der Unzulässigkeit eines bestimmten
Antrags aus, was jedoch nicht schädlich ist. Zu den übrigen Anträgen hat
sich das Oberlandesgericht bisher überhaupt nicht positioniert. Von daher
ist diese Hetzjagd verschiedener Kanzleien nicht nachvollziehbar und
grenzt an Verbrauchertäuschung. Die R/U/S/S Litigation
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Ist der festen Überzeugung, dass in dem
Verfahren sehr gute Erfolgsaussichten bestehen. Zahlreiche
Oberlandesgerichte haben die Ansprüche bereits zugesprochen. Für das
Oberlandesgericht Braunschweig wird es schwierig sein, sich dem zu
entziehen.

Die R/U/S/S Rechtsanwälte geben für die Entscheidung, ob man sich von der
Musterfeststellungsklage abmeldet oder nicht Folgendes zu bedenken: Jeder
Prozesskostenfinanzierer erwartet eine Erfolgsprovision. Je nachdem, wie
hoch diese ausgestaltet ist, kann sie unterhalb der tatsächlichen
Wertminderung des Fahrzeugs liegen. Marktübliche Erfolgsprovisionen von
über 25 % des Erlöses halten die R/U/S/S Anwälte für unangemessen und
nicht lohnend. Für die Geschädigten ist es dann meist besser, das
Fahrzeug ohne Prozess zu verkaufen. Unentschlossene sollten daher ihr
Rechtsschutzziel nicht aus den Augen verlieren und berücksichtigen, dass
ein zweites Verfahren möglicherweise aufgrund eines Vergleichsschlusses
im Rahmen der Musterfeststellungsklage oder aufgrund Einlenkens der
Volkswagen AG nach einem Unterliegen vor dem Bundesgerichtshof gar nicht
geführt werden muss. Zudem besteht die Möglichkeit, dass im Rahmen der
Musterfeststellungsklage festgestellt wird, dass kein Nutzungsersatz für
die gefahrenen Kilometer von dem gezahlten Bruttokaufpreis abzuziehen ist
und dass deliktische Zinsen in Höhe von 4 % pro Jahr für den Zeitraum von
der Kaufpreiszahlung bis zur Fahrzeugrückgabe geschuldet sind.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Rogert hierzu: "Wer einen langen Atem hat und
warten kann, sollte das Für und Wider einer Abmeldung daher sorgfältig
abwägen." Rechtsanwalt Dr. Stoll: "Wer das schnelle Geld sucht, wird sich
möglicherweise später ärgern. Es ist den Geschädigten daher dringend
davon abzuraten, überteuerte Angebote zur Prozessfinanzierung
anzunehmen."

Pressekontakt:
R|U|S|S Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Geschäftsanschrift:
Einsteinallee 1/1
77933 Lahr
Telefon: 07821/923768 - 222
Fax: 07821/923768 - 882

Pressekontakt: Dr. Ralf Stoll, Telefon: 0163/6707425

Original-Content von: R|U|S|S Litigation Rechtanwaltsgesellschaft mbH, übermittelt durch news aktuell


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