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Bundesweit erstes positives Urteil gegen die BMW Bank / Autokreditverträge der BMW Bank widerrufbar - Kunde schuldet keinen Nutzungsersatz (FOTO)

Geschrieben am 12-08-2019

Trier / Ravensburg (ots) -

Der Autokredit- und Leasingwiderruf bietet derzeit vielen
Autofahrern die Möglichkeit, ein finanziertes oder geleastes Fahrzeug
wirtschaftlich lukrativ loszuwerden. Bundesweit hatte hier das für
den Autokreditwiderruf bahnbrechende Urteil des Landgerichts Berlin
vom 05.12.2017 (Az. 4 O 150/16) in einem Verfahren gegen die
Volkswagen Bank den Weg für den Autokreditwiderruf geebnet. Seitdem
haben zehntausende Verbraucher ihre Chance genutzt und ihren noch
laufenden oder bereits abgelösten Autokredit- oder Leasingvertrag
widerrufen. Insbesondere Diesel-Fahrer können sich so vor
Wertverlusten und Fahrverboten schützen.

Jetzt hat das Landgericht Ravensburg im bundesweit ersten Urteil
vom 30.07.2019 (Az. 2 O 90/19) ausdrücklich bestätigt: Auch
Autokreditverträge der BMW Bank sind rechtsfehlerhaft und können
zeitlich unbefristet widerrufen werden.

In dem Verfahren, das von der Kanzlei Dr. Lehnen & Sinnig geführt
wurde, schloss die Klägerin im November 2016 mit der BMW Bank einen
Autokreditvertrag zur Finanzierung eines BMW 120d und vereinbarte
eine Vertragslaufzeit von 30 Monaten. Den Widerruf des
Kreditvertrages erklärte sie erst im November 2018, also zwei Jahre
nach Vertragsschluss und 65.000 zurückgelegten Kilometern.

Fristgerecht, urteilte jetzt das Landgericht Ravensburg. Die
beklagte BMW Bank habe die Klägerin insbesondere nicht
unmissverständlich über die Rechtsfolgen des Widerrufs belehrt, so
die Ravensburger Richter. Demnach habe die grundsätzlich zweiwöchige
Widerrufsfrist zugunsten der Klägerin zum Zeitpunkt des Widerrufs
noch nicht zu laufen begonnen. Auch stehe dem Widerruf nicht der
Einwand der Verwirkung oder des Rechtsmissbrauchs entgegen.

"Aufgrund der Fehlerhaftigkeit der im Autokreditvertrag
verwendeten Widerrufsbelehrung können Verbraucher, die ein Auto
finanziert oder geleast haben, auch noch Jahre nach Vertragsschluss
ihren Vertrag widerrufen", erklärt Rechtsanwalt Dr. Christof Lehnen,
der das Verfahren vor dem Landgericht Ravensburg geführt hat und
dessen Kanzlei bundesweit tausende Verbraucher gegen alle bekannten
Autobanken und Leasinggesellschaften vertritt.

"Das Urteil des Landgerichts Ravensburg hat Signalwirkung und
kommt denjenigen zugute, die ein Auto bei der BMW Bank finanziert
haben. Der Wortlaut, über den das Gericht jetzt entschieden hat, ist
kein Einzelfall, sondern wurde wortgleich in tausenden anderen
Verträgen von der Bank verwendet.", so Lehnen weiter. "Jeder, der
sein Fahrzeug finanziert hat, sollte daher die Möglichkeit des
Widerrufs prüfen lassen. Denn die Belehrungspflicht trifft alle
Autobanken und Leasinggesellschaften. Diese kommen ihrer gesetzlichen
Verpflichtung unserer Meinung nach nur in den wenigsten Fällen nach.
Der in diesem Fall mögliche Widerruf führt dazu, dass der Autokäufer
seine an die Bank gezahlten Raten und eine geleistete Anzahlung
zurückverlangen kann und nicht mehr an die weiteren Verpflichtungen
aus dem laufenden Vertrag gebunden ist."

Über diese Rechtsfolgen kann sich die Klägerin im Ravensburger
Fall besonders freuen. Denn für die gefahrenen 65.000 Kilometer
schuldet sie der finanzierenden BMW Bank keinen Nutzungsersatz,
urteilte das Landgericht Ravensburg. Der Umstand, dass die BMW Bank
nicht ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen des Widerrufs belehrt habe,
führe unzweifelhaft zu einem Wegfall der Wertersatzpflicht.

"Die vom Gericht vertretene Auffassung ist nur konsequent", führt
Lehnen weiter aus. "Wer den Verbraucher als Bank nicht rechtskonform
belehrt, hat auch keinen Wertersatzanspruch. Diese Rechtsfolge des
Widerrufs dient letztendlich dem Verbraucherschutz."

Gerade in Zeiten von bereits in Kraft getretenen oder kurz
bevorstehenden Fahrverboten, insbesondere für Diesel-Fahrzeuge,
stellt der Autokreditwiderruf eine Möglichkeit dar, das Auto an die
finanzierende Bank zurückzugeben, ohne weiter das wirtschaftliche
Risiko des herrschenden Preisverfalls zu tragen.

Dabei ist das wirtschaftliche Risiko den erklärten Widerruf
juristisch durchzusetzen oft gering. Denn die für den
Individualprozess anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten werden in
den meisten Fällen von einer Verkehrsrechtsschutzversicherung
übernommen.

"In jedem Fall ist es ratsam, sich von einem spezialisierten
Anwalt beraten zu lassen", so Rechtsanwalt Dr. Lehnen. "Denn der
Teufel steckt, wie so häufig, auch in den Fällen des
Autokreditwiderrufs im Detail."



Pressekontakt:
Dr. Christof Lehnen
Dr. Lehnen & Sinnig | Rechtsanwälte PartG mbB
Max-Planck-Straße 22
D - 54296 Trier
Tel.: (+49) 0651 - 200 66 77 0
Fax: (+49) 0651 - 200 66 77 1
E-Mail: post@lehnen-sinnig.de
Web: www.lehnen-sinnig.de

Original-Content von: Dr. Lehnen & Sinnig | Rechtsanwälte PartG mbB, übermittelt durch news aktuell


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