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Ohrfeige für VW - OLG Köln beabsichtigt Berufung ohne mündliche Verhandlung abzuweisen

Geschrieben am 09-07-2019

Köln (ots) - In dem von der Kölner Kanzlei Rogert & Ulbrich
geführten Prozess deutet sich ein erneuter Kantersieg an. Der
erkennende 27. Senat beabsichtigt das Verfahren ohne eine mündliche
Verhandlung durch Urteil zu beenden, da die vom VW-Konzern
vorgetragenen Argumente offensichtlich zu keinem anderen Ergebnis
führen konnten, als die in der ersten Instanz festgestellten
vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung der betroffenen Dieselfahrer
durch den Wolfsburger Weltkonzern zu bestätigen (Beschluss vom
01.07.2019, Az. 27 U 7/19).

Es geht hier um einen im Jahr 2013 für knapp 20.000 EUR gebraucht
gekauften Audi A4 Avant.

Daran dass es sich bei der verwendeten Software um eine illegale
Abschalteinrichtung handelt, ließ der Senat keinen Zweifel. Bevor ein
Kraftfahrzeughersteller berechtigt sei, ein Fahrzeug für die Nutzung
im Straßenverkehr auf den Markt zu bringen, habe er die
erforderlichen Zulassungs- und Genehmigungsverfahren erfolgreich zu
durchlaufen. Der Kunde ginge aufgrund des Inverkehrbringens des
Fahrzeugs davon aus, dass dieses die technischen und die rechtlichen
Voraussetzungen der Zulassung erfüllt und dass der Hersteller die für
den Fahrzeugtyp erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen nicht
durch eine Täuschung erwirkt habe.

Dieses Vorgehen bewertet der Senat als klar sittenwidrig.
Sittenwidrig handele nämlich derjenige, der eine Sache, von deren
Mangelhaftigkeit er weiß, in der Vorstellung in den Verkehr bringt,
dass die betreffende Sache von dem Erwerber in unverändert
mangelhaftem Zustand an einen ahnungslosen Dritten, der in Kenntnis
der Umstände von dem Geschäft Abstand nähme, veräußert werden wird.
Der Kunde könnten gesetzeskonformes Verhalten des Herstellers
erwarten.

Aus der Heimlichkeit des Einsatzes der Software gegenüber dem
Kraftfahrtbundesamt, den beteiligten Stellen und den potentiellen
Kunden gegenüber ergebe sich schließlich mit hinreichender
Sicherheit, dass die beteiligten Mitarbeiter bei Volkswagen auch in
der Vorstellung handelten, dass der Einsatz der Software zu
Schwierigkeiten hinsichtlich der Typengenehmigung und der
Betriebszulassung der so ausgestatteten Fahrzeuge führen könnte und
dass potentielle Kunden Fahrzeuge, die derart mit rechtlichen
Unsicherheiten belastet waren, nicht ohne weiteres erwerben würden.
Einziger Zweck des Vorgehens war nach Überzeugung des Senats die
Gewinnmaximierung. Andere Gründe als eine Kostensenkung und eine
damit verbundene Gewinnmaximierung seien nicht denkbar. Es erscheine
lebensfremd, dass man bei VW eine Software auf Motoren installiere,
verbunden mit dem Risiko, die Zulassung der mit diesen Motoren
versehenen Fahrzeuge nicht zu erhalten und sich strafrechtlicher
Verfolgung auszusetzen, ohne dass man sich hiervon einen
wirtschaftlichen Nutzen verspreche.

Im Hinblick auf das hierfür eingesetzte Mittel, nämlich die
Täuschung einer öffentlichen Stelle und der potentiellen Kunden in
einer immensen Zahl von Fällen, sei das Verhalten der
Verantwortlichen Akteure bei Volkswagen als besonders verwerflich
anzusehen. Dass es sich hier um ein gebraucht gekauftes Fahrzeug
handelte, änderte am Schadensersatzanspruch nach Ansicht des Gerichts
nichts. Auch an der Kenntnis des damaligen Vorstandes hatte das
Gericht keinen Zweifel. Hinzu komme, dass der umfangreiche Vortrag
des Klägers eine sogenannte sekundäre Darlegungslast beim beklagten
Konzern ausgelöst habe, wonach dieser hätte Farbe bekennen müssen,
dies jedoch nicht tat.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Rogert, Partner der Sozietät Rogert &
Ulbrich und Koryphäe zu dem Thema, teilt hierzu mit: "Dem Beschluss
ist wiederum zu entnehmen, dass es auf den spezifischen Vortrag der
Klägeranwälte ankommt, der zum Erfolg führt. Betroffene sollten sich
daher unbedingt an die hochspezialisierten Kanzleien in ihrer
Umgebung wenden. Die Behauptung des VW-Konzerns, dass die
Berufungsgerichte auf ihrer Seite seien, wird erneut in das Reich der
Märchen verwiesen."



Pressekontakt:
Dirk Fuhrhop
Rechtsanwalt

Rogert & Ulbrich
Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

Ottostr. 12
50859 Köln

Telefon: (0049) (0)211/731 62 76-19
Fax: (0049) (0)211/25 03-132
E-Mail: fuhrhop@ru-law.de
Homepage: www.ru-law.de

Original-Content von: Rogert & Ulbrich, übermittelt durch news aktuell


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