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Facebook-Like-Button auf Firmenwebsites: EuGH stärkt Verbraucherdatenschutz - Klage der Verbraucherzentrale NRW erfolgreich (FOTO)

Geschrieben am 29-07-2019

Düsseldorf (ots) -

Ein dickes Dislike gab es vom Europäischen Gerichtshof (EuGH)
jetzt für den "Gefällt mir-Button" von Facebook: Unternehmen, die
dieses Plugin in ihre Internetseite einbinden, müssen darüber
informieren, dass allein durch deren Aufruf personenbezogene Daten
des Nutzers an Facebook übertragen werden. Denn der
Webseitenbetreiber sei - so die heutige Entscheidung der Luxemburger
Richter (AZ: C-40/17) - neben Facebook für die ausgelöste
Datenverarbeitung mitverantwortlich. Er muss die betroffenen Nutzer
ausreichend über Art, Umfang und Zweck der Datenerhebung und
-verwendung für Werbemaßnahmen informieren. Dies aber nur, soweit er
tatsächlich über Zweck und Mittel entscheidet. "Durch das heutige
EuGH-Urteil hat die Verbraucherzentrale NRW mit ihrer Klage gegen das
Unternehmen Fashion ID eine Stärkung der
Verbraucher-Datenschutzrechte beim Facebook-Like-Button mit
Signalwirkung erreicht", so Verbraucherzentralenvorstand Wolfgang
Schuldzinski.

Wegen der direkten Einbindung des Facebook-Like-Buttons in ihrem
Internetauftritt hatte die Verbraucherzentrale NRW die Firma Fashion
ID - ein Teil der Unternehmensgruppe Peek & Cloppenburg KG Düsseldorf
- beim Landgericht Düsseldorf im März 2016 (AZ:12 O 151/15)
erfolgreich verklagt. Bei der beanstandeten Gefällt-mir-Schaltfläche
liest der soziale Netzwerk-Gigant schon bei jedem bloßen Aufruf der
jeweiligen Seiten automatisch mit. Das passiert unabhängig davon, ob
der Seitenbesucher überhaupt Facebook-Mitglied ist oder nicht. Über
diese Handhabe wurde vorher jedoch weder informiert noch willigten
die Nutzer in die Datenübermittlung ein. Das mit der Berufung
befasste Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatte das Verfahren im
Januar 2017 ausgesetzt und dem EuGH einige datenschutzrechtlich
streitige Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

"Der Praxis von Facebook, mittels des Like-Buttons Daten ohne
Wissen der Nutzer abzugreifen, um sie für weitere Zwecke - etwa für
passgenaue Werbung - zu verwenden, wird nun ein Riegel vorgeschoben.
Unternehmen, die von den Daten der Verbraucher profitieren, müssen
jetzt ihrer Verantwortung gerecht werden", bringt Wolfgang
Schuldzinski die Bedeutung des Urteils für den Verbraucherschutz auf
den Punkt: "Diese Entscheidung des EuGH hat auch über den Einzelfall
hinaus Signalwirkung für andere Anbieter, die solche Plugins auf
ihren Websites verwenden."

Im Rahmen der Berufungsentscheidung darf das OLG Düsseldorf nicht
von der Antwort der Luxemburger Richter abweichen. Das Gericht wird
sich auch dazu äußern, ob eine ausdrückliche Einwilligung der
betroffenen Nutzer erforderlich war. Die Verbraucherzentrale NRW wird
das Urteil dann zum Maßstab für eine Überprüfung nehmen, wie
Webseitenbetreiber der geforderten Mitverantwortung beim Datenschutz
nachkommen.

Darüber hinaus hat der EuGH bestätigt, dass die
Verbraucherzentrale NRW klagebefugt war, solche Art von Verstößen
gegen das Datenschutzrecht per Unterlassungsklage zu verfolgen. Der
EuGH setzt damit ein klares Zeichen und unterstreicht die Bedeutung
dieser Klagebefugnis für die Einhaltung des Datenschutzrechts
gegenüber Verbrauchern. Der EuGH weist zudem darauf hin, dass auch
die Datenschutz-Grundverordnung diese Möglichkeit vorsieht.

Ergänzende Informationen: www.verbraucherzentrale.nrw/likebutton

Video- und Audiomaterial zum Thema:
www.verbraucherzentrale.nrw/presse

Urteile unter: www.verbraucherzentrale.nrw/urteilsdatenbank



Pressekontakt:
Oliver Müller
Tel: (02 11) 38 09-109

Original-Content von: Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V., übermittelt durch news aktuell


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