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Anerkennung von Jugendschutzprogrammen / FSM hat ihren Beurteilungsspielraum bei der Bewertung von JusProg nicht überschritten

Geschrieben am 16-05-2019

Berlin (ots) - Die Gutachterkommission der FSM hat am 1. März 2019
entschieden, dass die neue Version des Jugendschutzprogramms JusProg
die gesetzlichen Anforderungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages
(JMStV) erfüllt. Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat in
ihrer Sitzung vom 15. Mai 2019 nun beschlossen, dass die FSM mit
dieser Entscheidung die rechtlichen Grenzen ihres
Beurteilungsspielraums überschritten haben soll und die Anerkennung
daher unwirksam sei. Nach Überzeugung der FSM ist diese Entscheidung
in der Sache unzutreffend. Die KJM vermischt mit dieser Entscheidung
auf unzulässige Weise die Bewertung von Jugendschutzprogrammen auf
der einen Seite und die Aufsicht über Anbieter von Online-Inhalten
auf der anderen Seite: Das Gesetz verlangt ausdrücklich nicht, dass
Jugendschutzprogramme auf jedem beliebigen Endgerät funktionieren
müssen. Die FSM-Prüfung ist im Rahmen der geltenden Gesetze in einem
ordnungsgemäßen Verfahren durch einen unabhängigen Gutachterausschuss
erfolgt. Es sind keine Gründe erkennbar, weshalb die FSM ihren
Beurteilungsspielraum überschritten haben sollte. Die FSM wird nun
prüfen, ob eine Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin gegen die
Entscheidung der KJM erhoben wird.

JusProg wurde am 29. Februar 2012 erstmalig durch die
Medienanstalt Hamburg Schleswig-Holstein als Jugendschutzprogramm
anerkannt. Nach Inkrafttreten des derzeit gültigen JMStV, der den
Selbstkontrollen die Zuständigkeit über die Eignungsbeurteilung von
Jugendschutzprogrammen gibt, erfolgte am 2. März 2017 die erste
positive Beurteilung von JusProg durch die FSM. Die KJM hat damals
die Entscheidung der FSM bestätigt. An den gesetzlichen Grundlagen
für die Entscheidung hat sich seitdem nichts verändert, während
JusProg um zahlreiche neue Funktionen erweitert wurde. Am 1. März
2019 hat die FSM nach erneuter umfangreicher Prüfung wiederum eine
Positivbewertung vergeben. Für alle bisherigen Bewertungen durch KJM
bzw. MA HSH sowie FSM seit dem Jahr 2012 gilt, dass die jeweils
prüfungsgegenständliche Software von JusProg nur für
Windows-Betriebssysteme verfügbar ist. Dies war nie ein Grund für
eine Ablehnung der Entscheidung. Bei der Prüfung durch die FSM hat
sich gezeigt, dass sich bei gleichbleibender Rechtslage die
Leistungsfähigkeit von JusProg seit 2017 wesentlich verbessert hat.

Martin Drechsler, Geschäftsführer der FSM:

"Anders als von der KJM behauptet, ist es nicht zutreffend, dass
JusProg nur für Chrome-Browser funktioniert. Das Programm arbeitet
unter Windows mit allen gängigen Browsern. Darüber hinaus schreiben
die gesetzlichen Bestimmungen nicht vor, dass die Programme
plattform- und geräteübergreifend funktionieren müssen. Durch die
Entscheidung der KJM wird das vom Gesetzgeber festgeschriebene
Jugendschutzsystem zwischen Anbieterkennzeichnung und nutzerseitigen
Filterlösungen ausgehebelt. Die alternativen Schutzmöglichkeiten, auf
welche die KJM verweist - wie Sendezeitbeschränkungen oder
Personalausweiskontrollen - sind fernab heutiger Nutzungsrealitäten
und bieten keinen Schutz vor problematischen ausländischen Inhalten.
Die KJM-Entscheidung bedeutet einen herben Rückschlag für die
Weiterentwicklung von Schutzsystemen für Kinder und Jugendliche."

Über die FSM

Die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM
e.V.) ist eine anerkannte Selbstkontrolleinrichtung für den Bereich
Telemedien. Der Verein engagiert sich maßgeblich für den
Jugendmedienschutz - insbesondere die Bekämpfung illegaler,
jugendgefährdender und entwicklungsbeeinträchtigender Inhalte in
Online-Medien. Dazu betreibt die FSM eine Beschwerdestelle, an die
sich alle wenden können, um jugendgefährdende Online-Inhalte zu
melden. Die umfangreiche Aufklärungsarbeit und
Medienkompetenzförderung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen
gehören zu den weiteren Aufgaben der FSM.



Pressekontakt:
FSM e.V., www.fsm.de ; Katja Lange, Beuthstr. 6, 10117 Berlin; Tel.:
030 24 04 84 - 43, lange@fsm.de, Twitter: @FSM_de, Facebook:
www.facebook.com/fsm.de

Original-Content von: FSM e.V., übermittelt durch news aktuell


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