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Musterfeststellungsklage gegen VW: OLG Braunschweig erteilt dem wichtigsten "Ziel der Klage" eine vorläufige Absage / Der Countdown läuft - Verbraucher können nur noch bis 30.09.2019 abspringen

Geschrieben am 17-07-2019

Nürnberg (ots) - In dem Musterfeststellungsklageverfahren gegen VW
wies der 4. Zivilsenat des OLG Braunschweig im Vorfeld des
Verhandlungstermins am 30.09.2019 darauf hin, dass das wichtigste
Feststellungsziel bereits unzulässig sein könnte. Der
Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) als
Musterfeststellungskläger hatte als Ziel die Feststellung ausgegeben,
dass Volkswagen Käufer vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat und
daher Schadensersatz schuldet. "Eben dies hält das OLG Braunschweig
nach seinen aktuellen Hinweisen für nicht zulässig. Stichtag für eine
negative Bindungswirkung ist bereits der 30.09.2019", warnen Dr.
Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der im
Verbraucherschutzrecht tätigen Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner
Rechtsanwälte aus Nürnberg.

Mehr als 400.000 Fahrzeugbesitzer der Marken VW, Audi, Seat und
Skoda mit Dieselmotoren des Typs EA 189 haben sich der
Musterfeststellungsklage angeschlossen. Das ausgegebene Ziel des vzbv
ist die Feststellung, dass Volkswagen Käufer vorsätzlich sittenwidrig
geschädigt hat und daher Schadensersatz schuldet.

Das OLG Braunschweig wies in seinem bislang augenscheinlich völlig
unbeachtet gebliebenen Beschluss vom 03.07.2019 darauf hin, dass sich
"die Musterfeststellungsklage nicht auf die Feststellung von
Ansprüchen - auch nicht dem Grunde nach - erstrecken sollte", was
bereits aus den Gesetzgebungsmaterialien hervorgehe. Nach
zutreffender Ansicht entspreche es vielmehr der Funktion der
Musterfeststellungsklage, dass es um das gesamte Rechtsverhältnis
oder den gesamten Anspruch erst im nachfolgenden Individualverfahren
geht.

"Nach der vorläufigen Auffassung des Senats geht die Klage also
gerade in ihrem wichtigsten Feststellungsziel über das gesetzlich
Zulässige hinaus. Ob ein Schadensersatzanspruch gegen VW
grundsätzlich besteht, wird das OLG Braunschweig daher aller
Voraussicht nach überhaupt nicht klären", erläutert Rechtsanwalt Dr.
Marcus Hoffmann. Nach Auffassung der Nürnberger Rechtsanwälte steht
somit zu erwarten, dass die hoch gelobte Musterfeststellungsklage den
Verbraucher am Ende "bestenfalls" viel Zeit kostet.

Darüber hinaus steckt in ihr auch ein ganz erhebliches
Gefahrenpotential. Wenn das OLG Braunschweig in einzelnen Fragen
negative Feststellungen trifft, beispielsweise, dass keine
unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt, sind alle Betroffenen
hieran gebunden. Schadensersatzansprüche können sodann auch nicht
mehr erfolgsversprechend vor anderen "verbraucherfreundlicheren"
Gerichten, die in aller Regel diesen Umstand bislang zu Lasten von VW
unterstellten, geltend gemacht werden.

Dieser zunehmenden Gefahr können Verbraucher nur durch eine
rechtzeitige Rücknahme ihrer Anmeldung zur Musterfeststellungsklage
begegnen. Die Abmeldung kann allerdings nur bis zum 30.09.2019
erklärt werden. Ab dem Tag der Rücknahme sollten Autokäufer binnen
sechs Monaten eine Einzelklage erheben, um eine potentielle
Verjährung sicher auszuschließen. Wer schnell und tatsächlich
angemessen entschädigt werden will, sollte seine Ansprüche sehr
kurzfristig individuell geltend machen.



Pressekontakt:
Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Dr. Marcus Hoffmann
Virchowstraße 20d
90409 Nürnberg

Tel: +49 (0) 911 567 94 00
Fax: +49 (0) 911 657 94 01
E-Mail: presse@drhoffmann-partner.de

Original-Content von: Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte, übermittelt durch news aktuell


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