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Wann lohnt sich eine Steuererklärung für Auszubildende?

Geschrieben am 10-09-2019

Regenstauf (ots) - Im August und September beginnt in der Regel
das neue Ausbildungsjahr und viele ehemalige Schüler starten in einen
neuen Lebensabschnitt: ihre Berufsausbildung. Der erste Schritt in
die Unabhängigkeit von den Eltern. Doch genau wie die Schulausbildung
ist die Berufsausbildung mit Kosten verbunden. Es fallen
üblicherweise Arbeitsmittel, Fachbücher, Fahrt- und
Verpflegungskosten und später Prüfungsgebühren an. Auszubildende
können ihre Aufwendungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung
einreichen und gezahlte Steuern zurückholen.

Wer Steuern zahlt, kann sofort absetzen

Grundregel Nummer eins ist, dass nur derjenige seine Steuerlast
drücken kann, der auch Steuern bezahlt. Die meisten
Ausbildungsvergütungen liegen jedoch unter dem Tarifvertrag und
Mindestlohn und damit unter dem jährlichen Freibetrag von 9.168 Euro
im Jahr 2019. Sie bleiben somit unbesteuert. Die Möglichkeit eines
sofortigen Abzugs ist in diesem Fall leider nicht gegeben.

Ob Steuern an den Staat abgeführt wurden, lässt sich der
Jahreslohnsteuerbescheinigung zum Ende eines jeden Jahres entnehmen.
Sind bei der Lohnsteuer, dem Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls
bei der Kirchensteuer Beträge eingetragen, dann unterliegt das
Auszubildendenentgelt bereits der Besteuerung. Vom Lohn abgezogene
Steuern können unter Umständen teilweise oder ganz durch Ausgaben im
Zusammenhang mit der Berufsausbildung zurückgeholt werden.

Das gehört in die Steuererklärung

Je nach Berufsbild werden Arbeitskleidung und Arbeitsmittel oder
ein Schreibtisch mit Schreibtischstuhl und Arbeitslampe oder ein
Laptop und fast immer Schreibmaterialien, Lehrbücher und
Fachliteratur für die Ausbildung benötigt. Alles, was für den
zukünftigen Beruf erforderlich ist, darf in der
Einkommensteuererklärung gegengerechnet werden.

Bei den Fahrtkosten greift in den meisten Fällen die
Entfernungspauschale. Sie kann für die erste Tätigkeitsstätte geltend
gemacht werden. Ist es der Ausbildungsbetrieb, so fallen für jeden
Tag, an dem dieser aufgesucht wurde, 30 Cent je Kilometer einfacher
Wegstrecke an. Ob Fahrrad, Fahrgemeinschaft, eigenes Auto oder
öffentliche Verkehrsmittel, das km-Geld für die erste
Tätigkeitsstätte gilt.

Die selteneren Fahrten zur Berufsschule können als Dienstreise
geltend gemacht werden. Für die Dienstreise können nur die
tatsächlich entstandenen Aufwendungen angesetzt werden, wie z. B. die
Ticketkosten für S-Bahn, Zug oder Bus. Wird die Berufsschule mit dem
Auto aufgesucht, kann der Fahrer 30 Cent je Kilometer für die Hin-
und die Rückfahrt steuermindernd geltend machen.

Übersteigt die Aufenthaltsdauer in der Berufsschule acht Stunden
pro Tag, kann eine Verpflegungspauschale in Höhe von 12 Euro pro Tag
geltend gemacht werden. Erfolgt die Berufsausbildung z. B. im Block
und die Abwesenheit von zu Hause beträgt mehr als 24 Stunden, kann
die erhöhte Verpflegungspauschale von 24 Euro pro Tag genutzt werden.
Liegt die Berufsschule von zu Hause zu weit entfernt, können die
tatsächlichen Übernachtungskosten angesetzt werden.

Ist ein Umzug aufgrund der Berufsausbildung notwendig, kann die
Umzugskostenpauschale in Höhe von 811 Euro für Ledige beantragt
werden. Da es sich um einen Pauschbetrag handelt, sind keine
Nachweise für Ausgaben notwendig. Sind die realen Aufwendungen höher,
müssen Rechnungen, Quittungen und Kontoauszüge gesammelt werden, um
den Mehrbetrag gegenüber der Pauschale geltend zu machen.

Für die Bleibe am Ausbildungsort können unter bestimmten
Voraussetzungen Miete und Nebenkosten als doppelter Haushalt
abgesetzt werden. Dafür ist es notwendig, dass der Lebensmittelpunkt
z. B. bei den Eltern bestehen bleibt und regelmäßige Fahrten nach
Hause erfolgen. Die Nutzung des Lebensmittelpunkts muss gegenüber dem
Finanzamt nachgewiesen werden. Weiterhin müssen Kosten für beide
Wohnsitze anfallen, die der Auszubildende selbst trägt. Das
kostenlose Zimmer im Elternhaus bringt steuerlich betrachtet keinen
Vorteil.

Fallen erstmals Beiträge für die eigene Kranken-, Pflege- und
Rentenversicherung an, dürfen diese Beträge wie viele weitere
Versicherungsbeiträge in der Steuererklärung angeführt werden. Ist
während der Ausbildungszeit ein privater Internetanschluss oder eine
telefonische Erreichbarkeit von Berufs wegen notwendig, können dafür
20 Prozent der Aufwendungen, maximal 20 Euro monatlich, angesetzt
werden. Auch Kontoführungsgebühren bis zu einer Höhe von 16 Euro
jährlich werden gewährt. Geht die Ausbildungszeit zu Ende und es
müssen Bewerbungen geschrieben und verschickt werden, können die
Aufwendungen hierfür ebenfalls steuermindernd geltend gemacht werden.

Wer keine Steuern zahlt, sollte einen Verlustvortrag versuchen

In Bezug auf vorgezogene Werbungskosten bei der Erstausbildung
steht noch eine höchstrichterliche Entscheidung aus. Die
Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. (Lohi) empfiehlt, auch wenn keine Steuern
entrichtet wurden und die Aufwendungen im Rahmen der Ausbildung höher
waren als die Einnahmen, dennoch eine freiwillige
Einkommensteuererklärung einzureichen und alle Kosten, die im
Zusammenhang mit der Ausbildung stehen, als Werbungskosten anzugeben.
Fällt das sehnlichst erwartete Urteil des Bundesverfassungsgerichts
positiv aus, können die gesammelten Verluste aus den ersten
Ausbildungsjahren mit späteren Steuern verrechnet werden. Wird nach
der Ausbildung endlich richtig gut verdient, so wird dann die
Steuerlast ordentlich gedrückt.

www.lohi.de/steuertipps



Kontakt für Rückfragen:
Nicole Janisch, Pressereferentin
Tel: 09402 503147 / E-Mail: presse@lohi.de
Werner-von-Siemens-Str. 5, 93128 Regenstauf
www.lohi.de

Original-Content von: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., übermittelt durch news aktuell


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