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Rogert & Ulbrich wieder mit spektakulärem Urteil - diesmal aus Erfurt / VW zur Rücknahme eines Audi A8 3.0 TDI Euro 5 (EA 897) verurteilt

Geschrieben am 12-07-2019

Köln (ots) - Der ansonsten in weiten Teilen eher nicht so
verbraucherfreundlich urteilende Osten der Republik wartet nun mit
einem wahrlich spektakulären Urteil gegen Volkswagen auf und
verurteilt den Wolfsburger Konzern zur Rücknahme eines Audi A8 mit
einem 3.0l-Motor Euro5 der Baureihe EA897 (Urteil vom 03.07.2019, Az.
10 O 408/18).

In der Begründung heißt es, der sich weitestgehend auf ein
"einfaches Leugnen" beschränkende Vortrag der Beklagten (die
Volkswagen AG) sei nicht geeignet, ernsthaft in Zweifel zu ziehen,
dass sie an der Entwicklung des unstreitig in diversen Fahrzeugen aus
dem Gesamtkonzern eingesetzten Motors zumindest entscheidend
mitbeteiligt gewesen sei. Der Motor sei nach Auffassung der Kammer
auch nicht anders zu behandeln aus der hinlänglich bekannte Motor EA
189. Auch im vorliegenden Fall sei von einer unzulässigen
Abschalteinrichtung auszugehen. Es sei festzustellen, dass sich
Volkswagen im Kern auf ein "einfaches Bestreiten der Gleichstellung
mit dem Motor EA 189 beschränkt", im Übrigen aber der Vortrag nicht
geeignet sei, das Vorliegen einer illegalen Abschalteinrichtung in
Frage zu stellen. Der Kläger habe nämlich zutreffend darauf
hingewiesen, dass sich Volkswagen offensichtlich scheue, ausdrücklich
zu behaupten, eine (illegale) Abschalteinrichtung liege im
streitgegenständlichen Fahrzeug nicht vor.

Auch nachfolgend habe sich die Volkswagen AG nicht entsprechend
klar geäußert, zur Überzeugung des Gerichts auch aus gutem Grund.
"Welchen anderen Hintergrund außer einer illegalen
Abschalteinrichtung sollte die Anordnung des KBA haben?", fragt sich
die Kammer. "Warum solle sich die Audi AG einer Aufforderung des KBA
beugen, wenn tatsächlich nichts Illegales vorläge?", rätselt die
Kammer weiter. Offensichtlich sei die Audi AG durch Kooperation einem
öffentlichkeitswirksamen förmlichen Bescheid nur zuvorgekommen. Der
Motor EA 897 sei daher identisch dem Motor EA 189 zu behandeln. In
der Sache selbst qualifizierte das Gericht das Verhalten des
VW-Konzerns als sittenwidrig.

Die Täuschung durch VW diene - andere Motive seien weder dargelegt
noch sonst ersichtlich - dem Zweck, zur Kostensenkung (und
möglicherweise zur Umgehung technischer Probleme) rechtlich und
technisch einwandfreie, aber teurere Lösungen der Abgasreinigung zu
vermeiden und mit Hilfe der scheinbar umweltfreundlichen
Prüfstandwerte Wettbewerbsvorteile zu erzielen. Schon dieses
Gewinnstreben um den Preis der bewussten Täuschung und
Benachteiligung von Kunden und Wettbewerbern gebe dem Handeln das
Gepräge der Sittenwidrigkeit und ließe das teilweise in den Medien
verharmlosend als "Schummelei" bezeichnete Vorgehen weder als
"Kavaliersdelikt" noch als "lässliche Sünde" erscheinen.

Hinzu trete, dass man bei VW durch die Manipulation der
Motorsteuerungssoftware einen Teil des Motors beeinflusst habe, den
ein technischer Laie keinesfalls und selbst ein Fachmann nur mit Mühe
durchschaut, so dass die Entdeckung der Manipulation mehr oder
weniger vom Zufall abhing und VW darauf hoffen konnte, niemals
erwischt zu werden. Ein solches die Verbraucher täuschendes Verhalten
sei auch bei Anwendung eines durchschnittlichen, nicht übermäßig
strengen Maßstabs als sittenwidrig zu bewerten. Das Verhalten wiege
umso schwerer, als es sich beim Kauf eines Pkw für viele Verbraucher
um eine wirtschaftliche Entscheidung von erheblichem Gewicht mit oft
deutlichen finanziellen Belastungen handele, die durch ihr
unredliches Verhalten nachteilig beeinflusst worden ist. Die Beklagte
habe die Ahnungslosigkeit der Verbraucher bewusst zu ihrem eigenen
Vorteil ausgenutzt.

"Wir hatten zwar bereits früher in einem vergleichbaren Verfahren
mit 3.0 TDI Euro5-Motor gewonnen. Dieses Urteil bedient sich jedoch
einer an Deutlichkeit kaum zu überbietenden Sprache, die der
Wackelpudding-Taktik der Beklagten eine deutliche Absage erteilt.
Wackelpudding deshalb, weil es mit den Aussagen der Volkswagen AG in
den Abgasskandal-Verfahren so ist, als wolle man einen Pudding an die
Wand nageln. Ich begrüße es gerade vor diesem Hintergrund sehr, dass
immer mehr Richter den Mut haben, sich auf die Seite des Betroffenen
stellen und tatsächlich das auszusprechen, was jeder schon lange
geahnt hat - nämlich dass auch die älteren Premiummodelle wie der A8
von Audi mit Schadstoffnorm Euro5 mit einer Abschaltvorrichtung
bestückt sind," freut sich Rechtsanwalt Prof. Dr. Marco Rogert aus
Köln über diesen weiteren Erfolg seiner Kanzlei, die damit ihre
Stellung als führende Kanzlei in der rechtlichen Aufarbeitung des
Abgasskandals untermauert.



Kontakt:

Dirk Fuhrhop
Rechtsanwalt

Rogert & Ulbrich
Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

Ottostr. 12
50859 Köln

Telefon: (0049) (0)211/731 62 76-19
Fax: (0049) (0)211/25 03-132
E-Mail: fuhrhop@ru-law.de
Homepage: www.ru-law.de

Original-Content von: Rogert & Ulbrich, übermittelt durch news aktuell


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