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Zahnarztkosten: So setzen Sie eine hohe Rechnung ab (FOTO)

Geschrieben am 13-05-2019

Neustadt a. d. W. (ots) -

Gebiss, Implantat, Zahnersatz - was die Krankenkasse übernimmt,
welche Kosten von der Steuer abgesetzt werden können und wie das
funktioniert, erklärt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte
Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) anhand eines Rechenbeispiels.

Die schlechte Nachricht für alle, die einen Zahnersatz benötigen:
Von der gesetzlichen Krankenkasse gibt es lediglich den
"befundbezogenen Festzuschuss", das sind 50 Prozent der Kosten für
eine Standardlösung. Ein Patient zahlt also mindestens die Hälfte für
seine Brücke, Krone oder das Implantat aus eigener Tasche.
Entscheidet er sich darüber hinaus für eine kostspieligere
Behandlungsmethode, wird es entsprechend teurer.

Die gute Nachricht: Alle selbst gezahlten Kosten können Patienten
als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung eintragen.

Rechenbeispiel: 375 Euro Zuschuss für 1.900 Euro-Zahnimplantat

Entscheidet sich ein Patient für ein Zahnimplantat, schickt er vor
Behandlungsbeginn den Heil- und Kostenplan seines Zahnarztes an die
Krankenkasse. In diesem Heil- und Kostenplan steht, welches
medizinische Problem vorliegt, für welche Behandlung sich der Patient
entschieden hat und wie viel das kosten soll. Die Krankenkasse wird
in einem Schreiben mitteilen, wie hoch der befundbezogene
Festzuschuss ist.

Hier ein Rechenbeispiel:

- Ein Patient entscheidet sich für ein Implantat in Höhe von 1.900
Euro
- 750 Euro setzt die gesetzliche Krankenkasse für die
Regelversorgung einer Zahnlücke an, wie sie bei dem
Beispielpatienten vorliegt.
- 375 Euro erhält er als befundbezogenen Festzuschuss (50 Prozent
der Regelversorgung).
- 1.525 Euro muss der Patient selbst bezahlen.

Übrigens: Wer in den vorangegangenen fünf Jahren regelmäßig zum
Zahnarzt gegangen ist, sichert sich einen Extra-Bonus seiner
Krankenkasse in Höhe von 20 Prozent.

Eigenanteil: Komplett von der Steuer absetzen

Für unseren Beispielpatienten wie für alle anderen gilt: Vom
Zahnersatz über Zahnimplantate bis zum Knochenaufbau können alle
selbst bezahlten Kosten in der Steuererklärung angegeben werden. Auch
die Kosten für eine professionelle Zahnreinigung können Sie als
außergewöhnliche Belastung in die Steuererklärung eintragen.

Außergewöhnliche Belastung: Kosten auf einen Schlag angeben

Viele Zahnärzte bieten ihren Patienten an, teure Behandlungen in
Raten zu zahlen. Entscheidet sich ein Patient für eine Ratenzahlung,
die über beispielsweise zwei Jahre läuft, muss er seine Zahlungen in
zwei Steuererklärungen angeben.

Unser Tipp: Hohe Zahnarztrechnungen sollten innerhalb eines Jahres
beglichen werden, damit die Kosten in einer einzigen Steuererklärung
angegeben werden können. Das Gleiche gilt für alle anderen Ausgaben,
die zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen, wie zum Beispiel die
Rechnung des Kieferorthopäden oder andere Krankheitskosten.

Der Grund: Bei außergewöhnlichen Belastungen muss ein Steuerzahler
zunächst eine bestimmte Summe überschreiten, bevor das Geld abgesetzt
werden kann. Diese bestimmte Summe wird "zumutbare Eigenbelastung"
genannt und anhand von Faktoren wie Familienstand oder Anzahl der
Kinder berechnet.

Wenn die zumutbare Belastungsgrenze mit den Kosten für den
Zahnersatz oder anderen außergewöhnliche Belastungen überschritten
wird, wirkt sich jeder einzelne Euro steuerlich aus. Wer mit seinen
Kosten allerdings nur einen Cent unter der Eigenbelastung liegt, kann
nichts absetzen. Mit jeder neuen Steuererklärung muss ein
Steuerzahler diese finanzielle Grenze aufs Neue überschreiten.
Deshalb sollten Sie alle übrigen Ausgaben, die als außergewöhnliche
Belastung gelten, sammeln und die Kosten auf einen Schlag in der
Steuererklärung angeben.



Pressekontakt:
Christina Georgiadis
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Str. 13
67433 Neustadt a.d. Weinstraße

Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49

E-Mail: presse@vlh.de
Web: www.vlh.de/presse

Original-Content von: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V., übermittelt durch news aktuell


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