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Abgasskandal: Erneuter Paukenschlag in der Premium-Klasse - dieses Mal aus Hannover

Geschrieben am 21-05-2019

Köln (ots) - Nun ist es passiert. Das Landgericht Hannover
verurteilte den Volkswagenkonzern zur Rücknahme eines Volkswagen
Touareg mit Abgasnorm Euro 6 (Rückrufaktion 23Y3).

Bislang hielt das Gericht in der niedersächsischen
Landeshauptstadt die Klagen allesamt für unbegründet und wies diese
reihenweise ab. Doch nun bejahte das Gericht im Falle des im
September 2015 für 57.110,18 Euro neu erworbenen Fahrzeugs den
Anspruch des Klägers und verurteilte den Volkswagen Konzern wegen
einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung zur Rücknahme des Wagens
gegen Zahlung von 46.850,89 EUR (Urteil LG Hannover vom 13.05.2019,
Az. 1 O 129/18). Zusätzlich sprach die Vorsitzende dem Kläger noch
Zinsen auf den ausgeurteilten Betrag seit dem Kauf im September 2015
zu - knapp 6.900 Euro.

Das Gericht ließ an dem Verhalten der verantwortlichen Akteure bei
Volkswagen kein gutes Haar und qualifizierte dieses als sittenwidrig
und verwerflich.

Die berechtigten Verkehrserwartungen der Verbraucher gingen dahin,
dass ein Autohersteller sich gewissenhaft an die Regeln hält, denen
er im Rahmen des Zulassungsverfahrens unterliegt.

Dabei werde angesichts der Tatsache, dass es sich bei einem Pkw um
ein hochwertiges Gut mit langer Lebensdauer handelt, der für die
Mobilität des Kunden von großer Bedeutung ist, eine besonders hohe
Sorgfalt erwartet. In der Automobilindustrie spiele zudem die
Einhaltung von Umweltstandards eine erhebliche Rolle.

An die Redlichkeit des Herstellers würden besonders hohe
Erwartungen gestellt, da der Verbraucher auf die Richtigkeit der
Angaben durch den Hersteller angewiesen ist, weil er zu einer eigenen
Überprüfung nicht in der Lage sei.

Gegen diese berechtigten Verkehrserwartungen habe der Konzern in
einem erheblichen Maße verstoßen.

Bei der Beurteilung der Verwerflichkeit des Handelns sei der hohe
Schaden, den Volkswagen verursacht habe, sowie das hohe Risiko für
die zahlreichen Fahrzeugkäufer zu berücksichtigen.

Als Automobilhersteller sei dem Konzern bekannt gewesen, dass er
dadurch den Bestand der EG-Typengenehmigung riskierte und somit die
Gefahr des Entzugs der allgemeinen Betriebserlaubnis für die
Fahrzeuge bestand. Der dadurch drohende Schaden sei enorm gewesen.
Die Inkaufnahme eines derartigen Schadens zum Zwecke des
Gewinnstrebens enthalte ein hohes Maß an Skrupellosigkeit.

Die Beklagte muss sich das Wissen ihrer Repräsentanten auch im
Zusammenhang mit der Haftung nach § 826 BGB zurechnen lassen.

Am Vorsatz der verantwortlichen Akteure sowie an der Zurechnung
hatte das Gericht keine Zweifel, denn der umfangreiche Vortrag des
Klägers löste eine sogenannte sekundäre Darlegungslast beim beklagten
Konzern aus, wonach dieser hätte Farbe bekennen müssen, dies jedoch
nicht tat.

Zum anderen ließe sich auch ein Vorsatz der handelnden Personen
feststelle. Bei der Produktion eines derart hochwertigen und
strengsten Qualitätsanforderungen unterliegenden Produkts sei es
lebensfremd, dass die die Entwicklung und deren Einsatz in der
Fertigung ohne Kenntnis und ohne Billigung von
produktionsverantwortlichen Personen vollzogen werden konnte.

"Nun wurde erneut bestätigt, dass dem Konzern auch im
Premium-Segment ein steifer Wind entgegenweht. Wir freuen uns sehr
darüber, dass die Rechtsprechung unseren Argumenten folgt und sich
voll auf die Seite des Verbrauchers stellt - und das noch in
Hannover, meiner Geburtsstadt," sagt der Kölner Rechtsanwalt Prof.
Marco Rogert von der Kanzlei Rogert und Ulbrich, die den Kläger in
Hannover vertrat. "Ohne gerichtliche Hilfe würde der Verbraucher vom
Konzern auch hier im Regen stehen gelassen werden."



Kontakt:

Dirk Fuhrhop
Rechtsanwalt

Rogert & Ulbrich
Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

Ottostr. 12
50859 Köln

Telefon: (0049) (0)211/731 62 76-19
Fax: (0049) (0)211/25 03-132
E-Mail: fuhrhop@ru-law.de
Homepage: www.ru-law.de

Original-Content von: Rogert & Ulbrich, übermittelt durch news aktuell


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