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OLG Oldenburg verurteilt Heidelberger Lebensversicherung AG zur Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages

Geschrieben am 15-08-2019

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Bremen (ots) - Der Kläger aus Oldenburg schloss im Jahr 1999 eine
fondsgebundene Lebensversicherung bei der MLP Lebensversicherung AG,
der heutigen Heidelberger Lebensversicherung AG, ab. Diesem Vertrag
widersprach er Ende 2017 und machte die Rückabwicklung des
Lebensversicherungsvertrages geltend. Nachdem die Klage vom
Landgericht abgewiesen worden war, hat das Oberlandesgericht dem
Kläger nunmehr Recht gegeben und die Heidelberger Lebensversicherung
AG zur Rückzahlung der Versicherungsprämien abzüglich eines Anteils
für den Risikoschutz, mithin zur Zahlung von rund 68.000,00 Euro,
verurteilt (Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 03.07.2019 - 5 U
80/19 -). Zugesprochen wurden darüber hinaus die vorgerichtlichen
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.251,48 Euro. Das Urteil ist
mittlerweile rechtskräftig.

Das Oberlandesgericht folgte der Argumentation von HAHN
Rechtsanwälte, dass die in dem Versicherungsschein abgedruckte
Widerspruchsbelehrung fehlerhaft ist. In der Belehrung wurde nicht
darauf hingewiesen, dass der Widerspruch in Schriftform erfolgen
muss. Es heißt dort lediglich, dass der Versicherungsnehmer innerhalb
von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins, der
Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt
maßgeblichen Verbraucherinformationen der Versicherung widersprechen
könne. Das Oberlandesgericht bewegt sich insofern auf der Linie der
höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach die Widerspruchsbelehrung
insbesondere die Form des Widerspruchs mit anzugeben hat.

Anders als die Vorinstanz hat das Oberlandesgericht auch die
Voraussetzungen der Verwirkung als nicht gegeben angesehen. Der
Kläger hatte zweimal Änderungen der Anlagestrategie vorgenommen und
in den Jahren 2013 und 2014 der vertraglich vorgesehenen
Beitragserhöhung widersprochen. Das Oberlandesgericht stellte klar,
dass allein aufgrund dieser Umstände keine Verwirkung angenommen
werden könne. Es handele sich hierbei lediglich um vertragstypisches
und vertragstreues Verhalten.

"Aus unserer Sicht nehmen viele Landgerichte viel zu schnell den
Tatbestand der Verwirkung an", meint Fachanwältin Dr. Petra Brockmann
von HAHN. "Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in erfreulicher Weise
klargestellt, dass allein Dynamikwidersprüche und Vertragsänderungen
keine Verwirkung begründen, da sie nur Ausdruck eines vertragstreuen
Verhaltens sind", so Brockmann weiter.

Wer sich von seinem Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag
trennen möchte, sollte insbesondere auch die Möglichkeit des
Widerspruchs prüfen lassen. In wirtschaftlicher Hinsicht ist der
Widerspruch zumeist wesentlich vorteilhafter als die Kündigung des
Vertrages.



Pressekontakt:
Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
RAin Dr. Petra Brockmann
Marcusallee 38
28359 Bremen
Fon: +49-421-246850
Fax: +49-421-2468511
E-Mail: brockmann@hahn-rechtsanwaelte.de

Original-Content von: Hahn Rechtsanwälte PartG mbB, übermittelt durch news aktuell


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